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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317B4STR646.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 646/16
vom
14. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
März 2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
hierdurch
im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß §
226 Abs.
1 [X.]
Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 1967
1
StR
640/66, [X.]St 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stim-men im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-[X.]/Hardtung, 2.
Aufl., §
224 Rn.
52; [X.]/Momsen-Pflanz, [X.], 3.
Aufl., §
224 Rn.
40; [X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
224 Rn.
42; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
224 Rn.
16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von §
224 Abs.
1 Nr.
4 und Nr.
5 [X.] zu §
226 Abs.
1 [X.] (siehe [X.], Beschlüsse vom 26.
November 2013
3
StR
301/13, [X.], 269 [zu Nr.
4] und vom 21.
Oktober 2008
3
StR
408/08, [X.]St 53, 23, 24
[zu Nr.
5])
insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von [X.] kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
14.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. 4 StR 646/16 (REWIS RS 2017, 14194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14194
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 126/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 646/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
3 StR 382/20 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung
3 StR 65/23 (Bundesgerichtshof)
Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung durch hochkonzentrierte Schwefelsäure
5 StR 677/18 (Bundesgerichtshof)