Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 AZR 269/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 8428

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2020 - 4 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Sie ist ausgebildete Sozialarbeiterin (Bachelor of Arts) und seit dem 13. Mai 2013 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung ([X.]/[X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung.

3

Die Klägerin wurde zunächst nach [X.] 11b [X.]/[X.] vergütet, später aufgrund einer Tätigkeit im [X.] ([X.]) nach [X.] 14 [X.]/[X.]. Mit ihrem Einverständnis wurde sie in die Abteilung Beistandschaften, [X.], Unterhaltsvorschuss versetzt. Dort ist sie seit dem 1. Mai 2016 als „Sozialarbeiter/in [X.]“ tätig und wird zuletzt nach [X.] 12 [X.]/[X.] vergütet. Für die Tätigkeit besteht eine von der [X.] erstellte ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. Februar 2017, nach der die Aufgaben „Führen von bestellten Vormundschaften/Pflegschaften kraft richterlicher Anordnung“, „Führen von Vormundschaften bei Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis“ und „Prüfung von Einzelpersonen zur Ausübung einer Vormundschaft/Pflegschaft“ anfallen. Daneben sind in geringem Umfang sog. übergreifende Aufgaben aufgeführt. Nach den Feststellungen des [X.] entfallen [X.] der Arbeitszeit der Klägerin auf die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormunds.

4

Mit Schreiben vom 29. September 2016 verlangte die Klägerin erfolglos rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 eine Vergütung nach [X.] 15 [X.]/[X.].

5

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer Tätigkeit nach [X.] 12 [X.]/[X.] heraus. Dies ergebe sich bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung, nach der tiefgehende und umfassende Rechtskenntnisse vorausgesetzt würden. Als Amtsvormundin unterliege sie einerseits nur einem eingeschränkten Weisungsrecht seitens der [X.], andererseits aber der Aufsicht des Familiengerichts. Dies erhöhe den Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit. Zudem wiesen viele ihrer Mündel eine „gescheiterte Lebensbiographie“ auf. Sie sei nicht nur beratend und unterstützend tätig, sondern habe an Eltern statt Entscheidungen über den Aufenthalt, den Umgang, die Gesundheitsvorsorge und die Vermögenssorge der Mündel zu treffen. Weiterhin habe sie eine Vielzahl von Fortbildungen - darunter eine im Januar 2020 abgeschlossene, selbstfinanzierte Zusatzausbildung in Traumapädagogik - absolviert, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich seien.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

        

1.    

sie ab dem 1. Mai 2016 nach der [X.] 15 TVöD/[X.] zu vergüten;

        

2.    

die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen [X.] 12 und S 15 TVöD/[X.] mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem Tag nach der Fälligkeit zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Vergleich zu einer solchen nach [X.] 12 [X.]/[X.] weder besonders schwierig noch bedeutend. Zudem existiere ein innerstädtisches Beratungsnetzwerk, auf das die Klägerin zurückgreifen könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [[X.].] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin nach [[X.].]/[[X.].] zu vergüten.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. [[X.].] 16. Dezember 2020 - 4 [[X.].] - Rn. 10 mwN) zulässig. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen ([[X.].] 13. Mai 2015 - 4 [[X.].] 355/13 - Rn. 9 mwN).

[[X.].]. Die Klage ist aber nicht begründet.

1. Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich eine Eingruppierung nach [[X.].]/[[X.].], nicht aber eine solche nach [[X.].] oder [[X.].]/[[X.].]. Bei Letzteren handelt es sich wegen der unterschiedlichen tariflichen Anforderungen um unterschiedliche Streitgegenstände, die gesondert klageweise geltend zu machen wären (vgl. zu den Streitgegenständen im [[X.].] [[X.].] 3. Juli 2019 - 4 [[X.].] 456/18 - Rn. 19; 14. September 2016 - 4 [[X.].] 456/14 - Rn. 20; zur prozessualen Geltendmachung [[X.].] 23. Oktober 2013 - 4 [[X.].] 321/12 - Rn. 36). Die Klägerin beruft sich aber ausschließlich auf eine Herau[[X.].]ebung ihrer Tätigkeit aus einer solchen nach [[X.].]/[[X.].] aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung und damit auf eine Eingruppierung in [[X.].]/[[X.].].

