Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 1 StR 236/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5998

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 236/11

vom
7. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen banden-
und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni
2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beanstandung, die [X.] habe zuungunsten des [X.] seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungs-interessen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Ge-samtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relati-viert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesam-ten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw so-wie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicher-weise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten [X.] werden können, zumal im
Fall 2 infolge der mangelnden -
3
-
Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen.
Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine straf-rechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichti-gung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der ge-schleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr.;
vgl.
[X.], StGB, 58.
Aufl.,
§ 46 Rn.
50), ist deswegen hier nicht einschlägig
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 -
1 [X.]/07).
Nack

[X.] Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 236/11

07.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 1 StR 236/11 (REWIS RS 2011, 5998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5998

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