Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 10295

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418[X.]ANWZ.[X.]RFG.2.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 2/17
vom

24. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin-
2
-

Der Senat für Anwaltssachen des [X.] hat am 24. April 2018 durch [X.] Remmert als [X.]erichterstatter

beschlossen:

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen:
1.
K.

S.

D.

, [X.].

,
2.
Ja.

[X.]

, [X.].

,
3.
A.

Hi.

, [X.].

,
4.
Dr. M.

Mo.

,
[X.].

,
5.
J.

Sch.

, [X.].

,
6.
Dr. Mi.

V.

, [X.].

.

Gründe:

[X.] Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer [X.].

vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wahl der [X.] zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insge-samt für ungültig zu erklären.

1
-
3
-

I[X.] Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefoch-ten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmittel-bar eingegriffen würde ([X.], Senatsbeschluss vom 28. April 2008 -
AnwZ ([X.]) 16/08, juris Rn. 3; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufs-recht, 2. Aufl., § 112f [X.] Rn. 27 mwN; Kiliman in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112f [X.]
Rn. 55). [X.]islang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die [X.]eiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl ge-wählten Vorstandsmitglieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im [X.]erufungsrechtszug noch möglich ([X.] in HK-VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn.
2; [X.]/[X.] in HK-VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie [X.]ier in [X.]/
[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die [X.]eiladung ist nach §§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig.

II[X.] Zum Sachstand wird ausgeführt:

Der [X.] hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergericht-lichen Kosten der [X.]eigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2018 die [X.]erufung wegen grundsätzli-cher [X.]edeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre [X.]erufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) [X.]eteiligten haben Gele-genheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. [X.]islang haben nur die [X.]eigeladenen zu 2 und 7 erwidert. Der [X.]eklagten wurde insoweit Fristverlänge-rung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die [X.]erufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
2
3
4
-
4
-

Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des [X.]s [X.]er-lin vom 26. Oktober 2016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2018, die [X.]erufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die [X.]e-rufungserwiderungen der [X.]eigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 [X.]ezug genommen.

[X.] Dieser [X.]eschluss ist unanfechtbar.

[X.]
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 26.10.2016 -
I [X.] 7/15 -

5
6

Meta

AnwZ (Brfg) 2/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/17 (REWIS RS 2018, 10295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10295

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