Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. V ZB 32/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3324

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[X.] Mai 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 13; [X.] § 3 Abs. 4Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigtendurch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichtengeltend zu machen.[X.], [X.]. v. 8. Mai 2002 - [X.] - [X.] LG Dresden- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2002 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 16. August 2001 wird [X.] des Beklagten zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5(Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der [X.], Amt zur Regelung offener Vermsfragen, den Antrag auf Rück-übertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung [X.]-N. .Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags miteiner [X.] Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die [X.] sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des [X.] nicht bestätigt habe, hä[X.]n der Kläger und der Rechtsvorgängernicht davon ausgehen k, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für [X.] 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einenDri[X.]n die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dri[X.] wurde am 16. März1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der [X.] habe sich in- 3 -einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlses gewandelt, der den [X.] dem Rechtsvorr zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sieden Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl [X.] zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfech-tungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das [X.] [X.] Zulassung der Revision ab.Die [X.] haben den Beklagten vor dem [X.] auf Auskehr des[X.] in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das[X.] hat der Klage stattgegeben, r die [X.] aber erst in den [X.]. Das [X.] in das Vorabverfahrr die Zulssigkeit des Rechtswegs zu den [X.] eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die [X.] sofortige Beschwerde des Beklagten, der die [X.] entgegentreten.[X.] zulssige Rechtsmi[X.]l hat in der Sache keinen Erfolg.1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des [X.] aus [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] erlaubten Verûe-rung oder, wie (mlicherweise) hier, aus einer Verûerung nach Anmeldung,die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] in unmi[X.]lbareroder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend ge-macht werden (§ 13 [X.]). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch diewirksame Verûerung erloscffentlich-rechtlichen Restitutionsan-- 4 -spruchs. Die Zuweisung des von dem Verfsberechtigten rechtsgescft-lich erzielten [X.] stellt indessen einen Ausgleich fr die privatrechtlicheStellung als Eigentmer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgescft - kraft Hoheitsakt (§ 34 [X.]) - erlangt [X.]. Sie nimmt an der privatrechtli-chen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der [X.] des Verfsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Be-ziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentmer, sei es als verf-gungsberechtigter Nichteigentmer (vgl. Senat [X.]Z 124, 147, 148 f) und derauf dieser Grundlage erfolgten Verf.2. Der Anspruch auf Herausgabe des [X.] ist mithin kein Anspruch imSinne des § 30 [X.], der bei der zustigen [X.] mi[X.]ls Antrags [X.] vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wre. Fr dieunter das Investitionsvorranggesetz fallende Verûerung hat der Senat be-reits entschieden, [X.] den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit r die [X.] erzielten [X.] (§ 16Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist ([X.]Z 142, 221; [X.] als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. [X.], [X.]/00, [X.] 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Verûerung istvon den ffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihreZulssigkeit nicht von einem rdlichen Bescheid (Investitionsvorrangbe-scheid) t, oder, wie (mlicherweise) hier, durch einen solchen nicht[X.] geschaffen werden k. Ob die Geltendmachung des [X.] einesden Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da derWegfall des [X.]es und die Zuweisung des [X.] allein aufeine rechtsgescftliche Handlung zurckgehen, nicht erforderlich ist, kann frdie [X.] dahinstehen. Der [X.] ist der Herausgabeanspruch- 5 -der [X.] jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das [X.] bei [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt [X.] Die Kostenentscheidung (Senat, [X.]. v. 17. April 1993,V [X.], [X.], 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerde-wert hat der Senat bereits festgesetzt.[X.] Tropf KrrLemkeGaier

Meta

V ZB 32/01

08.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. V ZB 32/01 (REWIS RS 2002, 3324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3324

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