Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. 4 StR 200/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6751

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des [X.] von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, Diebstahls mit Waffen und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] im Fall 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Denn nach den insoweit lückenhaften Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 25/18 Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 StR 31/17 Rn. 2; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 Rn. 22).

3

2. Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entfällt, weil Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23; Beschluss vom 11. April 2023 - 5 [X.] Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 [X.] Rn. 5; jeweils mwN). Die Bezeichnung des [X.] wird entsprechend der gesetzlichen Überschrift des Straftatbestandes geändert (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

4

3. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der [X.] kann mit Rücksicht auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie [X.] neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die [X.] ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Quentin    

        

Maatsch    

        

Scheuß

        

Momsen-Pflanz    

        

Dietsch    

        

Meta

4 StR 200/23

27.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 2. März 2023, Az: 4 KLs 38/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. 4 StR 200/23 (REWIS RS 2023, 6751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6751

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Referenzen
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Zitiert

3 StR 340/22

5 StR 71/23

4 StR 85/23

1 StR 415/12

2 StR 31/17

4 StR 25/18

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