Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 130/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 410

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 130/98Verkündet am:23. November 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 23. April 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist seit Anfang des Jahres 1987 unter ihrer Firma [X.] im Handelsregister eingetragen. Ihr Unternehmens-gegenstand ist der [X.] elektronischer Geräte, Programme und Ein-- 3 -richtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich sowie dieentsprechende Schulung und Beratung.Der Beklagte betreibt seit Mitte 1995 unter seiner seit Dezember 1996im Handelsregister eingetragenen Firma "[X.]" [X.], das sich in erster Linie mit der Installation von Netzwerken unddem Vertrieb von [X.] einschließlich Hardware befaßt.Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Benutzung der Bezeichnung"[X.]" u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.Sie hat dazu behauptet, sie habe sich auf Leitstellen und Netzwerktech-nologie spezialisiert; sie plane und entwickle Leitstellen und [X.] auf Computerbasis entsprechend dem Standder Technik, wobei sie über ganz [X.] verstreut eine Vielzahl [X.] geworben habe. Neben der Installation und Anpassung von Netz-werken sei sie seit einigen Jahren mit der Entwicklung und dem Vertrieb vonKommunikationsrechnern und Software befaßt und biete für diesen Bereichauch Schulungen an. Bei ihrer Tätigkeit überschneide sie sich mit den Leistun-gen des Beklagten räumlich und sachlich. Unter ihrem Firmenbestandteil"[X.]" habe sie Verkehrsgeltung erlangt.Das [X.] hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag entspro-chen.Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Neufassung des Tenors verur-teilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und bei seiner Werbung die- 4 -Bezeichnung "[X.]" für sich allein oder in der Firma "[X.] Dipl.-Ing.R. " zu verwenden.Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantragweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Bestandteil"[X.]" in der Firma der Klägerin die für einen Schutz erforderliche Unter-scheidungskraft zukomme und die vom Beklagten verwendete Bezeichnung"[X.]" in Alleinstellung und in seiner Gesamtfirma mit der [X.] Klägerin verwechselbar sei. Es hat dazu ausgeführt:Die kennzeichenrechtliche [X.] i.S. von § 15 Abs. 2[X.] beurteile sich nach dem Bekanntheitsgrad der Klagebezeichnung,dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen unddem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, wobei [X.] die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden [X.] sowie die zwischen den Parteien bestehende [X.]den Ausschlag für das Vorliegen einer [X.] gäben. [X.] dem Klagezeichen zugunsten des Beklagten nur eine schwache na-mensmäßige Unterscheidungskraft und ein Bekanntheitsgrad unterhalb [X.] der Verkehrsgeltung zugebilligt werde, liege [X.] vor,weil zur klanglichen Ähnlichkeit ein geringer wirtschaftlicher Abstand zwischenden Tätigkeitsgebieten der Parteien hinzutrete. Beide seien auf dem Gebiet der- 5 -Netzwerktechnik tätig, deren Gegenstand in der zumindest systeminternenVerknüpfung von verschiedenen Einheiten eines Computersystems zwecksErfassung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen bestehe. [X.] die so umschriebene Netzwerktechnik, innerhalb der sich der [X.] beider Parteien bewege, weiter in einzelne Sparten aufgegliedert [X.], lägen die Netzwerkerstellung und Installation, wie sie der Beklagte betrei-be, und die von ihm als Signalverarbeitung und -visualisierung innerhalb vonSignalnetzen gekennzeichnete Tätigkeit der Klägerin nicht derart weit ausein-ander, daß Berührungspunkte von vornherein ausschieden.Das gelte selbst dann, wenn angenommen werde, daß es bei dem vonder Klägerin teilweise praktizierten Beistellen von Hardware-Komponenten le-diglich um Überschneidungen im [X.] gehe, die für sich allein dieerforderliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienst-leistungen nicht herbeiführen könnten. Selbst dann, wenn sich ein Anbieter aufdem Gebiet der Netzwerktechnik auf einen bestimmten Anwendungsbereichspezialisiert habe, erwarte der Verkehr nämlich nicht, daß die [X.] für allemal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb strikt [X.]