Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 2 StR 423/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14258

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 423/14
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11.
März 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr.
[X.],
Prof.
Dr.
[X.],
Dr.
Eschelbach,
[X.],

Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 14.
April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge schuldig ist.
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die [X.] und die Maßregel aufgehoben.
Ferner wird das vorgenannte Urteil auf die Revision der [X.] aufgehoben, soweit ein Ausspruch gemäß §
111i StPO unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und der [X.] werden verworfen.

Von Rechts wegen

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4
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte nach Aufhebung eines ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 30.
Juli 2013

2
StR
5/13
(NStZ 2013, 709
f.) mit dem angefochtenen Urteil wegen [X.] zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihr ein lebenslanges Be-rufsverbot als Ärztin erteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachbe-schwerde und Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten und die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] war die Angeklagte schon als Jugendliche drogenabhängig gewesen und der Prostitution nachgegangen. Dabei hatte sie im Jahre 1993 den damals 68
Jahre alten H.

H.

kennengelernt. Dieser beschaffte ihr Drogen als Gegenleistung für sexuelle Dienste und zeigte sich dabei "besitzergreifend und dominant". Von 1999 bis 2011 holte die Angeklagte den Hauptschulabschluss nach, erwarb die [X.] und die allgemeine Hochschulreife, studierte Medizin, legte das Staatsexamen ab und erlangte eine [X.] als Ärztin. Anfang 2011 wurde sie promoviert. Inzwischen war sie allerdings medikamentenabhängig.
Am 15.
Januar 2010 heiratete die Angeklagte den später getöteten H.

H.

. Dieser verlor im Alter alle bisherigen Interessen und ver-brachte die meiste Zeit vor dem Fernseher. Die eheliche Beziehung kam zum Erliegen. Vor diesem Hintergrund entstanden Streitigkeiten zwischen den Ehe-1
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-
leuten, wofür namentlich das Promotionsverfahren der Angeklagten häufig ei-nen [X.]ass bot.
Im Lauf des Jahres 2010 nahm die Angeklagte eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen G.

auf. Spätestens ab dem 10.
Februar
2011 wusste H.

H.

davon, dass sich die Angeklagte von ihm trennen wollte, und versuchte durch Sperrung von [X.] und Geldabhebungen zu ver-hindern, dass sie an Geldmittel gelangen konnte.
Am 16.
Februar 2011 erhielt die Angeklagte die Zusage einer Anstellung als Ärztin in einem Krankenhaus in U.

. Nach ihrer Rückkehr aus U.

in die Ehewohnung am 17.
Februar 2011 fand sie in einer Bewerbungsmappe hand-schriftlich von ihrem Ehemann beschriebene Zettel, mit denen er das Klinikum in E.

auf falsche Angaben in ihrem Lebenslauf und ihre Drogenabhän-gigkeit hinwies.
Am Abend des 18.
Februar 2011 kam es zu einem erneuten Streit zwi-schen der Angeklagten und ihrem Ehemann. Sie teilte ihm mit, dass sie in U.

eine Anstellung als Ärztin erlangt habe und auf sein Geld nicht mehr angewie-sen sei. Er beschimpfte sie daraufhin als "drogenabhängige Schlampe" und kündigte an, er werde dafür sorgen, dass sie ihre [X.] verliere. Er hielt ihr auch eine Tüte mit mindestens neun Ampullen Morphium und einer Ampulle Piritramid vor, die er in einem Schrank gefunden hatte. Die Angeklagte nahm die Tüte an sich und ging damit in die Küche, wo sie sich an den Tisch setzte. Angesichts der Drohungen ihres Ehemanns sah sie ihre Pläne der Arbeitsauf-nahme als Ärztin in U.

und des Zusammenlebens mit dem Zeugen G.

