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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:31. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1,§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127a)Der Inhaber einer [X.] kann in entsprechender Anwendung des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Rechte aus der Marke wegen eines Versto-ßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregeltenBedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.b)Die in § 100 Abs. 1 [X.] enthaltene Schutzschranke soll den rechtmä-ßigen Benutzern (§ 127 [X.]) einer geographischen Herkunftsangabeunabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nichtwidersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe er-möglichen.c)Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunfts-angabe weitere Elemente enthaltende [X.], hat es sich an die inder Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der [X.] zu halten.[X.], Urt. v. 31. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] Leipzig- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. Oktober 2002 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2000 im Kostenpunkt und imübrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt gefaßt:Auf die Berufung der [X.] wird unter [X.] weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] - 5. Zivilkammer - vom 18. Februar 2000 imKostenpunkt aufgehoben und im übrigen unter [X.] im Unterlassungsausspruch abän-dernd neu gefaßt:Die [X.] werden verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr einen mit der Verbandsmarke [X.] "[X.]" und mit dessen Qua-litätssiegel in Übereinstimmung mit der Satzung [X.] gekennzeichneten Stollen zugleich mit"a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekennzeich-neten Stollen mit folgender Aufmachung in den Verkehr zubringen:- 3 -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und [X.] 2/3.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger, der Schutzverband [X.], ist ein eingetragenerVerein, dessen Verbandszweck in der Förderung der gewerblichen Interessenseiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von[X.] und in dem Schutz der Verbraucher von Stollen vor Irrefüh-rungen besteht. Der Kläger ist Inhaber der als [X.]n für "Stollen" ein-getragenen Wortmarke Nr. 39542517.4 "[X.]" und der [X.], welche das vom Verband benutzte [X.]. Beide Marken sind in [X.]. Der Löschungsantrag des [X.] zu 1,der damit begründet wurde, "[X.]" sei als Gattungsbezeichnung [X.] freizuhalten, ist mit Beschluß des [X.] vom 10. Oktober 2000 zurückgewiesen worden.In der seit dem 23. Juli 1999 geltenden Fassung seiner Satzung gestattetder Kläger seinen Mitgliedern, ihre Stollen mit den Verbandsmarken "[X.]Stollen" oder mit "[X.]" zu kennzeichnen. Weiter heißt es inder [X.] 3 Benutzung der Verbandsmarke(1) ...(3)Soweit es die Benutzungsform angeht, ist "[X.]" stets Kennzeichenbe-standteil, hingegen kann der Bestandteil "Stollen" ergänzt und modifiziert wer-den, das betrifft insbesondere solche ergänzenden Hinweise wie "Weih-nachts-", "Christ-", aber auch Hinweise auf die besonderen Zutaten wie "[X.]", "Mandel-" oder "[X.](5)Die Verbandsmarke hat auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackungals dominierendes Kennzeichen zu erscheinen soweit es die Schriftgröße und- 5 -farbliche Gestaltung betrifft. Das gilt auch für die in Abs. 3 genannten Varia-tionen.§ 4 Benutzung weiterer Kennzeichen(1)Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, seinen Namen bzw. seine Firma [X.] einer sichtbaren Fläche der Verpackung anzubringen, wobei diesin der optischen Wirkung gegenüber der Verbandsmarke zurückgesetzt er-folgt.(2)Neben der Verbandsmarke und seinem Namen bzw. seiner Firma ist es je-dem Verbandsmitglied gestattet, weitere Kennzeichen zu benutzen, wenn da-durch die optische Dominanz der Verbandsmarke nicht beeinträchtigt wird.Der Beklagte zu 1 ist Inhaber einer Bäckerei in der Umgebung von [X.] im Bereich des Schutzverbandes. Er ist Mitglied des klagenden Verbandes.Er stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und [X.] her. Die Beklagte zu 2, eine GmbH mit Sitz in [X.],handelt u.a. mit Back- und Konditorwaren, die sie unter der Marke "a. " [X.] vertreibt. Sie hat die von dem [X.] zu 1 hergestellten, verpacktenund gelieferten Christstollen in der [X.] in den [X.]. Auf der Verpackung befinden sich die Bezeichnung "Original [X.]Christstollen", das als [X.] geschützte Qualitätssiegel des [X.]und das Zeichen "a. [X.] Klageantrag ist die Oberseite der Verpackung mit [X.] wiedergegeben.Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von den [X.] für den [X.] verwandte Verpackung entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. [X.] der Benutzung der [X.] sei es verboten, Kennzeichen [X.] anzubringen. Der Schutz der [X.] werde durch [X.] der Kennzeichen Dritter beeinträchtigt. Entgegen der Satzung [X.] 6 -miniere nach dem Gesamteindruck auch nicht das Zeichen "[X.] Christ-stollen" gegenüber der Bezeichnung "a. Confiserie" der [X.] zu 2.Der Kläger hat beantragt,[X.] [X.] unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen mitder Verbandsmarke des Schutzverbandes "[X.]"und mit dessen Qualitätssiegel in Übereinstimmung mit [X.] des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zu-gleich mit "a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekenn-zeichneten Stollen in den Verkehr zu bringen, insbesondere infolgender [X.]. [X.] [X.] zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zuerteilen über die Anzahl und das [X.] dem 1. September 1999 mit der unter [X.] an die Beklagte zu 2 bzw. in deren Auftragan Dritte ausgelieferten Stollen, aufgegliedert nach Kalen-dermonaten; 2.die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu er-teilen, in welcher Anzahl und Einzelgewicht sie seit [X.] September 1999 die im Klageantrag zu [X.] abverkauft hat; 3.die [X.] zu verurteilen, dem Kläger über die [X.] der im Klageantrag zu [X.] bezeichneten Stollen [X.] zu erteilen seit dem 1. September 1999, und zwar [X.] nach Monaten;II[X.] [X.] zu verurteilen, dem Kläger allen Schaden zu er-setzen, der diesem aus den seit dem 1. September 1999 [X.] Handlungen gemäß Klageantrag zu [X.] bereits ent-standen ist und/oder noch entstehen wird.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,die von ihnen gewählte Verpackung verstoße nicht gegen die Satzung des [X.]. Die Anbringung der Kennzeichnung von [X.], die nicht Mitglieder des[X.] seien, sei zulässig. Die Marke der [X.] zu 2 dominiere nicht ge-genüber der [X.] des [X.].- 8 -Das [X.] hat der Klage bis auf den Klageantrag zu I[X.] 3. (Auskunftüber die Abgabepreise) stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat [X.] die Klage abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er unter Aufhe-bung des Urteils des Berufungsgerichts die Zurückweisung der Berufung der[X.] erstrebt. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten [X.] für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert. Als Inhaber einer [X.]könne er in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Ansprüchegegen seine Mitglieder geltend machen. Die gerichtliche Verfolgung der [X.] sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst ver-einsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen.Eine Markenverletzung, die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5i.[X.] mit § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründen könne, sei jedoch nicht gegeben.Die [X.] verstießen nicht gegen § 4 Abs. 2 der Satzung des [X.]. Die Vorschrift verbiete nicht die Verwendung von Drittmarken. Auch [X.] gegen die nach § 4 der Satzung vorgesehene Dominanz der [X.] -marke sei nicht gegeben. Diese werde durch den Aufdruck "a. Confiserie"nicht beeinträchtigt. Unerheblich sei es, daß der Beklagte zu 1 nach § 3 Abs. 5der Satzung verpflichtet sei, auf der Oberseite der Verpackung die Kollektiv-marke des [X.] zu verwenden. Ein eventueller Verstoß hiergegen werdevom Kläger nicht gerügt und führe jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Beein-trächtigung der optischen Dominanz der [X.]. Da der Verbrauchervon der Verpackung in aller Regel neben der "Oberseite" auch eine der [X.] sehe, werde die Verpackung von dem Schriftzug "Original [X.]Christstollen" und dem Qualitätssiegel des [X.] dominiert. Um diese Domi-nanz zu beeinträchtigen, sei die Marke der [X.] zu 2 zu klein und [X.] wenig hervorstechend.Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG bestünden nicht, da mit der [X.] angegriffenen Verpackung weder eine Täuschung über die geographischenoch über die betriebliche Herkunft verursacht werde. Eine Rufausbeutung i.S.des § 1 UWG sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 habe die Zeichenin Übereinstimmung mit der Satzung des [X.] verwendet. Da er die [X.] satzungsgemäß benutzt habe, seien die auf Markenrechte gestütztenAnsprüche gegenüber der [X.] zu 2 erschöpft.