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der [[X.].]/[[X.].] sowie der TVÜ-[[X.].] Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund ihrer seit dem 1. Mai 2016 unveränderten Tätigkeit - entgegen der Auffassung des [[X.].]s - im Streitfall gleichwohl noch die §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([[X.].]) sowie die [[X.].]e für den Sozial- und Erziehungsdienst des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-[[X.].] mit Wirkung zum 1. Juli 2015 durch § 28b TVÜ-[[X.].] eingefügt wurden.

a) Nach § 29 TVÜ-[[X.].] gelten zwar im Grundsatz für die in den [[X.].]/[[X.].] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2017 unter den Geltungsbereich des [[X.].]/[[X.].] fallen, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die neu eingefügten §§ 12, 13 [[X.].]/[[X.].].

b) § 29a TVÜ-[[X.].] bestimmt aber, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bi[[X.].]erigen [[X.].] erfolgt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[[X.].] gestellt. Ein solcher war auch nicht veranlasst. Es hätte sich keine höhere Eingruppierung ergeben. Nach § 1 Nr. 13 des [[X.].] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [[X.].] sind die [[X.].]e für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt [X.][X.]IV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([[X.].]) zum [[X.].]/[[X.].] (nachfolgend [[X.].]/[[X.].]) übernommen worden (zur tariflichen Entwicklung [[X.].]. [[X.].] 13. November 2019 - 4 [[X.].] 490/18 - Rn. 25 ff., [[X.].]E 168, 306).

3. Zutreffend ist das [[X.].] davon ausgegangen, dass jedenfalls die der Klägerin übertragene Tätigkeit der Aufgaben eines [[X.].] einen Arbeitsvorgang ausmacht.

a) Nach § 22 [[X.].] ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [[X.].] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [[X.].] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [[X.].] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [[X.].] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [[X.].] zu bewerten (ausf. zum insoweit inhaltsgleichen § 12 TV-L [[X.].] 9. September 2020 - 4 [[X.].] 195/20 - Rn. 27 mwN).

b) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und [[X.].] rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht ([[X.].] 17. Mai 2017 - 4 [[X.].] 798/14 - Rn. 17; 24. Februar 2016 - 4 [[X.].] 485/13 - Rn. 19, [[X.].]. mwN).

c) Danach ist vorliegend die Ausübung der Aufgaben eines [[X.].] als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Sie besteht in der Übernahme der Personen- und Vermögenssorge des [[X.].]. Deren Ziel und damit Arbeitsergebnis ist die Gewährleistung des „[[X.].]“ als Inbegriff der Integritäts-, Erziehungs-, Entfaltungs- und Vermögensinteressen des [[X.].] gemäß seiner [[X.].]eiligen Lebenssituation (vgl. [[X.].]/[[X.].] 8. Aufl. § 1793 Rn. 2). Alle in diesem Zusammenhang zu verrichtenden Tätigkeiten dienen diesem Arbeitsergebnis. Dieser Arbeitsvorgang macht nach den Feststellungen des [[X.].]s [[X.].] der Gesamtarbeitszeit aus und ist daher nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [[X.].] für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend.

4. Die maßgebenden [[X.].]e des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] lauten auszugsweise:

        

S 11b

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem [[X.].]eiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit [[X.].]eils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

        

S 12   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem [[X.].]eiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit [[X.].]eils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem [[X.].]eiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit [[X.].]eils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem [[X.].] bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)

        

S 15   

        

…       

        

6.    

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem [[X.].]eiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit [[X.].]eils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [[X.].] S 12 herau[[X.].]ebt.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

12.     

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

                 

a)    

Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

                 

b)    

Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

                 

c)    

begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

                 

d)    

begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

                 

e)    

Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der [[X.].] S 9.

        

…       

                 
        

14.     

Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem [[X.].] bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im [[X.].] bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB V[[X.].]I,

                 

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB V[[X.].]I,

                 

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB V[[X.].]I),

                 

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den [[X.].]en (§ 50 SGB V[[X.].]I)

                 

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

                 

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die [[X.].] S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des [[X.].]es wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgericht[[X.].]ilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die [[X.].] S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

5. Die von der Klägerin in Anspruch genommene [[X.].]/[[X.].] baut auf [[X.].]/[[X.].] auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der [[X.].] [[X.].]11b [[X.].]/[[X.].] voraussetzt. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die beanspruchte [[X.].] ist daher zunächst, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der [[X.].]n [[X.].]11b und [[X.].]12 [[X.].]/[[X.].] erfüllt. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die [[X.].]e mit hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind ([[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 28; vgl. ausf. zum wertenden Vergleich [[X.].] 14. Oktober 2020 - 4 [[X.].] 252/19 - Rn. 29 ff.). Letzteres ist nicht der Fall.