in Gefahr und beschloss, ihren Ehemann zu töten.
Die Angeklagte zog in der Küche die Inhalte aller Ampullen aus der Plas-tiktüte auf eine Spritze, nahm diese in die rechte Hand, ging ins Wohnzimmer 4
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6
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und trat dort auf ihren Ehemann zu. Dieser erkannte ihr Vorhaben und fragte, was in der Spritze sei. Dann stand er auf, hielt ihre rechte Hand mit einer Hand fest und schlug sie mit seiner anderen Hand ins Gesicht. Die Angeklagte konnte sich losreißen, stach ihrem Ehemann die Spritze in den Oberschenkel und drückte die Injektionslösung hinein. Hierbei war ihr bewusst, dass es sich um eine tödliche Dosis handelte. Die Injektion führte innerhalb von einer Stunde zum Tod des H.

H.

.
2. Die sachverständig
beratene [X.] hat das Vorliegen der Vo-raussetzungen der §§
20, 21 [X.] bei der Begehung der Tat durch die Ange-klagte, auch im Hinblick auf einen Affekt, verneint. Sie hat andererseits das [X.] von [X.] nach §
211 Abs.
2 [X.] ausgeschlossen. Es sei nicht festzustellen, dass die Angeklagte die Arg-
und Wehrlosigkeit ihres Ehe-manns bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt habe. Auch ein Handeln aus Habgier oder einem sonst niedrigen Beweggrund sei auszuschließen. Daher liege Totschlag gemäß §
212 Abs.
1 [X.] vor.
Die [X.] hat ferner ausgeführt, der Strafrahmen des §
212 Abs.
1 [X.] sei nicht nach §
213
1.
Alt.
[X.] zu mindern. Es könne dahin-stehen, ob eine Provokation der Angeklagten durch den Getöteten vorgelegen habe; jedenfalls sei sie nicht hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen [X.], sondern habe in der Küche beim Aufziehen der Spritze eine "zielgerichtete und von einem Affekt ganz weitgehend unbeeinflusste Entscheidung"
getroffen. Es sei ihr vor allem darum gegangen, ihren Ehemann als möglichen Störfaktor zu beseitigen. Auch ein Fall des §
213
2.
Alt.
[X.] komme nicht in Betracht.
Das Berufsverbot gemäß §
70 Abs.
1 [X.] hat die [X.] damit begründet, dass die Angeklagte das Morphium unter Vorlage eines von ihr selbst ausgestellten Rezepts erlangt habe. Bei der Tat habe sie nicht "ihre be-8
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ruflichen Fähigkeiten zum Erhalt und zur Pflege des menschlichen Lebens" ein-gesetzt, sondern "planvoll und zielgerichtet menschliches Leben vernichtet". Angesichts des Ausmaßes der Pflichtverletzung und des Gewichts der Tat sei damit zu rechnen, dass sie auch in Zukunft als approbierte Ärztin unter Verlet-zung ihrer ärztlichen Pflichten rechtswidrige Taten begehen werde. Da diese Gefahr über den Zeitraum des höchsten zeitigen Berufsverbots hinaus bestehe, sei die Maßregel auf Lebenszeit gemäß §
70 Abs.
1 Satz
2 [X.] anzuordnen.
Hinsichtlich des Nachlasses könne nicht der Verfall gemäß §
73 Abs.
1 Satz
1 [X.] angeordnet werden.
Die Angeklagte habe sich als erbunwürdig erwiesen und schulde den Erben des [X.] die Überlassung des Nachlas-ses.

II.
Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet. Das [X.] führt aber zur Aufhebung des Straf-
und [X.]s.
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
November 2014 genannten Gründen ohne Erfolg. Auch die Sachrüge
deckt keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten im Schuldspruch auf. Jedoch ist die Prüfung des §
213 [X.] durch das [X.] bei der Strafzumessung rechtlich zu beanstanden.
a) Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest-stellungen zwar im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß §
213
1.
Alt.
[X.] verneint; die Erwägungen, mit denen es einen sonstigen minder schweren Fall abgelehnt hat, halten jedoch
auch in 11
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-
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-
Anbetracht des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs
der Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das [X.] die nach der Rechtsprechung des [X.] erforderliche Prü-fung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich [X.] Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnah-mestrafrahmens geboten ist ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1992

