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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 426/11
2 AR 284/11
vom
27. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
sexueller Nötigung: Vergewaltigung
Az.: 500 Js 21290/10 Staatsanwaltschaft Kiel
Az.: 51 [X.] Js 21290/10 (9/11) [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Dezember 2011
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs.
2
StPO dem
Amtsgericht
Tiergarten
übertragen.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an-derem ausgeführt:
12 Abs.
2 StPO und damit eine Abwei-chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte
wie auch die Nebenklägerin K.
wohnen in [X.]; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevoll-mächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem [X.] einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si.
.
und Dr. M.
müssten ebenfalls von [X.] aus zur Hauptverhandlung nach [X.] anreisen. Für die Zeugen J.
und M.
H.
verlängert sich der Anreiseweg nach [X.] gegenüber einer 1
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Anreise nach [X.] hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das [X.] ist unter diesen Umständen sachge
Dem tritt der Senat bei.
Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott
3
Meta
27.12.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. 2 ARs 426/11 (REWIS RS 2011, 22)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 22
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