. In die Beurteilung sei vielmehr einzubeziehen, daß eine Verwechs-lungsgefahr bereits dann bestehe, wenn die mit einer [X.] Kenn-zeichnung versehenen Waren und Dienstleistungen denen des Inhabers derprioritätsälteren Kennzeichnung derart nahestünden, daß zumindest ein nichtunerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt werde, angesichts der Ähnlichkeitder Bezeichnungen zugleich auf eine Herkunft der Waren aus demselben [X.] oder wenigstens auf das Bestehen irgendwelcher geschäftlicher Zusam-menhänge mit dem Unternehmen des Inhabers der [X.] zuschließen. Ein derartiges Übergreifen auf andere Gebiete der Netzwerktechnik,sei es durch eigene Tätigkeitsausweitung oder durch Einschaltung gesell-- 6 -schaftsrechtlich verbundener Unternehmen, liege auch im vorliegenden Fall aufder Hand, zumal häufig das auf einem Marktsegment gewonnene Know-howauf andere Segmente übertragbar sei und/oder Kunden häufig sogar sparten-oder systemübergreifende Netzwerklösungen erwarteten. Entsprechende [X.] stellten deshalb nicht selten naheliegende Sortimentsab-rundungen dar, so daß jedenfalls ein nicht nur unerheblicher Teil des ange-sprochenen Verkehrs zumindest auf das Bestehen irgendwelcher geschäftli-cher Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien schließe [X.] auf diese Weise miteinander in Berührung bringe.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Die Annahme einer [X.] i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] nicht frei von [X.].Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einer Wechselwirkung derfür die [X.] maßgeblichen Faktoren, dem Bekanntheitsgradder [X.], dem [X.] der einander gegenüberste-henden Bezeichnungen und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigenTätigkeitsgebiete ([X.]) ausgegangen. Es hätte aber die [X.] zwischen den Parteien auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-stellungen nicht bejahen dürfen.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision [X.] den von der Klägerin verwendeten Firmenbestandteil "[X.]" alsschutzfähig i.S. von § 15 Abs. 2 [X.] angesehen, da er über eine hinrei-chende Unterscheidungskraft verfüge. Auch die Annahme, daß der Gesamt-eindruck der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin durch diesen Be-standteil geprägt werde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.- 7 -2. Zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnung der Klägerin hat das Be-rufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Es hat mit der Annahme [X.] unterhalb von Verkehrsgeltung normale Kennzeich-nungskraft unterstellt. Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und von der Revision [X.] von klanglicher Identität der einander gegenüberstehenden [X.] Die Annahme einer [X.] zwischen den [X.] Parteien wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Bran-chennähe nicht bereits deswegen bejaht, weil sich beide Parteien mit elektroni-scher Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der ver-schiedenen Waren und Leistungen, die in diesem Bereich angeboten werden,kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien alleinwegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Um-fang am Markt begegnen ([X.], [X.]. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997,468, 470 = [X.], 1093 - [X.]).In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiterendavon ausgegangen, daß auch die Tätigkeit der Parteien auf dem Gebiet [X.], deren Gegenstand in der systeminternen Verknüpfung ver-schiedener Einheiten eines Computersystems zur Erfassung, Übertragung [X.] von Informationen besteht, die Annahme einer [X.]noch nicht [X.] -Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten angenommen, daßes sich auch bei dem von der Klägerin teilweise praktizierten Beistellen vonHardware-Komponenten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit lediglich umÜberschneidungen im [X.] handele, die für sich allein die erforder-liche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungenfür die Annahme einer [X.] nicht herbeiführen könnten. Hiervon istauch in der Revisionsinstanz auszugehen.b) Seine Annahme einer [X.] hat das Berufungsgericht [X.], daß sich die Klägerin zwar im Gebiet der Netzwerktechnik auf einenbestimmten Anwendungsbereich, nämlich die Sicherheitstechnik, spezialisierthabe, der Verkehr jedoch nicht erwarte, daß diese Spezialisierung ein für alle-mal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb nicht strikt trennen ließen.Dieser die Beurteilung tragende Aspekt einer möglichen Tätigkeitsausweitungder Klägerin oder einer Einschaltung gesellschaftsrechtlich verbundener Un-ternehmen beruht auf keiner ausreichenden tatsächlichen Grundlage.Es ist zwar anerkannt, daß für die Nähe der Tätigkeitsbereiche zweierUnternehmen nicht allein deren Betätigung im Beurteilungszeitraum maßgeb-lich ist. Vielmehr sind dabei auch künftige sachliche Ausweitungen zu berück-sichtigen, sofern es sich insoweit um eine reale, nicht nur ganz theoretischeoder aus bestimmten Gründen fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 471, 473 = [X.], [X.]/Caber; [X.]. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, [X.], 253, 256 = WRP1986, 82 - [X.]; [X.]. v. 21.3.1991 - I ZR 111/89, [X.], 863, 865 =[X.], 568 - Avon, insoweit in [X.]Z 114, 105 nicht abgedruckt).