Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. V ZA 17/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 273

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - Der [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 12. April 2010 ist zwar als zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene, Gegenvorstellung (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2001 - [X.], [X.], 1007) gegen den Beschluss des Se-nats vom 11. März 2010 auszulegen; diese ist aber in der Sache unbegründet. 1 2. Das auf das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2010 ([X.] ZR 200/09, [X.], 1022 ff.) gestützte Vorbringen des Schuldners führt nicht dazu, dass nunmehr die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu bejahen wären, mit dem er sich gegen die Zurückweisung [X.] auf Aufhebung der Zwangsversteigerung wenden will. 2 a) Welche Einwendungen des Schuldners aus dem [X.] mit dem Grundschuldgläubiger im Wege einer Erinnerung (§ 732 ZPO) oder Klage (§ 768 ZPO) gegen die von dem Notar erteilte [X.] oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu verfolgen sind, ist in diesem Verfahren bedeutungslos. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausge-führt, dass das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen hat, ob die [X.] zu Recht erteilt worden ist. 3 - 3 - Die Rechtsbehelfe des Schuldners, welche nicht die Durchführung der Vollstreckung, sondern die Anfechtung ihrer Voraussetzungen (des Vollstre-ckungstitels und der Vollstreckungsklausel) betreffen, wären bei den hierfür nach (§ 732 Abs. 1, § 767 Abs. 1, § 797 Abs. 2, 5 ZPO) zuständigen Prozess-gerichten geltend zu machen (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 28 Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. § 15 Rdn. 22). Für das Vollstreckungsgericht sind der Titel und die erteilte [X.] dagegen bindend (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 732 Rn. 1). 4 2. a) Die von dem Schuldner zitierte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 30. März 2010 ([X.] ZR 200/09, [X.], 1022 ff.) ist im Übrigen nicht [X.], weil sie die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach einer Abtre-tung (§ 1192 [X.]. § 1154 BGB) einer mit einer Unterwerfungserklärung des Schuldners nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbundenen Sicherungsgrundschuld betrifft. Darum geht es aber nicht, wenn - wie hier - die die Versteigerung betrei-bende Bank weiterhin [X.] ist. 5 b) [X.] [X.]. Zivilsenats weicht schließlich nicht von der [X.] Rechtsprechung des [X.] ab, wonach die Parteien in einer Unterwerfungserklärung auch vereinbaren können, dass der Gläubiger von dem Nachweis der Höhe und der Fälligkeit des titulierten Anspruchs entbunden sein soll ([X.], Beschlüsse vom 25. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2756 und vom 4. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 567). In diesen Fällen ist die Durchführung der Zwangsversteigerung auf Grund einer Vollstreckungs-klausel zulässig, die - ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Zahlungen des 6 - 4 - Schuldners - dem Gläubiger in Höhe der vollen Grundschuldsumme erteilt [X.] ist. [X.] [X.] Czub
Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 T 64/09 -

Meta

V ZA 17/09

16.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. V ZA 17/09 (REWIS RS 2010, 273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 273

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XI ZR 200/09

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