5
StR
645/92;
Beschluss vom 14.
März 1985
1
StR
105/85, [X.], 310 mwN; Beschluss vom 15.
Januar 2002
1
StR
548/01, [X.], 140), verfehlt hat. Die [X.] hat zwar
wie sie ausführt
eine Gesamtabwä-gung beziehungsweise Gesamtbetrachtung (der mildernden Umstände) vorge-nommen, das dabei gefundene Ergebnis lässt es allerdings als zweifelhaft er-scheinen, ob dies tatsächlich in der geforderten Weise geschehen ist. Das [X.] führt
ausnahmslos für die Angeklagte sprechende Umstände an, wenn sie auf das von Reue und Einsicht getragene Geständnis, ihre fehlende strafrechtliche Vorbelastung, die durchgreifende Veränderung ihrer Lebenssitu-ation durch Lösung aus dem Prostitutionsmilieu und Aufbau einer beruflichen Existenz als Ärztin, die von dem Tatopfer ausgehende Gefahr einer Zerstörung dieser Lebensperspektive, die Spontanität des Tatentschlusses, ihre bei der Tat vorhandene Erregungslage sowie die von ihr in der Untersuchungshaft unter-nommenen Anstrengungen, um künftig straffrei zu leben ([X.], berufliche Umorientierung), hinweist. Bei der Vielzahl der für die [X.] sprechenden gewichtigen Strafmilderungsgründe, denen nicht ein einziger Strafschärfungsgrund gegenübergestellt ist, ist für das Revisionsgericht nicht mehr nachvollziehbar, warum der Angeklagten eine Strafmilderung nach §
213

2.
Alt.
[X.], für die schon ein Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe genügen kann, versagt worden ist. Dabei ist im Übrigen noch nicht einmal [X.], dass die Ausführungen der [X.] nicht erkennen lassen, ob -
9
-
sie die zur Tat führenden Beleidigungen und Provokationen des [X.]

mögen sie auch nicht die Voraussetzungen des §
213
1.
Alt.
[X.] bele-gen
genügendem Umfang berücksichtigt hat.
b) Weil ein Wertungsfehler des [X.] vorliegt, können die Fest-stellungen aufrechterhalten werden; ergänzende Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen Feststellungen stehen, bleiben möglich.
2. Der Senat hebt auch den [X.] auf.
Die in das Ermessen des Gerichts gestellte [X.] gemäß §
70 Abs.
1 Satz
1 [X.] soll die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen. Dabei ist zu prüfen, ob die [X.] in symptomatischer Weise die Unzuverlässigkeit des [X.] in seinem Beruf erkennen lässt. Ein Missbrauch des Berufs liegt nur vor, wenn die Tat in einem inneren Zusam-menhang mit der Berufsausübung steht. Es genügt nicht, dass der Beruf rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.
April 1983
2
StR
175/83, NJW 1983, 2099). Ob dies alleine aufgrund der Tatsache der Fall ist, dass die Angeklagte sich unter Ausnutzung ihrer [X.] als
Ärztin das Morphium verschafft hat, das sie selbst konsumieren wollte, in der zugespitzten Auseinandersetzung mit ih-rem Ehemann aber als Tatmittel eingesetzt hat, ist vom [X.] nicht er-schöpfend erörtert worden. Die weitere Erwägung, sie habe ihre beruflichen Fähigkeiten nicht zur Heilung und Pflege von Menschen, sondern zur Tötung eines anderen eingesetzt, erscheint als Maßregelanlass bedenklich.
Jedenfalls begegnet die Prognose, dass die Angeklagte künftig unter Verletzung ihrer ärztlichen Pflichten im Beruf rechtswidrige Taten begehen [X.], rechtlichen Bedenken. Dabei ist die Tatsache nicht berücksichtigt worden, 15
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-
dass es sich bei der [X.] der Maßregelanordnung, die bei der Prognose Indizbedeutung für künftiges strafwürdiges Verhalten haben
könnte, um ein [X.] gehandelt hat, das gerade aus der konfliktbeladenen Beziehung zu dem Opfer entstanden ist und zu dem sie durch dessen Verhalten provoziert wurde. Mit einer vergleichbaren Tat ist für die Zukunft kaum noch zu rechnen. Welche anderen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind, hat die Kammer nicht erläutert. Das wäre aber zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung erforderlich gewesen.