- 9 -Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Beurteilung im Streitfall nichthinreichend berücksichtigt, daß eine langjährige Ausrichtung eines Unterneh-mens auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen einer sehr spezifi-schen Art, wie sie nach den unangegriffenen Feststellungen von der Klägerinpraktiziert wird, nicht geeignet ist, Verkehrsvorstellungen über mögliche Aus-weitungen in andere Vertriebsbereiche zu wecken, und es deshalb besonderertatsächlicher Anhaltspunkte bedarf, um im Fall eines Unternehmens wie derKlägerin, die zudem die Angabe der spezialisierten Ausrichtung in ihrer [X.], eine Ausweitungstendenz zugrunde zu legen. Feststellungen in dieserRichtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein spe-zialisiertes Unternehmen, wie es die Klägerin ist, seine Tätigkeit nicht nur aufein anderes, etwa naheliegendes weiteres Spezialgebiet ausweitet, sondernsich etwa in das Gebiet der Netzwerktechnik im ganz allgemeinen Sinn hin-einentwickelt. Demgemäß hätte das Berufungsgericht auch nicht davon ausge-hen dürfen, daß eine Tätigkeitsausweitung deshalb nicht fernliege, weil ein aufeinem Marktsegment gewonnenes Know-how auf andere Segmente übertrag-bar sei und Kunden häufig sogar sparten- oder systemübergreifende Netzwer-klösungen erwarteten. In diesem Sinn kann das Tätigkeitsfeld der Klägerinnicht als Marktsegment neben dem ganz allgemeinen und weitreichenden Ge-biet der Netzwerktechnik angesehen werden; das spezielle Know-how der Klä-gerin wird sich erfahrungsgemäß vielmehr in ihrem eigenen Spezialbereichbilden und auf andere [X.] nicht ohne weiteres übertragbar sein.c) Das Berufungsgericht hätte für die Annahme einer [X.]aufgrund des konkreten Sachvortrags der Parteien prüfen müssen, ob das [X.] und Dienstleistungsangebot der Parteien trotz des bestehenden Abstands- 10 -zwischen der Entwicklung und dem Verkauf von Sicherheitstechnik auf [X.] der Klägerin und der Erstellung von Netzwerklösungen auf der des [X.] noch eine relevante Verwechslung der beiden Bezeichnungen erwartenläßt. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang dem unter [X.] Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, ein Vergleich der [X.] zeige, daß die Klägerin nur solche Systeme installie-re und vertreibe, die einseitig kommunizierten, d.h. Meldungen von einer Stellean eine Wachstation übermittelten, während die vom [X.] vertriebenen Netzwerksysteme zweiseitig, d.h. per Meldung und Rückmel-dung an die Ausgangsstation arbeiteten. Dagegen hat die Klägerin geltendgemacht, ihr Tätigkeitsbereich sei die Erstellung von Gesamt- wie auch [X.] innerhalb von Netzwerken; das Besondere an ihrer Leistung sei,daß sie jede beliebige bereits vorhandene Hard- und Software eines Kunden indas individuell zu erstellende System integrieren könne. Dabei übernehme dieKlägerin von der Aussendung des Signals bei der Meldestelle, der Übertra-gung, der Annahme und Umwandlung für die Leitstelle bis zu deren Verarbei-tung je nach Bedarf des Kunden sämtliche Einrichtungen; es würden [X.] sowohl mit Hardware als auch mit Software installiert.II[X.] Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen abweisungsreif. [X.] bezieht sich die Revision auf den in erster Instanz vom Beklagten vorge-brachten Einwand, daß die prioritätsälteren Rechte an dem Namensbestandteil"[X.]" nicht der Klägerin, sondern einer Firma [X.] Datentechnik [X.], deren Geschäftsführer nach einer entsprechenden Vereinbarungnichts gegen eine Benutzung des Namensbestandteils "[X.]" durch [X.] einzuwenden habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte in der [X.] nicht mehr aufgegriffen, sondern seine Berufungsbegründung [X.] auf die Angriffe gegen die Annahme einer [X.] durch das [X.] 11 -gericht gerichtet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.Die Revision macht nicht geltend, daß diese Annahme des [X.] [X.] beeinflußt sei. Allein die Tatsache, daß das Berufungsge-richt sich mit dem Einwand auch sachlich auseinandergesetzt hat, macht [X.] des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags durch den [X.] in der Revisionsinstanz nicht zulässig ([X.]Z 35, 103, 106 f.).Der Einwand könnte auch keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat schonnicht geltend gemacht, daß ihm der Geschäftsführer der vorgenannten Gesell-schaft die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung in der Art einer Lizenzgestattet hätte. Die geltend gemachte Vereinbarung bezog sich nach dem Vor-trag des Beklagten lediglich darauf, daß der Geschäftsführer gegen die [X.] der Bezeichnung des Beklagten keine Einwände aus einem eigenenKennzeichnungsrecht erheben werde. Damit ist aber ein gegenüber [X.] Recht nicht übertragen worden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.4.2000- I ZR 220/97, [X.], 1296, 1298 - [X.]/Subwear).IV. Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 130/98

23.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZR 130/98 (REWIS RS 2000, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 410

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