Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZB 1/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5344

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 1/04 vom 8. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 wird wegen [X.] Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: [X.] des weiteren Beteiligten zu 1. sind die Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.]; [X.]r des weiteren Beteiligten zu 2. ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Gross. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2000 - 80 IN 292/00 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 10 T 36/02 -

Meta

IX ZB 1/04

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZB 1/04 (REWIS RS 2007, 5344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5344

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