Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2017, Az. 4 AZR 666/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 4649

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Gegenstand

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer integrativen Kindergartengruppe - Arbeitsvorgang


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2014 - 4 [X.] - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der [X.]lägerin.

2

Die [X.]lägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 1997 staatlich anerkannte Heilpädagogin. [X.]ie ist seit 1980 bei der [X.] beschäftigt und wird derzeit in der [X.]indertagesstätte „[X.]“, einer integrativen Einrichtung für [X.]inder mit und ohne Behinderung, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 [X.]tunden eingesetzt. Die Gruppe, in der die [X.]lägerin tätig ist, bestand zuletzt aus 20 [X.]indern, von denen zwei eine Behinderung haben. Diese werden insbesondere von der [X.]lägerin betreut. Auch in den übrigen Gruppen mit behinderten [X.]indern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft eingesetzt.

3

Wegen der Arbeitsaufgaben der [X.]lägerin hat das [X.] auf die von ihr vorgelegte [X.]tellenbeschreibung vom 19. Oktober 1999 Bezug genommen. Dort heißt es ua.:

        

„Zielsetzung / Hauptaufgabe

        

Der/[X.]/in zur integrativen Betreuung soll behinderten und nicht behinderten [X.]indern gemeinsame Erfahrungsfelder und [X.] bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihr [X.]ozialverhalten stärken.“

4

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Bestimmungen des [X.] idF des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) anwendbar. Die [X.]lägerin wurde nach der Vergütungsgruppe VIb [X.] vergütet. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] geltenden Fassung (TVöD-V/V[X.]A) wurde sie zunächst in die [X.] 6 TVöD-V/V[X.]A übergeleitet und wird seit dem 1. November 2009 nach der [X.] [X.] 6 TVöD-V/V[X.]A vergütet.

5

Die Beklagte vergütet auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen verfügen, nach der [X.] [X.] 6 TVöD-V/V[X.]A. [X.]ie zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen den [X.]n [X.] 6 und [X.] 8 TVöD-V/V[X.]A, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzieher (ihrer Einschätzung nach) vorübergehend [X.] der Arbeitszeit mit heilpädagogischen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der [X.]indergruppe mehr als ein Drittel [X.]inder mit Behinderung zu betreuen waren.

6

Mit [X.]chreiben vom 24. Februar 2010 machte die [X.]lägerin gegenüber der [X.] erfolglos ihre Eingruppierung in die [X.] [X.] 8 TVöD-V/V[X.]A geltend.

7

Mit ihrer am 24. Juni 2011 erhobenen [X.]lage hat die [X.]lägerin die Auffassung vertreten, sie erfülle das [X.] der Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit und sei daher bis zum 30. Juni 2015 nach der [X.] [X.] 8 Fallgr. 2 TVöD-V/V[X.]A zu vergüten gewesen. Ihre Tätigkeit könne entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Als Heilpädagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der betreffenden Gruppe, ohne die eine Förderung der behinderten [X.]inder nach den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von [X.]indern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes [X.]achsen-Anhalt ([X.]iFöG L[X.]A) nicht möglich sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt.

8

Die [X.]lägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die [X.] vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der [X.] [X.] 8 TVöD-V/V[X.]A zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die [X.]lägerin sei bis zum 30. Juni 2015 zutreffend nach der [X.] [X.] 6 TVöD-V/V[X.]A vergütet worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die [X.] [X.] 8 TVöD-V/V[X.]A hätten nicht vorgelegen. Das [X.] der Fallgruppe 2 sei nicht erfüllt. Die [X.]lägerin sei zwar Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung, jedoch fehle es an einer „entsprechenden Tätigkeit“. [X.]ie betreue weder ausschließlich noch überwiegend behinderte [X.]inder, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten würden nur zeitweilig abgerufen. Deshalb sei sie auch nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei zwar in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, dies müsse jedoch nicht zwingend eine Heilpädagogin oder ein Heilpädagoge sein.

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage überwiegend stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts - teilweise - abgeändert und die [X.]lage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]lägerin - beschränkt auf den [X.]raum bis zum 30. Juni 2015 - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin - an deren Zulassung durch das [X.] nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, insbesondere weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung offensichtlich nicht zugrunde liegen - ist begründet. Das [X.] hat die Klage mit einer unzutreffenden und unzureichenden Begründung zu Unrecht abgewiesen. Ob die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der [X.] S 8 [X.]-V/[X.] verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Nach den Feststellungen des [X.]s galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst der [X.] unter anderem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Das [X.] hat danach für die Eingruppierung der Klägerin neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts idF des [X.] Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-[X.]) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht die [X.]e des [X.]-V/[X.] zugrunde gelegt.

