Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 22/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4152

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 755/22) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit spätestens Juni 2022 in [X.].        und andernorts mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

3

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat den [X.]ftbefehl durch Beschluss vom 20. April 2023 im [X.] an eine mündliche [X.]ftprüfung unverändert aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (1 [X.] 648/23).

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

7

Der Beschuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Er beteiligte sich ab Juni 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie alle lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

8

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten [X.]imatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

9

[X.]) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des gesondert verfolgten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der gesondert verfolgte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur [X.] Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.]ager Landkriegsordnung fort.

bb) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der gesondert verfolgte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. Weil er in dieser Funktion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die gesondert verfolgten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der gesondert verfolgte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler [X.]imatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Rechtsst[X.]ts. Nach der „Befreiung“ sollten die [X.]imatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von [X.]imatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Untergruppen existierten bereits, darunter die [X.]imatschutzkompanie in [X.].        .

cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne Beteiligung des Beschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen.

dd) Der Beschuldigte trat spätestens im Juni 2022 der [X.] bei. Er leitete die [X.]imatschutzkompanie Nr. 221 in [X.].        . In dieser Funktion kümmerte er sich um die Ausstattung seiner Einheit mit Waffen, Munition und Ausrüstung. Darüber hinaus inspizierte er mit den Mitbeschuldigten [X.].  und [X.].   ein ehemaliges Kasernengelände in [X.].        , das als [X.]tützpunkt der dortigen [X.]imatschutzkompanie und für die Einrichtung einer modernen [X.]chießanlage vorgesehen war. Auch stellte er sein abseits der Wohnbebauung gelegenes Anwesen in [X.].        für mehrere Treffen des militärischen Arms der [X.]ruppierung im August 2022 zur Verfügung. Daneben arbeitete er im Juni 2022 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten [X.].    Verschwiegenheitsverpflichtungen aus. Über die [X.]truktur und personelle Zusammensetzung der [X.]ruppierung war der Beschuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der st[X.]tlichen Ordnung und teilte es.

ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 24. November 2022 und dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.]ssen, [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Im Übrigen beruht der dringende Tatverdacht auf den Ergebnissen der Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate und den Angaben des Beschuldigten, mehrerer Mitbeschuldigter sowie gesondert Verfolgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen. Im Einzelnen:

[X.]) Der Beschuldigte hat seine Beteiligungshandlungen im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er angegeben, an der Ausarbeitung der Verschwiegenheitserklärungen beteiligt gewesen zu sein, sein Anwesen für mehrere Treffen des militärischen Arms zur Verfügung gestellt und gemeinsam mit den Mitbeschuldigten [X.].  und [X.].   ein ehemaliges Kasernengelände inspiziert zu haben.

bb) [X.]oweit sich der Beschuldigte dahin eingelassen hat, der konkrete Zweck der von ihm geleiteten [X.]imatschutzkompanie sei nicht festgelegt, seine Beteiligungshandlungen seien lediglich logistischer Art gewesen und hätten sich im Fall eines Blackouts auf den Zivilschutz beschränkt, ist dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aufgrund zahlreicher objektiver Beweismittel widerlegt. Die bei ihm aufgefundenen Listen von militärischen Ausrüstungsgegenständen in Form von mehreren Tausend Kleidungsstücken, zahlreichen [X.]chutzwesten und Waffen, über 300.000 [X.]chuss Munition, gepanzerten Fahrzeugen („[X.]“, „[X.]esel“, „[X.]TK Boxer“), militärischen [X.]chwertransportern („Mammut mit Ladekran“) sowie Panzerspähwagen („[X.]“) belegen, dass er mit seiner Einheit militärische Ziele verfolgte. Die Auswertung dieser [X.]chriftstücke wird überdies durch mehrere gesicherte Chatnachrichten bestätigt. [X.] hierzu tauschte er sich mit dem Mitbeschuldigten [X.].    über den Einsatz des militärischen Kettenfahrzeugs „[X.]esel“ für Zwecke des [X.]imatschutzes aus. In einem weiteren Chat äußerte er: „Im [X.]eptember übernimmt eh das [X.] dann werden alle die sich schuldig machen vor ein Kriegsgericht kommen und dort werde ich einer sein der da sitzt …“. Ferner war auf einem Kartenausdruck des von ihm inspizierten ehemaligen Kasernengeländes handschriftlich ein [X.]chießstand eingezeichnet.

