Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 102/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2220

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 102/02vom18. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 25. Februar 2002 wird auf Ko-sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.[X.]: 8.000 [X.]:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde,falls der [X.] der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des [X.] Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von demBestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senatnicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweilsselbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügtes, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft [X.] 3 -Dirigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stel-len [X.] dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum [X.] nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung [X.] grundstzliche Be-deutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] gebieten(Amtliche [X.] § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZB 102/02

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 102/02 (REWIS RS 2002, 2220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2220

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.