Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 StR 339/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6645

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten [X.]     gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von ihm in dieser Sache verbüßte Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird, das Verfahren gegen ihn hinsichtlich der [X.] und 37 (Fälle [X.]) eingestellt und er im Anklagefall 1 (Fall [X.]) freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten B.     wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass die von ihm in dieser Sache verbüßte Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird, und – soweit es ihn betrifft – im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 22. Juli 2020 entfällt und über die Gesamtstrafe eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten [X.]    wegen 24 Fällen des schweren [X.]s, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten [X.]     wegen schweren [X.]s zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten B.      wegen sechs Fällen der Beihilfe zum schweren [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 22. Juli 2020 und unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Zudem hat es [X.] getroffen. Die Revisionen erzielen lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Das [X.] hat es versäumt, nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB einen Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache von den Angeklagten [X.]       und B.      in [X.] verbüßten Auslieferungshaft zu bestimmen. Da im vorliegenden Fall nur ein Maßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest.

4

2. Die Revision des Angeklagten [X.]      weist zutreffend darauf hin, dass bei diesem Angeklagten die Tenorierung eines Teilfreispruchs und der Einstellung zweier Anklagevorwürfe wegen eines Verfahrenshindernisses unterlassen worden ist. Da sich beides aus den Urteilsgründen ergibt, holt der Senat dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach.

5

Der lediglich geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten [X.]     mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

6

3. Bei dem Angeklagten B.     hat das [X.] zu Unrecht die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] (Oder) ausgesprochen. Zwar ist diese Strafe an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Der Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, da sich die [X.] nicht auf die Vollstreckung dieser Strafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 1 [X.], [X.], 590; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den rechtsfehlerfrei bemessenen [X.] dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).

7

4. Die vom Angeklagten [X.]     erhobene Verfahrensrüge erachtet der Senat schon deshalb als unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie sich nicht dazu verhält, dass der benannte Zeuge bereits geladen worden und gegen den nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt sowie seine Vorführung zum nächsten Termin beschlossen worden war; zum Verständnis der Rüge wäre zudem der Vortrag der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung benannten Erklärungen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 339/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 12. April 2022, Az: 16 KLs 424 Js 44354/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 StR 339/22 (REWIS RS 2022, 6645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6645

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1 StR 218/14

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