Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 269/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3492

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Januar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO § 829Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Dritt-schuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen [X.] wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf [X.] Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.[X.], [X.]. v. 14. Januar 2000 - [X.] - [X.] Weiden- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 20. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblichgepfändeten Forderung ihres Schuldners [X.](im folgenden: Schuldner)in Anspruch.Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsver-steigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertragvom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der [X.] war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 [X.]). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die [X.] für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den [X.] vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreiseszu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legteder Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüberdem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - [X.] März 1997 zurückgewiesen wurde.Mit amtsgerichtlichem [X.]uß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerinden "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatzwegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfän-den und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten un-ter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die [X.] den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben.Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungs-und Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen [X.] auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufver-trag vom 2. August 1996".Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den [X.] im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision [X.] mit dem Ziel einer Klageabweisung.Entscheidungsgründe:Die Revision hat [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht bejaht einen [X.] des [X.] den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestelltauf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Un-möglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin [X.] Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf [X.] des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. [X.] ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.II.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Daß am 4. Februar 1997 ein [X.] des Schuldners ge-gen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu einesRückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getanhat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem[X.] im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf ab-stellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihresSchuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. [X.] stellt fest, daß ein [X.] des Schuldners [X.] habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Scha-densersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege- 5 -einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu [X.]Z 121, 65, 69) angreifen können (§ [X.]. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berück-sichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchsnach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. [X.]. [X.]; [X.]Z 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus meh-reren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß [X.] dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hälteine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsun-fähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung alssinnlose und [X.] abzutun, mag offenbleiben. Das Landgerichthatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdever-fahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer [X.] Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann [X.] weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des [X.] sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würdeder Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechendenErklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. [X.]/[X.], BGB (1995),§ 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.[X.] zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragenhat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadenser-satzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegebenund auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die [X.] nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfallsdann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertraginsgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. [X.] ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegenNichterfüllung (s. unten Ziff. [X.] 6 -2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungs-gericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses vom 4. Februar 1997. Der [X.] kann diese voll nachprüfen, weil esinsoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. [X.], [X.]. v. 13. [X.], [X.], NJW 1983, 2773, 2774 m.w.[X.]). Dabei steht die [X.] der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte [X.] der Forderung im Vordergrund. [X.] ist allein der objek-tive Inhalt des [X.], weil auch für andere Personen als dieunmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus [X.] erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet wordenist ([X.]Z 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sindnur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderungdes Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die [X.] als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegender Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die [X.] wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als [X.]. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht aus-führt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom [X.]) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedeneForderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde [X.] lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst istfalsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der [X.] wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraus-setzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat(s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnungeines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach [X.] ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324- 7 -Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßtdamit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfin-dung ([X.]Z 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall.Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des [X.] dem [X.] pfänden können und sich nicht be-schränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des [X.]usses vom 4. [X.] verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum [X.]ußvom 20. August 1997 führte.Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des [X.]s. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutigeBezeichnung des [X.] zur Angabe der gepfändeten Forderunggenügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtlicheAnspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die [X.] mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt um-schrieben, sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forde-rung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassenmuß. [X.] und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-lung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicherSachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das [X.]-[X.]eilvom 21. September 1995 ([X.], NJW 1996, 48, 51). In diesem Fallwar eine [X.] gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diesePfändung umfaßte nach der Meinung des [X.] auch den sog.[X.] als unselbständiges Nebenrecht der [X.], dasmit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten nochgepfändet werden kann. So liegt der Fall hier [X.] -3. War der [X.] mit [X.]uß vom 4. Februar 1997 mithinnicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf dienachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die [X.] offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsver-trages vom 4. Februar 1997 an. Der [X.] kann insoweit keine eigene Ent-scheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den [X.] hat.Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheb-lich.a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im [X.] die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 [X.]) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung nochkein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war ([X.]Z 89, 41, 44/45;103, 175, 179).b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des [X.] bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch [X.] davon ausginge, daß der [X.] praktisch das gesamte Ver-mögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte diesauch positiv kannte (vgl. [X.]Z 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.[X.]). [X.] ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des [X.] dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). [X.] hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehe-frau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt [X.]) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die [X.] sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit -nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. (zurAnwendbarkeit der [X.] vgl. § 20 [X.] n.F.) anfechtbar gewesen sei, [X.] revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede(vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 [X.]. 2, Beispiel b) nur bis zumSchluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl.[X.], [X.]. v. 14. November 1989, [X.], NJW-RR 1990, 366, 367). [X.] schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungs-recht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. [X.]Z 98, 6, 8m.w.[X.]). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionser-widerung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht ([X.], [X.]. [X.] November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderli-chen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten [X.]. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter [X.] (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. [X.] auch [X.]/[X.], [X.], aaO, § 5 [X.]. 3), ist hier nicht zu entscheiden.[X.] Vogt Tropf [X.]Lemke

Meta

V ZR 269/98

14.01.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 269/98 (REWIS RS 2000, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3492

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