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenteilweise Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebendenlandgerichtlichen Urteils soweit die Anträge sich auf die konkrete Verletzungs-form beziehen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgespro-chenen Abweisung der Klage.1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der [X.] hinreichend [X.] -a) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlas-sungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verur-teilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und [X.] der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klarumrissen sind, sich die [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen [X.] und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung [X.] bleibt, was den [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v.26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453, 454 = [X.], 400 - TCM-Zentrum).b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Er ist zwar in mehrfa-cher Hinsicht auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entschei-dungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich. Der Kläger begehrt ein Verbotdes Inverkehrbringens von Stollen, die sowohl mit den [X.]n "Dresd-ner Christstollen" und "Qualitätssiegel" als auch mit dem Zeichen "a. Confise-rie" gekennzeichnet sind, jedenfalls in der im Klageantrag wiedergegebenenkonkreten Verletzungsform. Dies folgt aus dem Vorbringen des [X.], auf daser die Klage stützt und das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist(vgl. [X.], Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, [X.], 177, 179 = [X.],1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). Zwar führt der Kläger im [X.] die Klagemarke "[X.]", sondern "[X.]" an.Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Klage gegen [X.] der [X.]n zugleich mit der Bezeichnung "a. Confiserie"der [X.] zu 2 gerichtet ist. Dies zieht auch die Revisionserwiderung [X.] -Auch die Formulierung "in Übereinstimmung mit der Satzung [X.] gekennzeichneten Stollen" macht den Unterlassungsantragnicht unbestimmt. Das begehrte Verbot zielt, wie dem Vorbringen des [X.]unschwer zu entnehmen ist, gegen eine Kennzeichnung von Stollen mit demZeichen der [X.] zu 2, wenn diese Stollen die der Satzung des [X.]unterfallenden Zeichen tragen.2. Der Unterlassungsantrag ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5,§ 97 Abs. 2 [X.] nur insoweit begründet, als er sich gegen die konkreteVerletzungsform richtet, bei der die optische Dominanz der [X.]"[X.]" des [X.] gegenüber dem Zeichen der [X.]zu 2 nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, jedwede Verwen-dung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Benutzung der [X.]n zu untersagen. Allein die Verwendung einer fremden Marke - hier [X.] "a. " -, welche die nach der Satzung gebotene optische Dominanzder [X.] "[X.]" beeinträchtigt, ist zu unterlassen.Dieses Verlangen kommt im [X.] auf Unterlassung der [X.] Verletzungsform zum Ausdruck. Der Kläger hat zur Begründung [X.] das Charakteristische der Verletzung darin gesehen, daß die [X.] "[X.]" gemeinsam mit dem Zeichen "a. Confiserie"verwendet wird. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform machtdeutlich, daß Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls die Unterlassung [X.] beanstandeten Verhaltens ist (vgl. [X.], Urt. v. 16.11.2000- I ZR 186/98, [X.], 446, 447 = [X.], 392 - 1-Pfennig-Farbbild).a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 2 der Satzung des[X.] enthalte kein generelles Verbot, Kennzeichen von [X.] [X.] -die nicht Mitglieder des [X.] sind. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen.Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Satzung da-von ausgegangen, daß diese grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegenist, weil die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitgliederaus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß (vgl. [X.]Z 47, 172, 180;106, 67, 71). Die Benutzungsregelung des § 4 Abs. 2 enthält keine Beschrän-kung der Benutzung auf Kennzeichen von Verbandsmitgliedern. Vielmehr wirdjedem Verbandsmitglied die Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet, wenndie optische Dominanz der [X.] nicht beeinträchtigt wird.Aus dem [X.] mit § 3 und § 4 Abs. 1 der [X.] ebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Weder den Be-nutzungsregelungen in § 3 der Satzung noch der Verpflichtung des [X.], seinen Namen bzw. seine Firma auf der Verpackung anzubringen, [X.] Hinweis zu entnehmen, daß allein Kennzeichen der Mitglieder des [X.]angebracht werden dürfen.Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verbot der [X.] Kennzeichens nicht allein aus dem Ziel der Verbands-satzung ableiten, einer Denaturierung der [X.] zum Gattungsbegriffentgegenzuwirken. Hierzu hätte es einer konkreten beschränkenden [X.]