Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 280/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/08 [X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung des [X.] hält auch eingedenk des einge-schränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. 2 Das [X.] hat allein unter Verbrauch des vertypten Milderungs-grundes des § 21 StGB (§ 50 StGB) seiner Straffindung § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und auf [X.] von jeweils drei Jahren er-3 - 3 - kannt. Die diese Strafen begründenden Strafzumessungserwägungen stehen indes in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zu der vom [X.] vorgenommenen Charakterisierung der Taten des Angeklagten bei der [X.] der Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. In diesem [X.] hat das [X.] ausgeführt: —Zweifel hat die Kammer hingegen be-reits bei dem Merkmal der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Zwar ist eine gewisse Steigerung der kriminellen Intensität und des damit verbundenen Deliktstypus festzustellen. Die Erheblichkeit lässt sich jedoch angesichts der spontanen und einfach gelagerten Tatausführungen nicht [X.] an der grundsätzlichen Strafandrohung von drei Jahren Mindeststrafe festmachenfi ([X.]). Daraus folgt eine angesichts des konkret eingesetz-ten qualifizierten Drohmittels (Spritze ohne Kanüle) und des geringen, zudem nicht realisierten [X.] zutreffende Bewertung der Taten des Angeklag-ten als weniger erheblich, was indes bei der [X.] und bei den festgesetzten Strafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe nicht zum Aus-druck kommt. Die Strafen müssen demnach neu bemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. 4 [X.] [X.]

Meta

5 StR 280/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 280/08 (REWIS RS 2008, 3177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.