Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 133/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1347

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[X.] ZR 133/00vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Februar 2000 wird nicht [X.].Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 77.948,51 [X.] Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht auch keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach zu-treffender Ansicht des Berufungsgerichts greift hier die Verjährungseinrede [X.] gegen den geltend gemachten Anspruch durch.Verjährungsbeginn nach § 51 [X.] a.F. war die Verkündung des [X.] gegen den Kläger am 8. August 1994. Zu dem Hauptangriff [X.] hiergegen hat der [X.] inzwischen bereits in seinem Urteil vom- 3 -21. Februar 2002 ([X.], [X.], 1079 f) Stellung genommen, aufwelches verwiesen wird.Die Verjährungsfrist ist durch Anbringung des [X.] am [X.] 1997 trotz Anwendung von § 693 Abs. 2 ZPO zugunsten des [X.] nichtmehr rechtzeitig unterbrochen worden. Eine Wiedereinsetzung in die verstri-chene Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Gründe der Verfristung, die [X.] einer prozessualen Notfrist gegebenenfalls eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, waren daher im [X.] nicht zu prüfen.Auf die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung eines Rechtsanwaltskann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, da er in [X.] rechtzeitig vor Ablauf der [X.] anderweitig anwalt-lich beraten war.Entgegen der Ansicht des [X.] und der Revision hat der [X.] die Verjährungseinrede auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB)erhoben. Selbst wenn der Beklagte jedoch durch das Revisionsverfahren ge-gen die strafgerichtliche Verurteilung des [X.] zunächst treuwidrig ein [X.] geschaffen hätte, den [X.] zu verfolgen, wäre es mit [X.] 4 -von der Verwerfung seines Rechtsmittels am 23. Januar 1995 ([X.], 3) wieder entfallen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der [X.] wäre selbst durch ein derartiges vorübergehendes Hindernisnicht bewirkt worden.[X.]KirchhofFischer [X.]

Meta

IX ZR 133/00

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 133/00 (REWIS RS 2002, 1347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1347

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