. Die vorliegende Satzung läßt auch nach Ansicht der Revision nebender [X.] jedenfalls die Benutzung weiterer Kennzeichen zu, wennderen Inhaber ein Verbandsmitglied ist. Der von der Revision beschriebenenGefahr der Denaturierung der [X.] "[X.]" zu einem- 13 -Gattungsbegriff läßt sich jedoch durch eine unterschiedliche Behandlung [X.] von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht begegnen.b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 [X.] gegendie [X.] aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 der Satzung auch deshalbnicht zu, weil die auf der Verpackung angebrachten Zeichen die Dominanz der[X.] "[X.]" des [X.] nicht beeinträchtigten. [X.] nicht beigetreten werden.aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daßder Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die [X.] aktivlegitimiert ist. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 [X.]folgt, daß der Inhaber der [X.] grundsätzlich zur Geltendmachungvon Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu [X.] - hier zur [X.]zu 2 - berechtigt ist (vgl. [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 101 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], § 101 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.],6. Aufl., § 101 [X.]. 1; v. Schultz/[X.], Markenrecht, § 101 [X.]. 2).Im Verhältnis zum [X.] zu 1 folgt die Aktivlegitimation des [X.]aus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Nachdieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegenden Lizenznehmer geltend machen, der die Marke in einer durch den [X.] nicht genehmigten Form benutzt. Die Vorschrift ist entsprechend an-wendbar auf den im [X.] nicht geregelten Fall des Verstoßes einesVerbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen fürdie Markenbenutzung der [X.], § 102 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ([X.] § 102 [X.]. 8).- 14 -bb) Die [X.] sind nicht berechtigt, die [X.] des [X.] inder angegriffenen Aufmachung auf der Verpackung der Stollen anzubringen(§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 97 Abs. 2 [X.]).(1) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], durch den Aufdruck des Zeichens der [X.] zu 2 werde dieoptische Dominanz der [X.] "[X.]" nicht beein-trächtigt.Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Verbandsmarke"[X.]" großflächig in goldener Schrift auf der Vorder-, derRück- und der Unterseite der Verpackung angebracht sei, während die Marke"a. Confiserie" auf den beiden Seitenteilen in untergeordneter Weise in Er-scheinung trete. Zwar sei auf der Ober-/Deckelseite neben einer [X.] das [X.] "a. Confiserie" aufgebracht. Dem [X.] kommeaufgrund seiner farblichen Gestaltung auch eine gewisse optische Wirkung zu.Dieses Zeichen trete aber bereits aufgrund seiner Größe (ca. 3 x 3 cm auf demca. 15 x 32 cm großen Deckel der Verpackung) kaum in Erscheinung. Da [X.] von der Verpackung in aller Regel neben der Oberseite auch eineder beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem ca. 3 x 20 cm gro-ßen Schriftzug "Original [X.]" und dem Qualitätssiegel des[X.] (ca. 7 x 5 cm) dominiert. § 4 Abs. 2 der Satzung erlaube nicht nur [X.] völlig untergeordneter Zeichen. Um eine Dominanz der [X.] zu beeinträchtigen, sei die Marke der [X.] zu 2 zu klein und farblich zuwenig [X.] 15 -Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht frei von [X.].Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Beeinträchtigung derDominanz der [X.] gestellt.Dominanz bedeutet nach dem Wortsinn "Vorherrschen" oder "Überla-gern". Nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der Satzung des [X.] müssen danachdie weiteren auf der Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit [X.], daß die [X.] sämtliche übrigen Zeichen in ihrer optischen Wir-kung überlagert. Dabei gibt die Satzung in § 3 Abs. 5 selbst einen Anhalt, wiedie optische Dominanz der [X.] im Sinne der Regelung des § 4Abs. 2 herzustellen ist. Nach § 3 Abs. 5 hat die [X.] auf der sichtba-ren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu er-scheinen, soweit es Schriftgröße und farbliche Gestaltung betrifft. Mit der Ober-seite der Stollenverpackung ist die Oberseite des [X.]s bezeichnet.Während ansonsten in der Satzung allgemein von Stollenverpackung (§ 3Abs. 6) oder der sichtbaren Fläche der Verpackung (§ 4 Abs. 1) die Rede ist,führt § 3 Abs. 5 ausdrücklich die Oberseite der Stollenverpackung auf und [X.] damit den [X.]