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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 20. Mai 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 10. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über [X.] (EuInsVO) abhängig sei. Das allein reicht jedoch nicht aus. Der [X.] der Niederlassung ist in Art. 2 lit. h EuInsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Ob der im Ausland ansässige Schuldner eine 2 - 3 - Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach näm-lich, ob die in Art. 2 lit. h EuInsVO genannten Voraussetzungen einer Nieder-lassung im Sinne der EuInsVO erfüllt sind. Dass Fälle der vorliegenden Art häu-figer vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine [X.] Limi-ted zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigren-zen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, [X.] gelagerten Einzelfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung spielen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rolle. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 903 IE 5/07 -1- - [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 20 T 5/08 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZB 101/08 (REWIS RS 2010, 6441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6441
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