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PDF anzeigen[X.]/03vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 2. Dezember 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO - Verwertung nicht in [X.] eingeführter Beweismittel - bemerkt der Senat:Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen [X.] nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der [X.] aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nichtGegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich,daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augen-scheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274StPO protokollpflichtig ([X.], 19). Die Verwendung von Augen-scheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollie-rungspflichtig ([X.], 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei- 3 -dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten [X.] Zeugin [X.]handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl [X.] ([X.]) spricht, daß dieses Telefonat als [X.] Rahmen der Zeugenvernehmung [X.]benutzt wurde.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
02.12.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 1 StR 340/03 (REWIS RS 2003, 438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 438
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