. Die Regelung des § 3 Abs. 5 der [X.] damit ebenfalls, die Dominanz der [X.] sicherzustellen,indem sie auf der Oberseite der Verpackung und damit an [X.] verwendet wird.Daran fehlt es vorliegend. Die von den [X.] verwendete Verpak-kung weist auf der Oberseite ([X.]) die [X.] "[X.]Christstollen" gar nicht auf. Auf dem Deckel der Verpackung ist vielmehr alleindas [X.] "a. Confiserie" angebracht, das als einziges Kennzeichen aufder Oberseite der Verpackung auch durch die Farbgestaltung deutlich [X.] -Die optische Dominanz der [X.] wird bei der beanstandetenVerpackung auch nicht durch die auf der Vorder- und Rückseite angebrachtenZeichen "[X.]" und "Qualitätssiegel" des [X.] hergestellt.Diesen stehen die auf den weiteren Seitenflächen angebrachten [X.] [X.] zu 2 [X.]) Der Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Markensatzung(§ 102 Abs. 2 Nr. 5 [X.]) läßt die Zustimmung des [X.] zur Verwen-dung der [X.]n durch den [X.] zu 1 entfallen. Dem Inhaber der[X.]n stehen in diesem Fall ebenso wie dem Lizenzgeber die [X.] markenrechtlichen Ansprüche zu (vgl. [X.] aaO § 102 [X.]. 8 und 11).Dem steht die Bestimmung des § 100 Abs. 1 [X.] im Streitfall nichtentgegen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 2 [X.] umgesetzt,wonach der den Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz einer geographischen Her-kunftsangabe als [X.] nicht einem [X.] entgegengehalten [X.], der zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt istund dies in einer Weise tut, welche den anständigen Gepflogenheiten in Ge-werbe und Handel nicht widerspricht. Den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 Mar-kenG) der geographischen Herkunftsangabe soll - unabhängig davon, ob [X.] des Verbandes sind oder nicht - deren Benutzung nicht untersagtwerden können, wenn die Benutzung den guten Sitten entspricht (vgl. Begr.zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, [X.], [X.]). Die Vorschrift erweitert die Schutzschranken, die sich [X.] alle Markenarten aus § 23 [X.] ergeben, im Falle der Eintragung einergeographischen Herkunftsangabe als [X.]. Bei frei wählbaren [X.] darf sich der rechtmäßige Benutzer der geographischen Her-- 17 -kunftsangabe hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der [X.] allerdings nicht unnötig annähern (vgl. Begr. zum [X.], BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, Sonderheft, [X.]; In-gerl/[X.] aaO § 100 [X.]. 5).Auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 [X.] kann der Beklagtezu 1 sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er bei der [X.] nicht nur die geographische Herkunftsangabe "[X.] Christstol-len" verwendet, sondern ebenfalls das als [X.] geschützte "Quali-tätssiegel".Die Benutzung des "Qualitätssiegels" ist dem [X.] zu 1 zwar nichtverwehrt, da er Mitglied des klagenden Verbandes ist. Das [X.] sich aber bei der Benutzung der neben einer bloßen geographischen Her-kunftsangabe weitere Elemente enthaltenden [X.] an die Markensat-zung zu halten, die den Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungenbestimmt. Der Beklagte zu 1 kann nicht das [X.] an den Kollektiv-marken in Anspruch nehmen und sich zugleich - der Satzung zuwider - so [X.], als existiere der Schutz der Verbandsmarken nicht. Als berechtigter au-ßenstehender Dritter i.S. des § 127 [X.] könnte er markenrechtlich nichtgehindert werden, die geographische Herkunftsangabe zu verwenden und mitZeichen Dritter zu versehen. Ob dabei die Grenzen des lauteren Verhaltens [X.] und Gewerbe eingehalten werden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Als(berechtigtem) Außenstehenden wäre es ihm aber in jedem Fall verwehrt, die[X.]n "[X.]" und "Qualitätssiegel" zu benutzen, [X.] zusammen von der geographischen Herkunftsangabe abweichen.- 18 -(3) Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsanspruch istnicht durch den Einwand der Erschöpfung i.S. von § 24 [X.] ausgeschlos-sen. Der Kläger hat dem Inverkehrbringen der Stollen unter den in Rede ste-henden Bezeichnungen nicht zugestimmt. Der Beklagte zu 1 ist zum Inverkehr-bringen der Ware unter den [X.]n nicht berechtigt, weil er die [X.] nicht einhält.3. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung stehen dem Kläger in dem vom [X.] zuerkannten,auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang nach § 14 Abs. 6, § 19Abs. 5 [X.] i.[X.] mit § 242 BGB zu.II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.] Büscher Schaffert
Meta
31.10.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. I ZR 207/00 (REWIS RS 2002, 923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 923
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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