Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. II ZB 17/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1275

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fc
Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu über-prüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind.

[X.], Beschluss vom 12. November 2013 -
II ZB 17/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 12.
November
2013 durch [X.]
Dr.
[X.],
die Richterin Caliebe
sowie
die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der
Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2012
aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.]s Görlitz

Kammer für Handelssachen
-
vom 1. Februar 2012 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 7.500

Gründe:

I.
Mit Urteil vom 1.
Februar 2012, der Beklagten zugestellt am 4.
Februar 2012, hat das [X.] einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die A[X.]erufung des [X.] als Geschäftsführer für nichtig er-klärt. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 5.
März 2012, einem Montag, [X.] eingelegt. Mit Verfügung vom 5.
April 2012
wurde der [X.] der Beklagten darauf hingewiesen, dass bisher keine [X.]

-
3
-

dung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom selben Tag, bei [X.] am 10.
April 2012,
hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit gesondertem, auf den
4.
April 2012
datiertem
Schriftsatz die Berufung begründet.
Zur Begründung
des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei aufgrund eines Kanzleiversehens ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Eine zuver-lässige, in der Berechnung und Einhaltung von Fristen erfahrene und regelmä-ßig überwachte Hilfskraft habe die Frist im elektronischen Kalender falsch no-tiert. Ihr Prozessbevollmächtigter
habe ausdrücklich auf der Ausfertigung des Urteils die folgende Verfügung getroffen:
1) o Mdt. (das bedeute

2) zdA (das bedeute)
3)
Frist not. (das bedeute) Berufung +

Berufungsbegründung
4) [X.] (das bedeute)

Vorsorglich habe ihr Prozessbevollmächtigter auch die [X.]. Es finde si
,

ihr Prozessbevollmächtigter sogar nu-,
dass der Fristablauf für die Berufung an einem Wochenende liege und dass daher der 5.
März
der Tag des Fristab-laufs sei. Dieses Hinweises habe es gar nicht bedurft, weil in der Kanzlei ihres r-de, das selbständig erkenne, ob die Frist an einem Wochenende,
und die Frist dann entsprechend bemesse und erfasse. Bei der anschließenden [X.] habe ihr Prozessbevollmächtigter erkennen können, dass die einzelnen 2
3

-
4
-

Punkte der Verfügung von der sachbearbeitenden Hilfskraft mit Erledigungs-häkchen versehen worden seien.
Bei der Eingabe der Frist für die Begründung habe die Hilfskraft entge-gen der ausdrücklichen Weisung nicht als Anfangsdatum den [X.] die
Einlegung der
Berufung und dazu die Frist

als [X.] der 5.
April 2012 notiert worden und nicht der 4.
April 2012.
Es
komme hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
am 4.
April 2012 krankheitsbedingt nicht im Büro gewesen sei, er also auch
dann,
wenn die Frist ordnungsgemäß notiert worden wäre, den bereits vor dem 4.
April 2012 diktierten und am 4.
April 2012 geschriebenen und ausgedruckten Schriftsatz nicht hätte unterschreiben können
und die Frist dann

ebenfalls ent-schuldigt

versäumt worden
wäre. Allerdings hätte
ihr
Prozessbevollmächtigter in diesem Fall telefonisch am 4.
April 2012 das Berufungsgericht von seiner Verhinderung in Kenntnis gesetzt und um Fristverlängerung gebeten.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-zung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
[X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. [X.]
der
Beklagten, die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und gegen die [X.] als unzulässig richtet, ist nach
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1,
4
5
6
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8

-
5
-

§
522 Abs.
1 Satz
4,
§
238 Abs.
2 Satz 1 ZPO
statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der
Beklagten
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG
i.[X.]. dem Rechtsst[X.]tsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtferti-genden Weise zu erschweren (vgl.
[X.],
NJW
2010, 2567 Rn.
14;
[X.], [X.] vom 23.
April 2013

II
ZB 21/11, [X.], 1494 Rn.
7
mwN).
2. [X.] ist auch begründet. Der Beklagten ist Wieder-einsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert
war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§
233 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob die
Beklagte ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass das Ende der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Versehens einer zuverlässigen, in der Berechnung von Fristen erfahrenen und regelmäßig überwachten Kanzleikraft im [X.] falsch notiert worden sei. Denn ihrem
Prozessbevollmächtigten falle ein eigenes Verschulden zur Last, da er seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des [X.] der Berufungsbegründungsfrist verletzt habe. Nicht ausreichend sei hierzu, dass der Prozessbevollmächtigte die Bearbeitung seiner auf der [X.] vorgenommenen Verfügung anhand der Erledigungshäkchen wahrge-nommen habe. Vielmehr hätte er eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Frist richtig ermittelt und eingetragen worden sei.
9
10
11

-
6
-

Am Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
ändere
es nichts, dass dieser
am [X.] krankheitsbedingt die Berufungs-begründungsschrift
ohnehin nicht hätte unterzeichnen können. Der krankheits-bedingte Ausfall des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist rechtfertige für sich allein nicht die Gewährung der Wiedereinsetzung. Ob und welche Vorkehrungen er für diesen Fall getrof-fen habe, trage die Beklagte nicht vor. Ihr Prozessbevollmächtigter
wäre auch in der Lage gewesen, einen Vertreter zu informieren.
b)
Die
Beklagte
hat die Frist zur Berufungsbegründung nach
§
520 Abs.
2 ZPO versäumt.
Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß §
520 Abs.
2 Satz
1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landge-richts am 4.
Februar 2012. Sie ist
gemäß §
222 Abs.
1 ZPO, §
188 Abs.
2 BGB am 4.
April 2012, einem Mittwoch, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
c)
Im Ausgangspunkt richtig
geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
seine Pflicht zur
eigenverantwortli-chen Prüfung der
richtigen Notierung des Endes der Berufungsbegründungsfrist verletzt hat.
[X.]) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur [X.] einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-tenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] 12
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-
7
-

eingetragen worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Februar 2003

VIII
ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22.
Januar 2008

VI
ZB 46/07, [X.], 1670 Rn.
6; Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZB 10/09, [X.], 533 Rn.
7; Beschluss vom 22.
September 2011

