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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer jeweils selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 260.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Meta
10.05.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Juni 2022, Az: 4 U 113/18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 127/22 (REWIS RS 2023, 6162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6162
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 113/18, 25.09.2018.
Bundesgerichtshof, VII ZR 127/22, 10.05.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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