Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ARZ 69/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1747

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01vom26. Juli 2001in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; [X.] § 17a Abs. 2a)Bei negativen [X.] zwischen Gerichten der ordentlichenGerichtsbarkeit und [X.]en ist für die Bestimmung des zuständigenGerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36ZPO derjenige oberste Gerichtshof des [X.] zuständig, der zuerst darumangegangen wird.- 2 -b)Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg [X.] für [X.] und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 [X.] anein Gericht eines anderen [X.], ist der Verweisungsbeschluß bin-dend, wenn er in Rechtskraft erwächst.[X.], [X.]. v. 26. Juli 2001 - [X.]/01 - [X.] Zivilsenat des [X.]gerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Zuständig ist das [X.].Gründe:[X.] Der Kläger hat Klage beim [X.] erhoben, mit der er [X.] DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnisbeanspruchte. Das [X.] gab in der ersten mündlichen Ver-handlung dem Kläger auf, "zum beanspruchten [X.] im einzelnen... vorzutragen" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam [X.] nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage [X.] "das Arbeitsverhältnis nicht einklagen" wolle; zugleich reichte er eine neueKlageschrift ein und bat, da danach das [X.] nicht mehr zuständigsei, die Unterlagen an das [X.] weiterzuleiten.Mit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daßdas Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den [X.] 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.- 4 -Das [X.] entschied durch [X.]uß vom 18. Mai 2000, der [X.] sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eineRechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeits-verhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den [X.] dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oderals freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnensei. Könne die vor dem [X.] in einer bürgerlich-rechtlichen [X.] Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, soreiche die bloße Rechtsansicht des [X.], er sei Arbeitnehmer, zur Bejahungder arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das [X.] bewilligte [X.] zugleich Prozeßkostenhilfe.In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte [X.] unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zurZahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowievon 2.000,-- [X.], jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar,daß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, undbeantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Das [X.] erklärte daraufhin mit [X.]uß vom sel-ben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gege-ben und verwies den Rechtsstreit an das "rechtswegrichtige" Amtsgericht Mün-chen. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteienübereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegenhätte, sei der [X.]uß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärtenübereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen [X.]uß.In der daraufhin beim [X.] anberaumten mündlichenVerhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das [X.]- 5 -zurückzugeben, damit das [X.] seinen Verweisungsbeschluß über-prüfen könne. Dieses hielt mit [X.]uß vom 22. Dezember 2000 an seinemStandpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durchden [X.]uß des [X.]s vom 12. September 2000 bindend an das[X.] verwiesen worden. Dieser [X.]uß sei selbst dann [X.] [X.] bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesensein sollte. Das [X.] sei an den [X.]uß vom 18. Mai 2000 im übri-gen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß die-ses [X.]usses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeits-gerichten unzulässig geworden sei.Mit [X.]uß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht Mün-chen für unzuständig, weil das [X.] an seinem rechtskräfti-gen [X.]uß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zuden [X.]en positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem [X.] zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem[X.]uß vom 20. März 2000 nichts geändert.I[X.] Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.1. Der Antrag ist statthaft.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs und des [X.] ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflik-ten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwend-bar ([X.]Z 17, 168, 170; [X.], 167, 169).- 6 -Die §§ 17a, 17b [X.] stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der [X.]-gerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der [X.] in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist ([X.], [X.]. v.24.02.2000 - [X.], [X.], 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daßdie Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwei-sen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a [X.] noch [X.] angefochten werden kann ([X.] aaO). Wenn solche Rechtsmit-tel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a [X.] kann nicht [X.] verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu [X.] die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommtund deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zubearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechendeAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streitüber die [X.] möglichst schnell zu beenden.2. Der [X.]gerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung [X.]) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des[X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.]Z 44, 14, 15; [X.], [X.]. v.06.01.1971 - 5 AR 282/70, [X.], 167, 170; [X.], [X.]. v. 25.11.1983- 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das [X.]ver-waltungsgericht und das [X.]sozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPOentsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4SGG entschieden (BVerwG, [X.]. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993,3087; BSG, [X.]. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, [X.] 1989, 189).- 7 -b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des [X.] des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso[X.], [X.]. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, [X.] Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1;[X.], [X.]. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, [X.] Nr. 38 zu § 17a [X.] unter II 3;Baumbach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. [X.][X.], ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/[X.], [X.]., § 36 Rdn. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; [X.],NJW 1998, 3551, 3552).Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die [X.] durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die [X.] sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der [X.]ge-richtshof wäre. In [X.] zwischen verschiedenen Gerichtszwei-gen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwend-bar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (soauch BayObLG, [X.]. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, [X.] 1999, 78;[X.], NJW 1998, 3551, 3552).Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt,daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlan-desgericht bzw. das [X.]) über das zuständige Gericht ent-scheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den überge-ordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des [X.]ats weder erforder-lich noch zweckmäßig.Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den [X.]ge-richtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung- 8 -waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim [X.]gerichtshof anhängiggemacht worden (s. dazu [X.]tags-Drucksache 13/9124, [X.]). Eine ver-gleichbare Situation ist bei [X.] zwischen verschiedenen [X.] nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch [X.] ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit derobersten Gerichtshöfe des [X.] verbleibt.c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ände-rung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des[X.] zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte [X.] gehört.Eine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einengewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der [X.] vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, [X.] über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem [X.] Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen.Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinanderüber die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen ([X.]Z 17, 168,170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden([X.]Z 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nureiner der in Frage kommenden Gerichtshöfe des [X.] zuständig ist. Die an-deren beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestim-mung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus [X.] auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltungder bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden [X.] -wendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, beiwelchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichtsentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das [X.] und [X.] haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen be-schrittene Rechtsweg unzulässig sei.II[X.] Als zuständiges Gericht ist das [X.] zu bestimmen.Der [X.]uss des [X.]s München vom 18. Mai 2000, in [X.] dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, warallerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch [X.] [X.] selbst bindend. Das [X.] durfte den Rechtsstreitdeshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.Die Bindungswirkung dieses [X.]usses wurde aber durch den [X.] rechtskräftig gewordenen [X.]uß über die Verweisung des Rechtsstreitsan das [X.] aufgehoben. Dieser [X.]uß ist für das Amtsge-richt nach § 17a Abs. 2 [X.] bindend. Er führt zwar inhaltlich zum [X.] Ergebnis wie der vorhergehende [X.]uß. Das [X.] hat [X.] gesehen und in den Gründen des [X.]usses dargelegt, weshalb essich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründunginhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.Die Erwägungen des [X.]s sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daßder [X.]uß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksamanzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den [X.] 10 -Im Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechen-den und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen aller-dings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl.[X.], [X.]. v. 06.10.1993 - [X.] 22/93, NJW-RR 1994, 126, [X.].[X.].v. 28.03.1995 - [X.] 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch [X.]/ [X.], EWiR 2000, 529, 530). Für [X.]üsse nach § 17a Abs. 2 [X.] hat der[X.]gerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrigeRückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst ([X.], [X.].v. 24.02.2000 - [X.], [X.], 1343, 1344). Entsprechendes muß fürden Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine [X.]zunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungenverneint.Dies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des [X.]sfür das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeitfolglich nicht mehr verneinen.[X.]JestaedtMelullis[X.]Mühlens

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X ARZ 69/01

26.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ARZ 69/01 (REWIS RS 2001, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1747

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