Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 145/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2276

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[X.]/02vom16. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wirdauf 36.573,73 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Klägereinen [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt hat.1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Be-rufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habeKenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestandenhabe. Es lastet ihm auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, insbe-sondere seines Vorbringens im Berufungsverfahren, vielmehr an, er ha-- 3 -be auf jeden Fall, also unabhängig von einer solchen Kenntnis, vor [X.] für mehrere Tage dafür sorgen müssen, daß der [X.] ist.2. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung [X.] nicht zum Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wä-re -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor [X.] mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf [X.] abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger [X.] des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgerichtwertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig,weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sicht-baren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert- 4 -und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck ste-henden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat. Die tatrichterli-che Würdigung, unter diesen Umständen habe er jedenfalls vor [X.] mehrtägigen Reise den Wasserhahn überprüfen und [X.], ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 145/02

16.07.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 145/02 (REWIS RS 2003, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2276

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