a) Die Klägerin übt „schwierige Tätigkeiten“ einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin iSd. [[X.].]/[[X.].] aus.

aa) Entgegen der Auffassung des [[X.].]s ist nicht vorab zu prüfen, ob eine Eingruppierung nach speziellen oder allgemeinen [[X.].]en in Betracht kommt. Vielmehr sind die speziellen [[X.].]e vorrangig zu prüfen (vgl. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum [[X.].] ([[X.].]) und Nr. 1 der [[X.].] zur Anlage 1 zum [[X.].]/[[X.].]). Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches [[X.].] erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen (ausf. hierzu [[X.].] 28. Januar 2009 - 4 [[X.].] 13/08 - Rn. 27 ff., [[X.].]E 129, 208; vgl. auch 25. Januar 2017 - 4 [[X.].] 379/15 - Rn. 15; 18. November 2015 - 4 [[X.].] - Rn. 27 f.).

[X.]) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und unterfällt damit der [[X.].] [[X.].]11b [[X.].]/[[X.].].

(1) Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung [[X.].] Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildung[[X.].]ilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden ([[X.].] 20. Mai 2009 - 4 [[X.].] 184/08 - Rn. 39 mwN).

(2) Zu den typischen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin gehört dabei auch die Betreuung, Förderung und Unterstützung von Kindern durch Ausübung der Aufgaben eines [[X.].] ([[X.].] - Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/-pädagogin - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte - zuletzt abgerufen am 23. Februar 2021). Dies gilt jedenfalls, wie das [[X.].] zutreffend angenommen hat, seit der Reform des [[X.].] im Jahr 2011. Mit dieser sind zwar die Rechte und Pflichten des Vormunds nicht grundlegend verändert worden. Ziel war jedoch, dessen Tätigkeit nicht mehr als überwiegend verwaltende zu betrachten, sondern die Notwendigkeit persönlicher Kontakte sowie die pflegerischen und erzieherischen Pflichten des Vormunds zu betonen ([[X.].]. 17/3617 S. 1 f.; vgl. auch die Darstellung bei [[X.].] 2012, 206 ff.).

[X.]) Die Klägerin übt auch „schwierige Tätigkeiten“ iSd. [[X.].]/[[X.].] aus. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. De[[X.].]alb durfte sich das [[X.].] auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit einer Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die [[X.].]e als erfüllt ansehen ([[X.].] 21. Januar 2015 - 4 [[X.].] 253/13 - Rn. 21). Das [[X.].] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderung der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. [[X.].]/[[X.].] sei erfüllt.

b) Das [[X.].] hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin über eine staatliche Anerkennung verfügt. Sie ist aber jedenfalls „sonstige Beschäftigte“ iSd. [[X.].]n [[X.].]11b und [[X.].]12 [[X.].]/[[X.].] (vgl. allg. zu den Anforderungen [[X.].] 25. Januar 2017 - 4 [[X.].] 379/15 - Rn. 27; 9. Juli 1997 - 4 [[X.].] 635/95 - zu [[X.].] 2 c der Gründe), da sie über ein abgeschlossenes Bachelorstudium als Sozialarbeiterin verfügt, diverse Fortbildungen absolviert und bereits verschiedene Tätigkeiten im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, ua. im [[X.].], bei der [[X.].] ausgeübt hat. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

c) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich in dem hier maßgebenden Arbeitsvorgang jedoch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [[X.].]/[[X.].] heraus. Dies hat das [[X.].] im Ergebnis zutreffend angenommen. Die hinsichtlich der Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts ([[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 35; allg. 27. Februar 2019 - 4 [[X.].] 562/17 - Rn. 32 mwN) ist zwar nicht frei von [[X.].]. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den mit den der [[X.].] [[X.].]15 Fallgruppe 6 [[X.].]/[[X.].] wortgleichen Anforderungen der VergGr. [[X.].]. 15 [[X.].] (zB [[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 36; 8. September 1999 - 4 [[X.].] 609/98 - zu I 4 d [X.] der Gründe, [[X.].]E 92, 266), die daher übertragbar ist, verlangt die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ ein Wissen und Können, das die Anforderungen der [[X.].] [[X.].]12 [[X.].]/[[X.].] in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt.

(1) Das Merkmal bezieht sich auf die - erhöhte - fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im [[X.].] angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss ([[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 36).

