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PDF anzeigen [X.] vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Schmerzensgeldanspruch der Ne-benklägerin in Höhe von 6.000 • ab 12. Februar 2004 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst wird, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
12.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 StR 280/04 (REWIS RS 2004, 708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 708
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