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5 StR 397/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2011
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten [X.]
und [X.]
ge-gen das Urteil des [X.] vom 12. April 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten [X.]
mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des [X.] vom 22. Janu-ar
und 29. April 2008 einbezogen sind.
Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf Raum Brause
Schaal [X.]
Meta
10.11.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 5 StR 397/11 (REWIS RS 2011, 1524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1524
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