Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2011, Az. VI ZB 42/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3420

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers


Leitsatz

Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

[X.]: 901,29 €

Gründe

I.

1

Die in E. wohnende Klägerin nahm die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, auf Ersatz einer angeblich durch einen Hubschrauber der [X.] verursachten Beschädigung ihres Hauses beim [X.] in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

2

Die Beklagte wurde in dem Prozess durch die [X.] ihres [X.] vertreten, die beide ihren Sitz in [X.] haben. In den von der [X.] zur Festsetzung beantragten Kosten sind anwaltliche Reisekosten für Fahrten von [X.] zur Terminswahrnehmung beim [X.] und [X.] enthalten. Das [X.] hat durch zwei Beschlüsse vom 31. Mai 2010 die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der [X.] ansässigen Rechtsanwalts nicht angefallen wären.

3

Die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen, weil die darüber hinausgehenden Reisekosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der [X.] notwendig gewesen seien. Im Regelfall stelle es eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, wenn eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] einen in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] ansässigen Rechtsanwalt beauftrage. Die Beauftragung eines anderen auswärtigen Rechtsanwalts könne nur dann als notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände dessen Einschaltung als geboten erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände lägen nicht vor. Auch wenn der Haftpflichtversicherer nach § 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der [X.] den Rechtsstreit zwischen der [X.] und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der [X.] habe führen müssen, sei maßgeblich auf die Verhältnisse der [X.] und nicht auf die des [X.] abzustellen. Denn allein die Beklagte sei [X.] des Rechtsstreits. Deshalb sei es unerheblich, dass der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung gehabt habe, sondern seine [X.] die Schadensbearbeitung und -abwicklung übernommen habe. Besondere Kenntnisse seien für die Bearbeitung des Schadensfalls und der Prozessführung nicht erforderlich gewesen.

4

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch in vollem Umfang weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nicht in voller Höhe erstatten muss, weil die Beauftragung ihrer in [X.] niedergelassenen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO).

6

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte [X.] im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die [X.] grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. März 2004 - [X.], [X.], 93; vom 13. September 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 802, 803; vom 16. April 2008 - [X.], [X.], 829, 830; vom 28. Januar 2010 - [X.], [X.] 2010, 369). Macht die obsiegende [X.] Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine [X.] vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 2004 - [X.], aaO; vom 23. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - [X.] 102/08, [X.], 433 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen haben die Instanzgerichte die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der [X.] als erstattungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der [X.] ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären.

7

2. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht allerdings geltend, nach § 7 Nr. 4 der Luftfahrthaftpflichtversicherungsbedingungen habe der Haftpflichtversicherer der [X.] den Rechtsstreit zwischen der [X.] und der Klägerin auf seine Kosten, aber im Namen der [X.] führen müssen. Zudem habe er keine eigene Rechtsabteilung gehabt und regelmäßig die Prozessbevollmächtigte der [X.] mit der Abwicklung von Haftpflichtfällen beauftragt. Wegen dieser Besonderheiten seien deren Reisekosten erstattungsfähig, obgleich der Versicherer nicht selbst [X.] sei.

8

a) Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rechtsprechung des [X.] namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte [X.] grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - [X.] 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - [X.] 102/08, aaO, Rn. 10). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der [X.] ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2011 - [X.] 102/08, aaO).

9

Dementsprechend hat der [X.] es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2006 - [X.], [X.], 1562 Rn. 9 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 2003 - [X.], [X.], 352, 353; vom 4. April 2006 - [X.], [X.], 1089 Rn. 6). Hingegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in der Nähe des Sitzes des [X.] ansässige [X.] einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des [X.] oder am Sitz der [X.] keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2008 - [X.] 92/07, aaO, Rn. 8 mwN).

b) Im vorliegenden Fall ist aber nicht der Haftpflichtversicherer verklagt worden, sondern dessen Versicherungsnehmerin. Bei dieser Fallgestaltung ist streitig, ob die Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe zu erstatten sind.

aa) Das Beschwerdegericht vertritt in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, wenn der Versicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlässt und dieser seinen "Hausanwalt" beauftragt, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist (vgl. [X.] [X.], 50; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - 3 W 139/10, juris Rn. 9 f.; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des [X.] einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst [X.] ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt ([X.], 788, 789).

bb) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu.

Zwar liegt die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen geben musste und der Haftpflichtversicherer dementsprechend den Rechtsstreit zwischen der [X.] und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der [X.] zu führen hatte (§ 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der [X.]). Die Versicherungsbedingungen gelten aber nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Im Außenverhältnis ist die Beklagte [X.] des Rechtsstreits geblieben, für die der von dem Versicherer mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig geworden ist. Zwar steht einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, wenn diese nicht bei der [X.] selbst, sondern bei ihrem Versicherer angefallen sind. Diese können der unterlegenen [X.] nach den oben dargelegten Grundsätzen aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei ist in dem für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versicherungsnehmer als [X.] abzustellen. Entscheidend ist danach, dass dem Versicherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste.

Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Notwendigkeit darauf abstellt, ob die entstandenen Kosten auch von einer nicht versicherten [X.], die über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise aufgewendet worden wären (so [X.], aaO; Prölss/[X.], [X.], 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 17; [X.], AHB, § 5 Rn. 93), oder ob man für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf das Interesse des Versicherungsnehmers als der verklagten [X.] abstellt, kann zwar als notwendig angesehen werden, einen am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nicht aber einen Rechtsanwalt, der - wie hier - weit von deren Geschäftsort ansässig ist. Gerade der tragende Grund für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist, spricht gegen die Beauftragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten [X.] niedergelassenen Rechtsanwalts. Dies gilt umso mehr als der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt alle notwendigen Informationen, insbesondere auch tatsächlicher Art, für die Prozessführung zu geben, und dies am besten in einem Gespräch erfolgt, bei dem der sachkundige Rechtsvertreter den Versicherungsnehmer auf die maßgebenden Gesichtspunkte hinweisen kann. Insoweit liegt aus Sicht der verklagten [X.] eine andere Interessenlage vor als in dem Fall, dass der Versicherer selbst verklagt wird. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, im Einzelfall seien für die Prozessführung besondere Kenntnisse im Luftverkehrsrecht erforderlich gewesen, die die beauftragte [X.] habe, hat dies das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung verneint, ohne dass die Rechtsbeschwerde dagegen erhebliche Einwendungen erhoben hätte.

Der vorstehenden Wertung steht nicht die Entscheidung des [X.] vom 28. Juni 2006 ([X.], [X.], 1562) entgegen. Im damaligen Fall war der Versicherer selbst verklagte [X.]. Zudem hat der [X.] aufgrund des damaligen Klageantrags dem Versicherer, der einen Anwalt am dritten Ort zur Prozessvertretung bevollmächtigt hatte, nur den Ersatz der Reisekosten zugebilligt, die bei einer Anreise vom Unternehmenssitz des [X.] angefallen wären. Dies entspricht der Entscheidung des Beschwerdegerichts.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                            Zoll                                    Wellner

                     Diederichsen                                [X.]

Meta

VI ZB 42/10

13.09.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juli 2010, Az: 15 W 53/10, Beschluss

§ 91 Abs 2 S 1 Alt 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2011, Az. VI ZB 42/10 (REWIS RS 2011, 3420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3420

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