Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 2 ARs 229/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2038

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[X.]/03vom30. Juli 2003in der [X.].: 3 [X.] (18/02) [X.].: 39 [X.]/02 Staatsanwaltschaft MünsterAz.: 8 KLs 18/03 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 30. Juli 2003 gemäß § 4 Abs. 2 StPO be-schlossen:Das beim [X.] anhängige Verfahren 3 Ls612 [X.]87/02 (18/02) wird zu dem beim [X.] verbunden.Gründe:Die vom [X.] auf die Vorlage des [X.] beantragte Verbindung ist nach der Zulassung der Anklage [X.] durch den Eröffnungsbeschuß des [X.] vom 23. Juli 2003 zulässig (vgl. [X.], [X.]. vom 31. Juli 1992 - 2ARs 345/92; [X.]R StPO § 4 Verbindung 10; [X.], [X.] 4 Rdn. 5). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung [X.] auch sachdienlich, zumal das [X.] die Erhebung [X.] -psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten [X.]zuden Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB angeordnet hat. Das[X.] Münster und der Verteidiger haben gegen die Verbindung [X.] erhoben.[X.] [X.] Fischer

Meta

2 ARs 229/03

30.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2003, Az. 2 ARs 229/03 (REWIS RS 2003, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2038

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