Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 5 StR 3/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1509

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5 StR 3/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. August 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung u. a.Œ 2 [X.] des [X.] hat am 2. August 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] tragen.[X.]eDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörte-rung bedarf lediglich [X.] Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnungder von dem Angeklagten [X.]und seinem Bruder L in [X.] /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder bean-standen, zeigen sie keine die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § [X.])einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteuer-erklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und [X.] Feststellung des gesamten der Einkommensteuer unterliegenden Ge-sellschaftsgewinns (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a, § 179 Abs. 2 [X.]) abzugeben.Auf die Frage, in welcher Höhe jeder der beiden Brüder die Schwarzeinnah-men letztlich behalten sollte, kommt es hierbei nicht an. Soweit das [X.] auf die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklä-rungen durch die Angeklagten abgestellt hat, ist zwar die Feststellung der aufŒ 3 Œden Angeklagten [X.] entfallenden Gewinnanteile nicht entbehrlich.Insoweit ist jedoch die Beweiswürdigung des [X.], das die Besteue-rungsgrundlagen in zulässiger Weise durch Schätzung (vgl. [X.], 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376) ermittelt hat, rechtlich nichtzu beanstanden.2. Soweit das [X.] bei der Einkommensteuerhinterziehung [X.] von einem geringfügig zu hohen Hinterziehungsschaden aus-gegangen ist, weil es bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Ver-gleichsbetrag nicht den von der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Ge-winn (vgl. [X.]) herangezogen hat, schließt der Senat angesichts derinsgesamt milden Strafen aus, daß sich dies im Strafmaß ausgewirkt hat.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 3/00

02.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 5 StR 3/00 (REWIS RS 2000, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1509

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