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5 StR 274/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2012
beschlossen:
Die
Revision des
Angeklagten
gegen
das Urteil des Landge-richts Bremen
vom 25. Januar 2012 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Behandlung des [X.] auf Einholung eines anthropolo-gisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu [X.], Urteil
vom 15. Februar 2005
1 StR 91/04,
NStZ 2005, 458) ist angesichts der minde-ren Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitäts-zweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Basdorf
Raum
Schaal
König [X.]
Meta
05.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2012, Az. 5 StR 274/12 (REWIS RS 2012, 4950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4950
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