Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 471/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4232

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5 StR 471/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Febru-ar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Scals Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 27. März 2002 wird verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und diedem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen [X.].Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eI.Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten sexuelle Nötigung in [X.] und sexuellen Mißbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.Von diesen Vorwürfen hat das [X.] den Angeklagten aus [X.] und in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sichgegen den Freispruch in den acht Mißbrauchsfällen zum Nachteil der [X.]und J (Fälle [X.] bis 7 und [X.]). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.II.Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Auch die [X.] hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.- 4 -Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das [X.] grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des [X.] ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, obdem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn [X.] widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegenDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gerichtüberspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; [X.], [X.], 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch erge-ben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondernin eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. [X.] 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeitder Zeuginnen beschränkt sich zwar darauf, Umstände, die gegen die [X.] der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und ein-zeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß siejeweils nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. [X.] diesem Zusammenhang angestellten Einzelerwägungen sind für sich ge-nommen letztlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin [X.] zu Recht vermißte Gesamtschau aller Beweisanzeichen, die für oder- 5 -gegen die Täterschaft sprechen könnten, läßt sich jedoch dem [X.] und den daraus sich ergebenden [X.] zwischen den [X.] entnehmen.[X.] Häger BasdorfGerhardt Raum

Meta

5 StR 471/02

25.02.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 5 StR 471/02 (REWIS RS 2003, 4232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4232

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