Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2012, Az. 5 StR 274/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4950

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5 StR 274/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes
u. a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juli 2012

beschlossen:

Die
Revision des
Angeklagten
gegen
das Urteil des Landge-richts Bremen
vom 25. Januar 2012 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.

Die Behandlung des [X.] auf Einholung eines anthropolo-gisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu [X.], Urteil
vom 15. Februar 2005

1 StR 91/04,
NStZ 2005, 458) ist angesichts der minde-ren Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitäts-zweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Basdorf

Raum

Schaal

König [X.]

Meta

5 StR 274/12

05.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2012, Az. 5 StR 274/12 (REWIS RS 2012, 4950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4950

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