Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 5 StR 499/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4803

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5 StR 499/06 (alt: 5 [X.]) [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.], [X.]in [X.], [X.], [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.]in am [X.]als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben a) im [X.], b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. März 2005 wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt ([X.] zwischen drei Jahren sechs Monaten und sieben Jahren). Der [X.] hat dieses Urteil im Schuld-spruch bestätigt, es jedoch, soweit von der Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgesehen worden war, sowie [X.] insoweit zugunsten des [X.] - 4 - ten [X.] im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die neu entscheidende [X.] hat den Angeklagten [X.] nach Verbindung [X.] wegen zweier weiterer Verbrechen nach § 177 StGB zu [X.] von drei und sechs Jahren verurteilt, gegen ihn nun-mehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt und die Anord-nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Revision der Staatsan-waltschaft richtet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere da-gegen, dass das [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung le-diglich vorbehalten hat, anstatt sie nach § 66 StGB gleichzeitig mit dem [X.] zu verhängen. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begrün-dete Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat [X.] Erfolg; die Revision führt erneut zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Auch die neue [X.] hat die formellen Voraussetzun-gen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB als erfüllt angesehen und [X.] weitergehend als der erste Tatrichter [X.] nunmehr ei-nen Hang des Angeklagten zu erheblichen Sexualstraftaten bejaht. [X.] halten die Gründe, aus denen das [X.] keine gesicherte un-günstige Prognose für den Angeklagten festzustellen vermag, [X.] Prüfung nicht stand. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt zutreffend, dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verwiesen wird, auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist (st. Rspr., vgl. [X.]St 24, 160, 164; [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 66 [X.]. 25). Auch darf der Tatrichter dabei die voraussichtlichen Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs berücksichtigen, soweit dieser eine Hal-tungsänderung erwarten lässt (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1). Jedoch bleiben denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen und 3 - 5 - Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug der Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 337; [X.]/[X.] aaO). Diesen Maßstäben wird die Prognoseentscheidung des Land-gerichts nicht gerecht. Die [X.] geht dabei von der [X.] allerdings nicht nur theoretischen [X.] Möglichkeit aus, dass der Angeklagte während der Haft-zeit eine Therapie erfolgreich durchstehen werde. Ob der Angeklagte aber tatsächlich die [X.] im Urteil nicht näher erläuterte [X.] Therapie aufnehmen und erfolgreich abschließen wird, ist derzeit nicht absehbar. Ohnehin ist eine [X.] des Angeklagten nur ein erstes Zeichen von Umkehr, aber kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das [X.] es für erforderlich hält, dass der Angeklagte den nunmehr folgenden langjährigen Freiheitsentzug für die therapeutisch zu unterstützende Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens nutzen wird. 4 Ob [X.] was indes nahe liegt [X.] der [X.] bereits wegen mangelhafter Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (vgl. unten 2.) aufzuheben ist, bedarf hiernach keiner Entschei-dung. 5 2. Mit der Beschwerdeführerin kann der [X.] im vorliegenden Fall (vgl. jedoch allgemein [X.]/[X.] aaO § 66a [X.]. 8a) wiederum nicht ausschließen, dass das [X.] den Angeklagten bei unbedingter Anordnung der Maßregel des § 66 StGB milder bestraft hätte. Zudem hat die neue [X.] im angefochtenen Urteil hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten —unter Einschluss der Feststellungen zu den Vorstrafenfi auf das aufgehobene Urteil verwiesen und —bei der konkreten Strafzumessung ... bezüglich der Taten, die dem Urteil des [X.] vom 14. März 2005 zugrunde liegen, auf die dortigen Ausführungen ... Bezug genommenfi und sie —sich zueigenfi gemacht. Dabei ist unbeachtet 6 - 6 - geblieben, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. [X.]St 24, 274, 275; [X.]R StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2004 [X.] 4 StR 149/04); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des [X.] als nicht aufgehoben. Bei der erneuten Strafzumessung wird das [X.] das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben, gegen welches im angefochtenen Urteil, falls nicht auf [X.] ein [X.] Schreibfehler vorliegt, mit der wegen der Tat II. 2. verhängten [X.] verstoßen worden ist. 7 [X.] Gerhardt Schaal [X.]

Meta

5 StR 499/06

13.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 5 StR 499/06 (REWIS RS 2007, 4803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4803

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