Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 2 StR 435/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2319

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2023 dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 [X.], [X.]St 27, 287, 288). Der [X.] holt deswegen den Ausspruch über die Anrechnung und Festsetzung des Maßstabes nach. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der [X.] diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. September 2009 – 3 [X.], [X.], 27, und vom 28. November 2023 – 3 StR 403/23, juris Rn. 2).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 435/23

12.03.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hanau, 26. Mai 2023, Az: 1 Ks - 3345 Js 9019/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 2 StR 435/23 (REWIS RS 2024, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2319

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