Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. 2 ARs 426/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 22

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 426/11
2 AR 284/11
vom
27. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
sexueller Nötigung: Vergewaltigung
Az.: 500 Js 21290/10 Staatsanwaltschaft Kiel
Az.: 51 [X.] Js 21290/10 (9/11) [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Dezember 2011
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs.
2
StPO dem

Amtsgericht
Tiergarten

übertragen.

Gründe:

Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an-derem ausgeführt:

12 Abs.
2 StPO und damit eine Abwei-chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach §
12 Abs.
1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte
wie auch die Nebenklägerin K.

wohnen in [X.]; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevoll-mächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem [X.] einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si.

.

und Dr. M.

müssten ebenfalls von [X.] aus zur Hauptverhandlung nach [X.] anreisen. Für die Zeugen J.

und M.

H.

verlängert sich der Anreiseweg nach [X.] gegenüber einer 1
2
-
3
-
Anreise nach [X.] hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das [X.] ist unter diesen Umständen sachge

Dem tritt der Senat bei.

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

Ott

3

Meta

2 ARs 426/11

27.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. 2 ARs 426/11 (REWIS RS 2011, 22)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 22

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