Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 193/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10309

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 193/15

vom
3. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
in den
Einzelstrafaussprüchen
in den Fällen
II.
21 bis 26 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 20
Fällen, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und
uner-laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.]
-
3
-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erzielt
mit der
allgemeinen
Sachrüge
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das [X.] den Angeklagten in den Fäl-len
II.
21
bis 25 der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen verurteilt.
a)
Nach den den Einzelfällen vorangestellten Feststellungen kam der Angeklagte spätestens im November 2013 u.a. mit

[X.]

, dessen Bru-
der

E.

,

K.

und

G.

überein, zukünftig
fortlaufend in einer Vielzahl von Fällen durch ein defektes Fenster in das

nicht mehr in Betrieb befindliche, sondern zum Abriss bestimmte

Schalthaus der Firma St.
Go.

an der W.

Straße in Ge.

einzudringen, um dort
Kupfer zu stehlen und sich aus dessen Verkauf eine dauerhafte Einnahmequel-le von einigem Umfang zu verschaffen.
b)
Zwar richtete sich danach die Abrede der Beteiligten auf den Diebstahl von Kupfer aus einem
feststehenden
und
begrenzten
Vorrat.
Gleichwohl sind die [X.] im Sinne
des §
244a Abs.
1 StGB erfüllt:
[X.])
Eine Bande im Sinne der
§§
244 Abs.
1 Nr.
2, 244a Abs.
1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im Einzelnen noch ungewisse Diebes-
oder Raubtaten zu begehen ([X.]

Großer Senat

, Beschluss vom 22.
März 2001

[X.], [X.], 321; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
244 Rn.
34
ff.).
Erforderlich ist eine

ausdrücklich oder kon-2
3
4
5
-
4
-
kludent getroffene

Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun ([X.], Urteil vom 14.
April 2011

4
StR
571/10).
Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des [X.], dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren ng von Raub oder Diebstahl verbunden haben ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1992

3
StR 431/92,
[X.]R StGB §
244
Abs.
1
Nr.
3 Bande
1). Daraus ergibt sich
zugleich, gewissen Regelmäßigkeit
zeit

der zu begehenden Straftaten bedarf ([X.], Urteil vom 11.
September 1996

3
StR
252/96, [X.], 90, 91). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart ([X.], Urteil vom 18.
April 1978

1
StR
815/77, bei [X.],
[X.] 1978, 624) gegen denselben [X.] (RG, Urteil vom 18.
Dezember 1923

4
D
875/23, [X.] 1924, 816
f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4.
Aufl., §
244 Rn.
39) oder nach [X.], Ort und zu erbeutenden Gegenständen ([X.], Urteil vom 29.
August 1973

2
StR
250/73, [X.] 1974, 308; [X.], [X.]O, §
244 Rn.
40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.
bb)
Danach unterfällt
die hier von
den Beteiligten getroffene Abrede dem
Begriff der Bande. Durch die wiederholte
Wegnahme
des in dem zum Abriss bestimmten Schalthauses
befindlichen Kupfers in der [X.] vom
30.
November 2013 bis zum 8.
Januar 2014 begingen der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils selbständige [X.], die untereinander im Verhältnis der [X.] stehen; für die Annahme natürlicher Handlungseinheit bieten die Fest-stellungen keinen Anhaltspunkt. Eine Beschränkung auf wenige, von vornherein

d.h. im [X.]punkt der Bandenabrede

individuell bestimmte Taten
ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; im Gegenteil richtete sich die Abrede auf taten, die als dauerhafte [X.]
-
5
-
quelle

geplant waren.
Damit ist auch der Grund für die Strafschärfung
des Bandendiebstahls
gegeben
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1955

3
StR 279/55, [X.]St 8, 205, 209; Beschluss vom 3.
April 1970

2
StR
419/69, [X.]St 23, 239, 240; Kindhäuser, [X.]O, §
244 Rn.
34).
2.
In den Fällen
II.
21
bis 26 der Urteilsgründe können die [X.] nicht bestehen bleiben, weil das
[X.] die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
49 Abs.
1 StGB nicht geprüft hat.
Hierzu hätte indes nach den Urteilsgründen Anlass bestanden:
Die Strafkammer
hat bei den abgeurteilten Straftaten nach dem [X.]
(Fälle
II.
1 bis 20, 27 und 28 der Urteilsgründe)
dem Ange-klagten jeweils die Strafmilderung des §
31
Satz
1 Nr.
1
BtMG gutgebracht. Das [X.] Beschuldigtenvernehmung geständig ein und machte zudem umfangreiche Angaben zu weiteren Beteiligten und Taten, zu denen bis dahin noch keine so muss der Senat entnehmen, dass der Angeklagte zu allen ihm vorgeworfenen Taten weitere Beteiligte benannt hat. Dann aber drängte sich die Erörterung ein

§
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Satz
3
StGB auf.
Der Angeklagte hat in den Fällen
II.
21
bis 26 der Urteilsgründe
jeweils eine Straftat begangen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Offenbarung betraf
die
im Katalog des §
100a Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
j und k
StPO genannten
Straftaten
des schweren Bandendiebstahls und der (besonders schweren) räuberischen Erpressung;
der nach der Neufassung
des §
46b StGB erforderliche
Zusammenhang mit den Taten des Aufklärungsgehilfen steht hier außer Frage.
7
8
-
6
-
Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der jeweiligen Einzel-strafe in den genannten Fällen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] den jeweils angenommenen Strafrahmen noch weiter gemildert oder
geringere Strafen verhängt hätte.
3.
Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen
II.
21 bis 26 der Urteils-gründe

und damit auch der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe

entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Sost-Scheible
Rin[X.] Roggenbuck ist ur-laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer
Bender

9
10

Meta

4 StR 193/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 193/15 (REWIS RS 2015, 10309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10309

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4 StR 193/15

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