Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 127/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer jeweils selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  bis 260.000 €

Pamp                                                         Halfmeier                                               Jurgeleit

                             Graßnack                                                              Borris

Meta

VII ZR 127/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Juni 2022, Az: 4 U 113/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 127/22 (REWIS RS 2023, 6162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6162


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 U 113/18

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 113/18, 25.09.2018.


Az. VII ZR 127/22

Bundesgerichtshof, VII ZR 127/22, 10.05.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 130/22 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)

Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision


I ZR 5/22 (Bundesgerichtshof)


V ZR 154/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen


VIa ZR 113/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.