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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 494/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass 1. der Angeklagte [X.]des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der Sach-beschädigung, 2. der Angeklagte [X.]der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstif-tung zur Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und 3. der Angeklagte S.
der Anstiftung zum versuchten Mord in [X.] zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Beihilfe zur Sachbeschä-digung schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]
Meta
06.10.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 1 StR 494/09 (REWIS RS 2009, 1328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1328
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