Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. 4 StR 17/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5127

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[X.] vom 22. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen einer am 23. Okto-ber 2004 begangenen schweren räuberischen Erpressung eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt und ihn - nach Auflösung der in dem Urteil des [X.] vom 12. Juli 2005 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2005 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es aus den beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 12. Juli 2005 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] kann nicht bestehen bleiben. Sowohl die verfahrensgegenständliche Tat als auch sämtliche Taten, die Gegenstand der Verurteilungen durch das [X.] vom 24. Mai 2005 und vom 12. Juli 2005 waren, sind vor dem erstgenannten Urteil begangen worden. Deswegen hätten sämtliche Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen, falls es sich bei der Verurteilung durch das [X.] vom 24. September 2004 um eine solche zu Jugendstrafe handelt. 3 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], 3788). 4 [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die [X.] ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das [X.] des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann. 5 Tepperwien Kuckein [X.] - 4 - Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 17/07

22.02.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. 4 StR 17/07 (REWIS RS 2007, 5127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5127

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