Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. 2 StR 239/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1381

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[X.] vom 12. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2006 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs [X.] Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.] der unerlaubten Abgabe von [X.] an Minderjährige in Tateinheit mit sexuellen [X.] sowie wegen unerlaubten Be-sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen sexuellen [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen un-erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übri-gen freigesprochen. 1 Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren we-gen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ent-sprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] Otten Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 239/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. 2 StR 239/06 (REWIS RS 2006, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1381

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