Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 56/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7636

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5 StR 56/11 [X.] vom 13. April 2011 in der [X.] gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 [X.] 5 [X.], 440 und 474/10 [X.] eingeleiteten Verfahrens nach § 132 [X.]. Bis dahin werden die Akten an das [X.] in [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprü-fungen zurückgegeben. G r ü n d e
1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts [X.] vom 29. April 1993 vollstreckt, in dem er u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. [X.] waren am 27. Dezember 2010 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] für [X.] vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, [X.], 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der Verurteilte die Erledigterklärung der Maßregel beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Landgericht [X.] die Fortdauer der Si-cherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorga-ben des Senats im [X.] vom 9. November 2010 (5 [X.], 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt be-stimmt) zugrunde gelegt hat. Das [X.] in [X.] 2 - 3 - möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwer-fen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte hat es die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgelegt. Mit seinem [X.] hat der Senat eine rückwirkende Anwend-barkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergie-render Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] zur identi-schen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 [X.] eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht ([X.] Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.], das auch nach Ein-gang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere [X.] in Anspruch nehmen wird, sind die Akten [X.] nicht anders als in den Ausgangsver-fahren und weiteren Parallelsachen [X.] dem vorlegenden [X.] zu-rückzugeben. Dieses hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im An- 4 - 4 - fragebeschluss formulierten Grundsätze die Überprüfung der weiteren Vollstre-ckung der Unterbringung bis zur Entscheidung des [X.] über die ihm vorgelegte Frage der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. [X.]

[X.] [X.]

Meta

5 StR 56/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 56/11 (REWIS RS 2011, 7636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7636

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