(2) Bei der Auslegung des [[X.].] „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierig anzusehen sind und daher der genannten [[X.].] zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinne. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres und tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein ([[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 37).

[X.]) Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Herau[[X.].]ebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des [[X.].] sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben ([[X.].] 20. Mai 2009 - 4 [[X.].] 184/08 - Rn. 44 mwN). Dabei ist ebenfalls die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] vorgenommene Bewertung der dort aufgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dort handelt es sich zwar mit Blick auf das allgemeine [[X.].] um „schwierige“ Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in [[X.].]/[[X.].] ist aber auch ihre Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der [[X.].]/[[X.].] sind (vgl. [[X.].] 24. September 1997 - 4 [[X.].] 469/96 - zu [[X.].] 3 f der Gründe; 25. September 1996 - 4 [[X.].] 195/95 - zu [[X.].] 2 d [X.] der Gründe).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen übt die Klägerin keine Tätigkeit aus, die von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung iSd. [[X.].]/[[X.].] ist.

(1) Bereits aus der Tarifsystematik ergibt sich, dass die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben eines [[X.].] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht generell die Anforderungen der [[X.].] [[X.].]15 Fallgruppe 6 [[X.].]/[[X.].] erfüllt. In der Protokollerklärung Nr. 14 Satz 3 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] ist festgehalten, dass die im Rahmen der Vormundschaft auszuübenden Tätigkeiten nur unter besonderen Voraussetzungen von der [[X.].] [[X.].]/[[X.].] erfasst werden. Bei den [[X.].]n [[X.].]14 und [[X.].]15 [[X.].]/[[X.].] handelt es sich zwar nicht um [[X.].], jedoch wäre diese - negative - Erwähnung der Tätigkeit im Rahmen der [[X.].]chaft hinsichtlich einer Eingruppierung in [[X.].] [[X.].]/[[X.].] überflüssig, wenn die Tätigkeit generell die Anforderungen der [[X.].] [[X.].]15 Fallgruppe 6 [[X.].]/[[X.].] erfüllen würde. Die unveränderte Übernahme der Protokollerklärung in die Anlage 1 zum [[X.].]/[[X.].] im Jahr 2017 zeigt, dass sich an dieser Bewertung durch die Reform des [[X.].] im Jahr 2011 nichts geändert hat.

(2) Nach dem Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. Februar 2017 entsprechen die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines [[X.].]. Diese beinhalten keine Herau[[X.].]ebung gegenüber den Tätigkeiten nach [[X.].]/[[X.].]. Die Übertragung darüber hinaus gehender Tätigkeiten durch die Beklagte bei Ausübung der Aufgaben eines [[X.].] behauptet auch die Klägerin nicht.

(a) Das [[X.].] ordnet nach § 1774 Satz 1, § 1791b Abs. 1 Satz 1 [[X.].] die Vormundschaft des [[X.].] an, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder der Familienstand nicht zu ermitteln ist (§ 1773 [[X.].]) und ein geeigneter ehrenamtlicher [[X.].] nicht zur Verfügung steht. Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Vormunds nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [[X.].] einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.

(b) Dem Vormund ist gem. § 1793 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] die Personen- und Vermögenssorge für das Mündel übertragen, der Amtsvormund ist gesetzlicher Vertreter des [[X.].] (§ 55 Abs. 3 Satz 2 [[X.].]). Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt sowie Umgang zu bestimmen (§ 1800 Satz 1 iVm. § 1631 Abs. 1, § 1632 Abs. 1, Abs. 2 [[X.].]). Darunter fallen zB die Gesundheitssorge, die Auswahl von Schule und Ausbildung, die Erziehung zu Weltanschauung und Religion ([[X.].]/[[X.].]. § 55 Rn. 83; vgl. § 1801 [[X.].]), die Wahrnehmung der Statusinteressen des [[X.].] sowie ggf. die Stellung und Durchsetzung eines Asylantrags ([[X.].]/[[X.].] 8. Aufl. § 1800 Rn. 4). Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Vormund ua. ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1802 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]) sowie ggf. Sozialleistungen zu beantragen und Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.

