Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 324/12
vom
29. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Besitzes von Munition u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am 29.
Januar 2013
ge-mäß §§
46, 346
Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist gegen das Urteil des [X.] vom
25.
November 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.
2.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D.
und G.
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstat-tung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E.
fin-det wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Ange-klagten nicht statt (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
473 Rn.
11).
-
3
-
Gründe:
Der
konkludent gestellte
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Der Antrag gemäß §
346 Abs.
2 [X.] ist unbegründet, da das [X.] die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Becker
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
1
2
Meta
29.01.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 324/12 (REWIS RS 2013, 8593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8593
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.