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PDF anzeigen[X.]/02vom20. März 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.Eine Überbürdung der durch die Revision der Nebenklägerin dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in [X.]; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten alsauch des [X.] trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst(BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Klein-knecht/[X.] StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. [X.] [X.] Elf
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 2 StR 58/02 (REWIS RS 2002, 3974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3974
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