(c) Die Ausübung der Aufgaben eines [[X.].] erfolgt grundsätzlich weisungsunabhängig. Die Leitung des [[X.].] kann allgemeine Qualitätsstandards zum Entscheidungsfindungsprozess für die Fachkräfte vorgeben, nicht jedoch für den Inhalt der Entscheidungen selbst ([[X.].]/[[X.].] (2020) § 1791b Rn. 36; [[X.].] [[X.].] 2011, 530, 532). Besondere Maßnahmen wie die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b Abs. 1 Satz 1 [[X.].]), oder bestimmte Maßnahmen der Vermögenssorge (vgl. ua. § 1822 [[X.].], § 56 Abs. 2 [[X.].] iVm. § 26 AG [[X.].]), bedürfen der Genehmigung des [[X.].]s. Das [[X.].] ist verpflichtet, den Vormund auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge zu unterstützen (§ 1800 Satz 1 iVm. § 1631 Abs. 3 [[X.].]); zudem ist das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung verpflichtet (§ 53 Abs. 2 [[X.].]). Der Vormund kann auch die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. [[X.].] in Anspruch nehmen.

(d) Diese Aufgaben begründen keine besondere Schwierigkeit iSd. [[X.].]/[[X.].].

(aa) Zur Ausübung der Tätigkeit sind zwar vielfältige Rechtskenntnisse, ua. aus dem [[X.].], dem [[X.].], [[X.].], V[[X.].]I, [X.] und [X.][[X.].], dem FamFG, der ZPO, dem Verwaltungs-, Ausländer- und Schulrecht erforderlich. Die Klägerin muss darüber hinaus über pädagogisches, psychologisches und soziologisches Grundwissen sowie sozialpädagogische Kenntnisse verfügen (vgl. [[X.].]LJÄ Arbeits- und Orientierung[[X.].]ilfe für den Bereich der [[X.].]chaften und -pflegschaften 2005 S. 7). Diese unterscheiden sich aber allenfalls in der Breite von denjenigen einer Sozialarbeiterin mit (nur) schwierigen Tätigkeiten, nicht hingegen in der Tiefe. Die Gesamtverantwortung für das Mündel ist bei einer [[X.].]chaft durch das Jugendamt in tatsächlicher Hinsicht dauerhaft zwischen dem Vormund und der Pflegeperson oder dem Träger der Heimeinrichtung aufgespalten ([[X.].]/[[X.].] (2020) § 1793 Rn. 5). Die Klägerin muss daher zwar über Kenntnisse verfügen, um die Lage des [[X.].] einschätzen und darauf aufbauend Entscheidungen treffen zu können. Sie pflegt und erzieht das Mündel aber nicht selbst, sondern richtet nur den äußeren Rahmen im Leben des [[X.].] ein, indem sie das Kind in der Pflegestelle unterbringt, das Funktionieren der tatsächlichen Pflege und Erziehung überwacht, das Mündel bei Rechtsgeschäften vertritt und persönlichen Kontakt mit ihm hält. Die erforderlichen Kenntnisse müssen sich daher nur auf verschiedene Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten, nicht aber auf deren tatsächliche Durchführung beziehen. Zudem besteht - unabhängig von dem durch die Beklagte angesprochenen Beratungsnetzwerk - die Möglichkeit, auf die gesetzlich vorgesehene Unterstützung zurückzugreifen.

([X.]) Die Tätigkeit stellt sich auch nicht dadurch als besonders schwierig dar, dass das Jugendamt nach § 1837 [[X.].] der Aufsicht des [[X.].]s unterliegt. Die Klägerin ist ohnehin jederzeit verpflichtet, die Aufgaben im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auszuüben. Daran ändert die Aufsicht des [[X.].]s nichts.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine besondere Schwierigkeit nicht daraus, dass die Mündel in der Regel „negative Vorprägungen“ haben. Es wird sich zwar häufig um Kinder und Jugendliche handeln, deren Eltern das [[X.].] die elterliche Sorge wegen Vernachlässigung, Gewalt oder aus ähnlichen Gründen entzogen hat (so auch [[X.].]/[[X.].]. § 55 Rn. 101; [[X.].]/[[X.].] (2020) [X.] zu §§ 1773 ff Rn. 36; [[X.].] FamRZ 2016, 2045, 2046). Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an den Vormund. Es ist aber auch bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] genannten Personengruppen (zB Suchtmittel-Abhängige, Strafgefangene) typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur [X.] Problemen auszugehen (vgl. [[X.].] 25. Februar 2009 - 4 [[X.].] 20/08 - Rn. 38 mwN). Insofern unterscheidet sich der Schwierigkeitsgrad der Ausübung der Aufgaben eines [[X.].] hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse nicht von der - sei es auch nur beratenden - Tätigkeit einer Sozialarbeiterin mit diesen Personengruppen.

(e) Ebenso wenig weist die Tätigkeit die tariflich geforderte gesteigerte Bedeutung auf.

