Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 3 StR 403/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] [X.] erlittenen Auslieferungshaft war aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nachzuholen. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, juris Rn. 2; vom 1. September 2009 - 3 [X.], [X.], 27).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer     

      

Berg     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 403/23

28.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 3. Juli 2023, Az: 19 KLs 10/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 3 StR 403/23 (REWIS RS 2023, 8569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 435/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 103/21 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung: Nachholung einer Verfahrensrüge; Anforderungen an die Begründung von Beweisantragsrügen


5 StR 339/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 493/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 93/22 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug bei einer Abbuchungsauftragslastschrift im Online-Banking


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 435/23

Zitiert

3 StR 245/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.