[X.]oweit der Beschuldigte weiter angegeben hat, er habe sich ab dem 27. November 2022 von der [X.] distanziert, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung des dringenden Verdachts. Insoweit hat er sich dahin eingelassen, er habe seinen Laptop an den Mitbeschuldigten   H.     zurückgegeben, woraufhin dieser in einem Telefonat vom gleichen Tag geäußert habe, er sei „raus“. Ferner habe er einen ursprünglich an die [X.] geleisteten Betrag in Höhe von 5.000 € zurückgefordert und seine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung zurückgegeben. Zwar werden diese Umstände in objektiver Hinsicht durch die Ermittlungen bestätigt; jedoch sprechen zahlreiche gesicherte Ermittlungsergebnisse gegen eine Distanzierung von der [X.]. Aus einem Telefongespräch mit dem Mitbeschuldigten   H.     am 25. November 2022 geht hervor, dass der Mitbeschuldigte [X.].   die Laptops zurückgefordert hatte, um „etwas aufzuspielen“. Auch sprechen die Inhalte von überwachten Telefongesprächen gegen die Einlassung des Beschuldigten, er habe die [X.] Ende November verlassen wollen. Anlässlich eines gemeinsamen Treffens mit dem gesondert verfolgten    [X.]am 17. November 2022 legte er diesem dar, dass in den „Kreisen“ 4.000 bis 5.000 „Aktive“ seien, es sich hierbei um viele Reservisten und Außendienstler handele, die auch in [X.] gewesen seien; viele weitere würden hinzukommen, wenn es so weit sei. Ferner belegen Telefongespräche vom 19. und 20. November 2022 das Festhalten des Beschuldigten an den Zielen der [X.]. In beiden [X.]esprächen war er sich mit dem weiteren [X.]esprächsteilnehmer darüber einig, dass man sich nach dem „[X.]“ richten müsse, wenn dieses übernehme; das „[X.]“ benötige zehn Tage, bis es sich überall verteilt habe. Ein weiteres [X.]espräch am 3. Dezember 2022 - und damit nur wenige Tage vor seiner Festnahme - verdeutlicht, dass er nach wie vor an die Ziele und Verschwörungstheorien der [X.] glaubte und sich auf einen Umsturz vorbereitete: „Am 8.12. bekommen alle die Warnsystemmeldung aufs [X.]ndy, ich schätze dann geht es nicht mehr lange, wenn nicht schon vorher was passiert, das ist noch nicht ganz klar“, „aber wenn du weißt, dass in Zukunft Besitz nichts mehr wert ist. … Das ist wie Krieg.“

cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, dessen [X.]ftfortdauerbeschluss vom 20. April 2023, die Antragsschrift des [X.] vom 24. November 2022 und dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe [X.]ndlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] nicht beteiligt war.

[X.]) Er ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Bei der [X.]ruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen deutschen [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. B[X.]H, Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch B[X.]H, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, B[X.]H[X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die Begehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Der Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die Begehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame [X.]lle zur Begehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.]llensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. B[X.]H, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche [X.]llensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei [X.]imatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. B[X.]H, Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand im Juni 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem [X.]rken für den militärischen Arm der [X.]ruppierung und den Aufbau einer [X.]imatschutzkompanie unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte er sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits B[X.]H, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) [X.]chverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden Regeln der politischen [X.]llensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. B[X.]H, Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., B[X.]H[X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. B[X.]H, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, B[X.]H[X.]t 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern jedenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), B[X.]H[X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, B[X.]H[X.]t 8, 102, 103 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer [X.]chverrat gefördert wird. Die Beschränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.]ger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten [X.]chverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den Bestand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.]ger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher [X.]ndlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu B[X.]H, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]tR 243/13, B[X.]H[X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen [X.]ndlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der Beschuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. [X.]eine Aktivitäten - namentlich innerhalb des militärischen Arms der [X.] und zum Aufbau einer [X.]imatschutzkompanie - bereiteten den von ihm beabsichtigten [X.]chverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. [X.]e dargelegt (s. oben 1. c) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die [X.]ndlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.]atellitentelefone, Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere [X.]imatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition.

cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]gmann/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen der Beschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, B[X.]H[X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche [X.]ndlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. B[X.]H, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, B[X.]HR [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner B[X.]H, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO und - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. B[X.]H, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist geschieden. Keines seiner vier Kinder lebt bei ihm; der Kontakt zum jüngsten [X.]ohn ist vollständig abgebrochen. Der von ihm geführte Dachdeckerbetrieb hatte bis zu seiner Festnahme zudem nur geringe Erträge erwirtschaftet. Überdies lehnt er die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann - entgegen seinem Vorbringen - mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Daneben besteht der [X.]ftgrund der [X.]chwerkriminalität. Der Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch B[X.]H, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in [X.]ftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Beschuldigten, sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 15. Mai 2023 Bezug genommen.

5. [X.]chließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]

Meta

AK 22/23

13.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. AK 22/23 (REWIS RS 2023, 4152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4152

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