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PDF anzeigen [X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht Verteidigerin:
[X.].: 2 Ds 22 Js 9569/09 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abwei-chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch seine Verteidigerin, vor allem aber auch mittlerweile die beiden geladenen Zeugen, sind im Raum [X.] ansässig und hätten zu dem [X.] einen Anreiseweg von ca. 550 km. Die Anreise mit der Bahn müsste am Vortag verbunden mit einer Übernachtung in [X.] erfolgen. Dieser enorme mit erheblichen Kosten ver-bundene Reiseaufwand der Beteiligten rechtfertigt trotz der damit zwangsläufig einhergehenden Verfahrensverzögerung eine Übertragung der Sache an das [X.]. 1 [X.]
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 ARs 591/09 (REWIS RS 2010, 10567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10567
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