Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 221/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5673

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 221/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem [X.] bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere [X.]e erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige [X.] - 3 - lungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabhängig von den [X.] in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begründung sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger [X.] zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann ([X.], 135, 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umstän-den des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2001 - 8 O 66/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 84/02 -

Meta

IX ZR 221/02

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 221/02 (REWIS RS 2006, 5673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5673

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