[X.].
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt
zur Änderung des Schuld-spruchs dahin, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaub-tem Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge schuldig ist.
Bei dem injizierten Morphium handelt es sich um ein Betäubungsmittel (§
1 Abs.
1 BtMG i.V.m. [X.].
[X.]), das die Angeklagte dem Getöteten vorsätzlich verabreicht hat. Nach §
30 Abs.
1 Nr.
3 BtMG ist das [X.] qualifiziert, wenn durch die Verabreichung des Betäubungsmittels wenigstens leichtfertig der Tod des Menschen verursacht wird. Erst recht wird auch die vor-sätzliche Verursachung des Todes von der Strafnorm erfasst (§
18 [X.]).
Der Tatbestand des §
30 Abs.
1 Nr.
3 BtMG wird dabei ebenso wenig vom [X.] verdrängt, wie auch andere erfolgsqualifizierte [X.] nicht durch Tötungsverbrechen ausgeschlossen werden (vgl. [X.], [X.] vom 20.
Oktober 1992
[X.], [X.]St 39, 100, 108
f.). Vielmehr liegt Tateinheit vor (vgl. [X.] in Körner/[X.]/Vollkmer, BtMG, 7.
Aufl., §
30 19
20
21
-
11
-
Rn.
119; [X.] in MünchKomm[X.], 2.
Aufl., §
30 BtMG Rn.
200; [X.], BtMG, 4.
Aufl., §
30 Rn.
196).
Für eine teleologische Reduktion des Straftatbestands gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
3 BtMG, wie sie nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit bei Überlassung von Betäubungsmitteln an Suizidenten angenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2001
5
StR
474/00, [X.]St 46, 279, 288), ist hier kein Raum.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte, die eine Injektion des Morphiums und die Verursachung des Todes des Ehemanns eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes gemäß §
211 Abs.
2 [X.] erstrebt.
Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist schon [X.], ob der Getötete bei Beginn des Angriffs auf sein Leben arglos war; denn er erkannte das Vorhaben der Angeklagten, sobald diese mit der Spritze in der Hand auf ihn zukam.
Jedenfalls war der Getötete nicht infolge von Arglosigkeit wehrlos. Er hielt die Hand der Angeklagten, in der sie die Spritze mit der tödlichen Dosis Morphium hielt, zunächst fest und schlug sie ins Gesicht.
Die Tatsache, dass diese Abwehr im Ergebnis nicht erfolgreich war, lässt nicht den Schluss auf Wehrlosigkeit infolge von Arglosigkeit zu. Dies kann vielmehr auch der schwa-chen körperlichen Konstitution des betagten Opfers geschuldet gewesen sein.

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Schließlich ist die Annahme des [X.], es habe der Angeklagten am Bewusstsein der Ausnutzung von Arg-
und Wehrlosigkeit gefehlt, rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gemäß §
301 StPO hat der [X.] auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand.
4. Soweit sich das [X.] an der Anordnung des Verfalls gehindert gesehen hat, weil den Erben des Getöteten gegen die Angeklagte Ansprüche auf Herausgabe des Nachlasses zustehen, hätte es eine Anordnung nach §
111i StPO in der Urteilsformel treffen müssen. Die Hinweise auf diese Rechts-lage in den Urteilsgründen reicht nicht aus.

Fischer

[X.]

[X.]

Eschelbach

[X.]
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Meta

2 StR 423/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 2 StR 423/14 (REWIS RS 2015, 14258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14258

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