Die maßgebenden [X.]e im [X.]. zu [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] lauteten bis zum 30. Juni 2015:

        

[X.]   

        

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

        

...     

        

S 8     

        

1.    

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

        

2.    

Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

        

...     

        

Protokollerklärungen:

        

...     

        

6.    

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

                 

a)    

Tätigkeiten in [X.] ([X.], denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

                 

...     

        
        

7.    

Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der [X.] vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ‚staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge‘ erworben haben.

        

...“   

II. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] keinen Arbeitsvorgang bestimmt, sondern zu Unrecht angenommen, auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts lasse sich nicht bestimmen, ob die Tätigkeit der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge ausmache.

1. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Wie im Fall von Erzieherinnen und [X.] bei der Betreuung von Gruppen (zB [X.] 25. März 1998 - 4 [X.] - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ([X.] 17. Mai 2017 - 4 [X.] -; 19. Oktober 2016 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN) ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. [X.] 16. April 1997 - 4 [X.] - zu [X.] c der Gründe). Im Streitfall spricht dafür insbesondere die in der Stellenbeschreibung genannte Hauptaufgabe der Klägerin, die darin besteht, behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und [X.] zu bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten stärken. Die so beschriebene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Sie lässt sich bei Berücksichtigung des erzieherischen Konzepts ersichtlich nicht in die Arbeit mit Kindern ohne Behinderung auf der einen und Kindern mit Behinderung auf der anderen Seite aufteilen. Entsprechende [X.]altspunkte sind dem Vortrag der Parteien auch nicht zu entnehmen. Sie sind vielmehr ihrerseits während des gesamten Rechtsstreits übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht. Zur Bestimmung des [X.] bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.]s keines weiteren, detaillierten Vortrags der Klägerin.

III. Ob die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 einen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] S 8 [X.]-V/[X.] hatte, steht noch nicht fest. Es fehlt insoweit an den erforderlichen Feststellungen des [X.]s.

1. Die Klägerin ist unstreitig Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Sinne des [X.] der [X.] S 8 Fallgr. 2 [X.]-V/[X.]. Sie hat eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgreich absolviert.

2. Der Senat vermag jedoch auf der Grundlage der bisherigen landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen nicht zu beurteilen, ob die Klägerin eine „entsprechende Tätigkeit“ im tariflichen Sinne ausübt.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine „entsprechende Tätigkeit“ im tariflichen Sinne anzunehmen, wenn sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweils erforderlichen Ausbildung bezieht und sie die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für den übertragenen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im tariflichen Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN; 21. Oktober 1998 - 4 [X.] - zu 5 a der Gründe, [X.]E 90, 53).

b) Nicht maßgebend für das [X.] der „entsprechenden Tätigkeit“ ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Tätigkeit in einer „heilpädagogischen Gruppe“. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf Rechtsprechung des [X.] verweist, ist diese für das streitgegenständliche [X.] nicht einschlägig. In den herangezogenen Entscheidungen war die Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe ausdrücklich ein [X.] ([X.] 25. März 1998 - 4 [X.] -; 3. Dezember 1985 - 4 [X.] - [X.]E 50, 241, jeweils zu Vergütungsgruppe [X.]. k des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt II der [X.]age 1a zum [X.]). Dieses ist in der [X.] S 8 Fallgr. 2 [X.]-V/[X.] gerade nicht vorgesehen.

c) In Anwendung dieser Grundsätze wird das [X.] deshalb zu prüfen haben, ob die (Zusatz-)Ausbildung der Klägerin als Heilpädagogin für die auszuübende Tätigkeit erforderlich oder lediglich nützlich und erwünscht ist.

aa) Dabei wird zunächst aufzuklären sein, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen sind, die eine heilpädagogische Ausbildung schlechthin erfordern und nicht auch durch Arbeitnehmer ausgeübt werden können, die eine andere Ausbildung, insbesondere etwa die einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers, absolviert haben.

bb) Für den Fall, dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des [X.]s die der Klägerin übertragenen Aufgaben eine heilpädagogische Ausbildung erfordern sollten, genügt es für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen, wenn die entsprechenden Aufgaben innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Sie müssen nicht ihrerseits innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 [X.] bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN).

IV. Über die Kosten der Revision wird das [X.] mit zu entscheiden haben.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Moschko    

        

    P. Hoffmann    

                 

Meta

4 AZR 666/14

27.09.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 23. Februar 2012, Az: 5 Ca 1850/11 E NMB, Urteil

Anh zu Anl C Entgeltgr S8 Fallgr 2 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2017, Az. 4 AZR 666/14 (REWIS RS 2017, 4649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4649

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Wird zitiert von

1 Ca 852/23

1 Ca 458/18

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