(aa) Entgegen der Auffassung des [[X.].]s relativiert sich allerdings die Bedeutung der Tätigkeit nicht dadurch, dass ein vollzeitbeschäftigter Angestellter mit bis zu 50 Vormundschaften gleichzeitig betraut sein kann. Diese Anzahl ist in § 55 Abs. 2 Satz 4 [[X.].] als Höchstgrenze durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 ([[X.].]l. I S. 1306) aufgenommen worden. Zentrales Anliegen der beabsichtigten Reform war die Stärkung des persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Mündel, um den Interessen des [[X.].] zukünftig besser gerecht werden und der Gefahr von Kindesmis[[X.].]andlungen und -vernachlässigungen besser begegnen zu können ([[X.].]. 17/3617 S. 13). Der Gesetzgeber hat die Begrenzung also gerade wegen der Bedeutung der Tätigkeit vorgenommen, was eher für als gegen eine gesteigerte Bedeutung im Tarifsinn spricht.

([X.]) Die Aufgaben als Amtsvormund heben sich aber dennoch in ihrer Bedeutung nicht deutlich wahrnehmbar aus den in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] der [[X.].] 12 [[X.].]/[[X.].] zugeordneten Tätigkeiten heraus. Die durch den Amtsvormund zu treffenden Entscheidungen können zwar von großer Tragweite für das [[X.].]eilige Mündel sein. Sie sind darauf gerichtet, dem Mündel die erforderliche Erziehung und Hilfestellung zukommen zu lassen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Gleiches gilt allerdings für die schwierigen Tätigkeiten, die in der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].] aufgelistet sind. Auch den zu beratenden Personen soll bei der Lebensführung und dabei geholfen werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Die (mittelbaren) Auswirkungen der Entscheidungen des [[X.].] auf die Allgemeinheit dadurch, dass ein Mündel später in die [X.] integriert lebt oder nicht von Sozialleistungen abhängig ist, ergeben sich ebenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten nach der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([[X.].]) zum [[X.].]. Auch hier ist vom Erfolg der Beratung uU abhängig, ob die Hilfesuchenden sich selbst versorgen und in die [X.] integrieren können oder nicht.

(3) Die Ausführungen der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

(a) Eine Herau[[X.].]ebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. [[X.].]/[[X.].] ergibt sich nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung. Die dort vorgenommene Einschätzung, es seien ua. „tiefgehende und umfassende Rechtskenntnisse“ sowie ein „fundiertes und umfassendes pädagogisches und psychologisches Fachwissen“ erforderlich und die Tätigkeit habe „weitreichende Folgen für den Lebensweg der Mündel“ ist nicht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit gleichzusetzen. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. [[X.].] 27. Februar 2019 - 4 [[X.].] 562/17 - Rn. 41 mwN; vgl. auch 10. Juni 2020 - 4 [[X.].] 142/19 - Rn. 15 zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen).

(b) Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Januar 2020 - also deutlich nach Übernahme der hier maßgeblichen Tätigkeit - eine von ihr privat absolvierte Zusatzausbildung „Traumapädagogik und Traumazentrierte Fachberatung“ abgeschlossen hat, folgt kein anderes Ergebnis. Es fehlen hinreichende Darlegungen der Klägerin, dass diese Zusatzqualifikation für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich und nicht lediglich nützlich oder wünschenswert ist (vgl. hierzu [[X.].] 28. Januar 1998 - 4 [[X.].] 164/96 - zu [[X.].] 6 a der Gründe).

(c) Ebenso unerheblich wäre für die tarifliche Bewertung, wenn die Beklagte für die Übernahme der Tätigkeit eine zweijährige Berufserfahrung gefordert hätte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass eine solche erforderlich und nicht nur wünschenswert wäre. Zum anderen folgt daraus nicht zwingend, dass die Berufserfahrung sowohl im Hinblick auf eine besondere Schwierigkeit als auch Bedeutung der Tätigkeit erforderlich wäre. Die Anforderung kann auch lediglich dem Zweck gedient haben, eine mögliche Einarbeitungszeit zu verkürzen.

[[X.].]I. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

    Klug    

        

        

        

    Kümpel    

        

    S. Gey-Rommel    

                 

Meta

4 AZR 269/20

24.02.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 20. Dezember 2018, Az: 3 Ca 1974/18, Urteil

Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S15 Fallgr 6 TVöD, § 12 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 AZR 269/20 (REWIS RS 2021, 8428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8428

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