Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14194

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317B4STR646.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 646/16
vom
14. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
März 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
hierdurch
im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß §
226 Abs.
1 [X.]
Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 1967

1
StR
640/66, [X.]St 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stim-men im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-[X.]/Hardtung, 2.
Aufl., §
224 Rn.
52; [X.]/Momsen-Pflanz, [X.], 3.
Aufl., §
224 Rn.
40; [X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
224 Rn.
42; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
224 Rn.
16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von §
224 Abs.
1 Nr.
4 und Nr.
5 [X.] zu §
226 Abs.
1 [X.] (siehe [X.], Beschlüsse vom 26.
November 2013

3
StR
301/13, [X.], 269 [zu Nr.
4] und vom 21.
Oktober 2008

3
StR
408/08, [X.]St 53, 23, 24
[zu Nr.
5])
insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von [X.] kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 646/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16 (REWIS RS 2017, 14194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14194

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 126/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 646/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung


3 StR 382/20 (Bundesgerichtshof)

Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung


3 StR 65/23 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung durch hochkonzentrierte Schwefelsäure


5 StR 677/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 646/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.