III
ZB 25/11, juris
Rn.
8). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristge-bundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfris-ten einschließlich deren Eintragung in den [X.] eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2008

VI
ZB 46/07, [X.], 1670 Rn.
6; Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZB 10/09, [X.], 533 Rn.
7; Beschluss vom 25.
Oktober 2012

IX
ZB 124/10, juris
Rn.
5).
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Frist und ihre Eintragung im [X.] nicht in jedem Fall auf dem [X.] notiert werden
müssen. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine
ordnungsgemäße Organisation des [X.] zu stellenden Anforderungen ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2008

VI
ZB 46/07, [X.], 1670
Rn. 1, 8; Beschluss
vom 26.
Januar 2009

II
ZB 6/08, [X.], 1083, Rn.
11).
[X.]) Die erforderliche eigenverantwortliche Prüfung konnte der Prozess-bevollmächtigte der Beklagten jedoch
nicht vornehmen. Die Überprüfungspflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristen-kalender notiert worden ist ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2008

VI
ZB 46/07, [X.], 1670 Rn.
6).
Nach dem [X.] der Beklagten hat die Büroangestellte ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht das von ihr errechnete Ende der Berufungsbegründungsfrist auf der Ausfertigung des Urteils notiert und so einer Überprüfung durch den Prozessbevollmächtig-16
17

-
8
-

ten zugänglich gemacht. Sie hat mittels des von ihr angebrachten Erledigungs-vermerks nur bestätigt, dass sie die Frist (vermeintlich) richtig berechnet und in den [X.] eingetragen habe. Eine eigenverantwortliche Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten, ob die Frist auch richtig berechnet wurde, gestattet dieses Vorgehen nicht.
d)
Der Organisationsmangel ist jedoch für die Fristversäumung nicht ur-sächlich geworden. Die
Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbe-vollmächtigter selbst bei ordnungsgemäßer Notierung des [X.] auf den 4.
April 2012 unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhal-ten, weil es ihm
an diesem Tag aufgrund einer unvorhergesehenen kurzfristigen Erkrankung nicht möglich
gewesen wäre, den bereits gefertigten Schriftsatz zu unterschreiben.
[X.]) Allerdings hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner [X.] grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt ([X.], Beschluss
vom
5.
April
2011

VIII
ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn.
18; Beschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn.
10). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorher-sehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine [X.] Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm [X.] weder möglich noch zumutbar war ([X.], Beschluss
vom 18.
September 2008

V
ZB 32/08, [X.], 3571 Rn.
9; Beschluss
vom 6.
Juli 2009

II
ZB 1/09, [X.], 3037 Rn.
10; Beschluss
vom 5.
April 2011

VIII
ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn.
18; Beschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn.
10).
[X.]) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstatt-lichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz 18
19
20

-
9
-

ihr [X.] konkretisiert und glaubhaft gemacht, dass ihr
Anwalt am [X.] plötzlich und unvorhergesehen erkrankt war. Er musste sich mehrfach übergeben und litt unter einem Schwindelgefühl, so dass er sich nicht in der Lage sah, in sein Büro zu fahren. Es liegen keine Umstände vor, die die kurzfristige Einschaltung eines Vertreters möglich oder zumutbar erscheinen lassen.
Es gereicht der Beklagten auch nicht zum Nachteil, dass ihr Prozessbe-vollmächtigter -
wenn die Frist richtig notiert worden wäre
-
nach seinem [X.] trotz seiner Erkrankung willens und in der Lage gewesen wäre, telefo-nisch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Denn dies wäre keine zur Vermeidung einer Fristversäumung geeignete Maßnahme gewesen.
Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbe-gründung nicht einhalten kann, muss er zwar durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungs-gesuch gar nicht erst notwendig wird ([X.], Beschluss vom 1.
Juli 2013

VI
ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn.
9). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist unterliegt jedoch
dem Anwaltszwang, bedarf der Schriftform und muss daher vom [X.] unterzeichnet sein ([X.], Beschluss vom 23.
Januar 1985

VIII
ZB
18/84,
[X.]Z 93, 300, 303
f.; Beschluss
vom 22.
Oktober 1997

VIII
ZB 32/97, NJW 1998, 1155, 1156; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
520
Rn.
8; Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
520
Rn.
7). Dazu war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seiner eides-stattlichen Versicherung nicht in der Lage.
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22

-
10
-

III. Gemäß §
577
Abs.
4
Satz
1 ZPO ist der angefochtene Beschluss auf-zuheben. Da die Sache hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags zur Ent-scheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO inso-weit abschließend. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.] Caliebe Drescher

[X.] Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2012 -
3 [X.] 672/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
13 [X.] -

23

Meta

II ZB 17/12

12.11.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. II ZB 17/12 (REWIS RS 2013, 1275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1275

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 3/16

Zitiert

II ZB 17/12

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x

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