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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] [X.] erlittenen Auslieferungshaft war aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nachzuholen. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, juris Rn. 2; vom 1. September 2009 - 3 [X.], [X.], 27).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Schäfer |
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Berg |
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Anstötz |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
28.11.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aurich, 3. Juli 2023, Az: 19 KLs 10/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 3 StR 403/23 (REWIS RS 2023, 8569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8569
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 435/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 103/21 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung: Nachholung einer Verfahrensrüge; Anforderungen an die Begründung von Beweisantragsrügen
5 StR 339/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 493/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 93/22 (Bundesgerichtshof)
Computerbetrug bei einer Abbuchungsauftragslastschrift im Online-Banking