Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 332/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2743

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Juni 2003Potsch,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§§ 362 Abs. 1, 433 Abs. 2 [X.] Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch [X.] worden.[X.], Urteil vom 11. Juni 2003 - [X.] -LG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 15. Oktober 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] hatte die Firma [X.] (im folgenden: [X.]) ihren ge-samten Auftragsbestand an die Beklagte für 500.000 DM verkauft. Auf [X.] zahlte die Beklagte 232.000 DM. Durch Urteil des [X.]vom 28. Februar 2001 wurde die [X.]verurteilt, anden Kläger 5.494,46 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Vollstreckung dieses [X.] der Kläger am 23. August 2001 einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluß des Amtsgerichts [X.]erwirkt, mit dem der Anspruch [X.]gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für- 3 -den Auftragsbestand der [X.]gepfändet worden ist. [X.] Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Drittschuldnerin aus dem [X.] und [X.] vom 23. August 2001 in Anspruch. Die [X.] macht geltend, daß der Anspruch der [X.]durchErfüllung erloschen sei.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] Beklagte auf die Berufung des [X.] zur Zahlung von 2.923,39 und die Revision zugelassen, "soweit die Kammer eine Frist zum weiterenSachvortrag im Hinblick auf §§ 530, 531 ZPO n.F. nicht bewilligt hat". Mit ihrerRevision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Überweisung der Forderung der [X.] gegen [X.] im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom23. August 2001 sei wirksam. Die Forderung bestehe jedenfalls in der von [X.] geltend gemachten Höhe und stehe ihm zur Einziehung zur Verfügung.Unstreitig habe die [X.] gegen die Beklagte eine Forde-rung in Höhe von rund 500.000 DM aus dem im Jahre 2000 geschlossenenKaufvertrag gehabt, mit dem sie ihren Kundenstamm verkauft habe. Im Hinblickauf die Zahlung von 232.000 DM verbleibe eine Restforderung der [X.]in Höhe von rund 300.000 DM, auf die der Kläger zugreifen kön-ne. Auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten könne nicht festgestelltwerden, daß die Forderung der [X.]insgesamt erloschen- 4 -sei. Hierfür habe aber die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. In dermündlichen Verhandlung sei die Beklagte hierauf hingewiesen worden, [X.] zum weiteren Sachvortrag habe der Beklagten aber nicht bewilligt [X.], da neuer Sachvortrag nicht mehr hätte zugelassen werden können undauch an §§ 531, 530, 521, 296 ZPO gescheitert wäre.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der [X.] nicht stand.1. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Fragebeschränkt, ob weiterer Sachvortrag der Beklagten zu Recht als verspätet zu-rückgewiesen worden ist. Diese Beschränkung ist aber unwirksam. Eine Be-schränkung der Zulassung der Revision kommt nur für rechtlich und tatsächlichselbständige Teile des [X.] in Betracht, über die ein Teilurteil hätte er-gehen und auf die ein Rechtsmittel hätte beschränkt werden können, nicht aberauf Tatbestandsmerkmale oder eine Rechtsfrage ([X.], Urteil vom 17. [X.] - [X.], NJW 1982, 1216 unter A; [X.], Urteil vom 26. [X.], NJW 1982, 2188 unter 1, vgl. zuletzt Senatsurteil vom4. Juni 2003 - [X.], zur [X.] bestimmt). Der vom [X.] abgelehnte weitere Sachvortrag der Beklagten betrifft das Erlö-schen der gesamten Klageforderung. Die Beschränkung der Revisionszulas-sung umfaßt damit einen nicht abtrennbaren Teil der Klageforderung. Das Urteilmuß deshalb insgesamt nachgeprüft werden.- 5 -2. Zu Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der[X.]stünde noch eine restliche Kaufpreisforderung gegendie Beklagte zu, auf die der Kläger zugreifen könne, da die Beklagte die Erfül-lung dieser Forderung nicht hinreichend dargetan habe.Zur substantiierten Darlegung genügt die Behauptung von Tatsachen,die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachteRecht als entstanden erscheinen zu lassen ([X.], Urteil vom 24. Juni 1999- [X.], NJW-RR 1999, 1586 unter 2). Dem genügt das vom Berufungs-gericht unberücksichtigt gebliebene Vorbringen der Beklagten.Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, worauf die Revision [X.] hinweist, sie habe mit der [X.] in § 4 des Kaufver-trages vom 27. September 2000 vereinbart, daß der Kaufpreis von 500.000 [X.] 16 % Mehrwertsteuer (= 580.000 DM) durch einen Teilbetrag in [X.] 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= 232.000 DM) durch [X.] leisten sei und der Restbetrag mit Verbindlichkeiten der Verkäuferin verrech-net werden solle, daß so auch verfahren worden sei, daß sie, die Beklagte, alsSubunternehmerin der [X.] entsprechende Leistungen- dieser durch Toureneinsatzpläne und entsprechende Stundenzettel nachge-wiesen - erbracht habe und daß die [X.]in einem Schrei-ben vom 23. November 2000 bestätigt habe, daß der [X.] vom 27. September 2000 durch Zahlung und Verrech-nung vollständig erfüllt sei. Die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) gestattet eine [X.] in einem Kaufvertrag, daß ein Teil des Kaufpreises durch Verrech-nung getilgt werden soll (vgl. [X.]Z 94, 132, 135). Sollte die Tatsachenfest-stellung ergeben, daß die Beteiligten darüber einig waren, daß eine wirksameVerrechnung im Sinne des § 4 stattgefunden hat, ginge der Pfändungs- und- 6 -[X.] vom 23. August 2001 ins Leere, und die Klage wäreabzuweisen.3. Da sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten bereits [X.] der Forderung der [X.]gegen die Beklagte er-gibt, kommt es auf die Frage der Präklusion des weiteren Vortrages der [X.]n nach §§ 530, 531 ZPO nicht an.[X.] angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist [X.] zurückzuverweisen, damit zu der Frage der vollständigen Er-füllung der Kaufpreisforderung die notwendigen Feststellungen getroffen wer-den können. Hierbei wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, seine [X.] zu dem bisher unberücksichtigt gebliebenen Vortrag der [X.].[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 332/02

11.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 332/02 (REWIS RS 2003, 2743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2743

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