Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. III ZB 33/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3001

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[X.] 33/[X.] Februar 2000in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 17 a Abs. 2 Satz 3Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie [X.] erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3GVG.[X.], Beschluß vom 24. Februar 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.] hat am 24. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Beschlüsse [X.] Zivilsenats des [X.]s [X.] vom [X.] - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben.Im Umfang der durch den Beschluß der [X.] des Baye-rischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998ausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtswegzulässig.Die Sache wird an das [X.], dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehal-ten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-ben.Der Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwer-deverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des [X.]; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996- III ZB 105/96 = [X.]R GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998,909 f).- 3 -GründeI.Der Kläger erhob gegen den beklagten [X.], eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum [X.] mit den [X.] Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und [X.] zu liefern;2.den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen.Den Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagtedas zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzthabe.Durch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den [X.] Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte [X.] seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Ge-sichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin [X.] Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwand-freiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzan-spruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für [X.] und verwies den Rechtsstreit insoweit an das [X.] 4 -burg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an [X.] mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschlußkönne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht [X.] die frühere Verweisung durch das [X.] gebunden [X.].Gegen den Beschluß des [X.] legte der Kläger sofortige Be-schwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des [X.] legte das Ober-landesgericht die Sache dem [X.] Landesgericht zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom15. März 1999 lehnte das [X.] Oberste Landesgericht es ab, eine Ent-scheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde an das [X.] zurück.Dieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des[X.] gegen den Beschluß des [X.] Regensburg zurück. Mit derzugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen [X.] auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des [X.] Regens-burg weiter.II.Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für [X.] ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentlicheRechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des [X.] für die ordentlichen Gerichte bindend ist.- 5 -1.Allerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darinzuzustimmen, daß jener [X.] des Verwaltungsgerichtsgesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits anden ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden(§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswe-gen, weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Scha-densersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amts-haftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwal-tungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts dar-an, daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in [X.] rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen einesSchadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öf-fentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).2.Indessen ist der [X.] von keiner der Parteien an-gefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hatdie Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 aAbs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird imwissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eineRückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesenwerde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem sol-chen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1Nr. 6 ZPO statt ([X.], [X.]. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch[X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVGRn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschlie-ßen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegver-weisung in §§ 17 a, 17 [X.] abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der- 6 -Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmungnach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: [X.], Beschluß vom 24. März 1994- [X.] 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von [X.] desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereitszweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten ver-schiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich diebetreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zufolgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Ent-scheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestim-mung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das[X.] Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht ent-schieden.3.Die Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen([X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier,ZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO;jew. m.w.[X.]). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeitberuht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mitdem in der Rechtsprechung des [X.], insbesondere des Se-nats, hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein [X.]es Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzu-lässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln ([X.] vom 30. November 1995 - [X.]/94 = [X.]R ZPO § 559 Abs. 2Verfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fallübertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des [X.] den Vorrang vor der Bindungswirkung der durchdas Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung [X.] hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage,ob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenndie Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormensich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen [X.] gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande [X.] ist (vgl. [X.]/[X.] aaO m.w.[X.]). Das Verwaltungsgericht hatteseine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ur-sprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie [X.] aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. [X.] die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, denstreitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,einschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der [X.] Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des [X.] nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen wer-den.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZB 33/99

24.02.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. III ZB 33/99 (REWIS RS 2000, 3001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3001

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