Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 5 StR 397/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1524

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5 StR 397/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten [X.]
und [X.]
ge-gen das Urteil des [X.] vom 12. April 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten [X.]
mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des [X.] vom 22. Janu-ar
und 29. April 2008 einbezogen sind.

Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Basdorf Raum Brause

Schaal [X.]

Meta

5 StR 397/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 5 StR 397/11 (REWIS RS 2011, 1524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1524

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5 StR 397/11

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