Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 2 StR 5/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3770

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 5/13
vom
30.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Aachen
vom 10.
Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihr ein lebenslanges
Berufsverbot erteilt und [X.], dass auf
die Anordnung des Verfalls von 106.058 Euro nur verzichtet wird, weil Ansprüche Dritter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützte Revision der [X.]. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge begründet, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

1
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3
-
I.
Nach den Feststellungen war die Angeklagte als Jugendliche drogenab-hängig gewesen und der Prostitution nachgegangen. Dabei hatte sie den 50
Jahre älteren H.

H.

als Freier kennen gelernt. Dieser be-schaffte ihr Drogen als Gegenleistung für sexuelle Dienste. Von 1999 bis 2011 holte die Angeklagte den Hauptschulabschluss nach, erwarb die [X.] und dann die allgemeine Hochschulreife, studierte Medizin, legte das Staatsexamen ab und erlangte ihre [X.] als Ärztin. Anfang 2011 wurde sie promoviert. Inzwischen war sie medikamentenabhängig. Am 15.
Januar 2010 heiratete sie H.

H.

. Ihr Ehemann vereitelte in der Folge ihre Bewerbungen um eine Anstellung in einem Krankenhaus, indem er [X.] heimlich Begleitschreiben beifügte, in denen er auf ihre frühere Drogenabhängigkeit hinwies. Im Jahre 2010 nahm die Angeklagte eine außer-eheliche Beziehung mit dem Zeugen G.

auf. Am 16.
Februar 2011 [X.] sie die Zusage einer Anstellung als Ärztin in einem Krankenhaus in U.

.
In der Zwischenzeit veranlasste H.

H.

die Sperrung seines Girokontos, über das auch die Angeklagte verfügen konnte. Ihre [X.] wurde eingezogen, als sie in U.

an einem Geldautomaten Geld abheben
wollte. Diese Tatsache und die Entdeckung eines der Begleitbriefe ihres Ehe-manns
zu den Bewerbungsschreiben führten nach ihrer Rückkehr aus U.

am 17.
Februar 2010 zum Streit zwischen den Eheleuten. Am Abend des 18.
Februar 2010 erklärte die Angeklagte ihrem Ehemann, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er ohrfeigte sie und schob sie beiseite. Sie nahm in der [X.] und auf der Toilette vier Tabletten des Beruhigungsmittels [X.] mit einigen Schlucken Wein ein und begab sich zu ihrem Ehemann in das
Wohnzimmer. Dieser erklärte, dass sie tun müsse, was er sage. Er hielt ihr eine Tüte mit mindestens zehn Ampullen Morphin und einer Ampulle Piritramidan 2
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vor, die er in einem Schrank gefunden hatte, und bemerkte, sie sei wieder dort gelandet, wo sie hingehöre; sie sei eine "drogenabhängige [X.]". Er habe alles Geld vom Girokonto abgehoben und trage es bei sich, so dass sie ihn künftig um Geld bitten müsse. Die Angeklagte erwiderte, sie verdiene ihr eigenes Geld. Dann nahm sie die Tüte mit den Ampullen und lief in die Küche. H.

H.

rief ihr aus dem Wohnzimmer zu, er werde dafür [X.], dass sie ihre [X.] verlieren werde; er habe sich schon im Klinikum A.

danach erkundigt, wie man ihr die [X.] entziehen könne. Als sie erwiderte, das könne er nicht tun, rief er, er habe alles, um sie wieder in die [X.] zu schicken.
Die Angeklagte stellte anhand der Verbindungsliste des Telefons fest, dass ihr Ehemann tatsächlich mit dem Klinikum A.

telefoniert hatte. Ihr wurde bewusst, dass sie bis zum ersten eigenen Verdienst noch Monate lang auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, außerdem, dass er dazu entschlossen war, mit allen Mitteln eine Trennung zu verhindern. Sie sah sich in Gefahr, die zugesagte Anstellung in dem Krankenhaus in U.

zu verlieren und die Beziehung zu dem Zeugen G.

aufgeben zu müssen. Zur Beseitigung dieser Gefahr und der Quelle ständiger Beleidigungen und Erniedrigungen be-schloss sie, ihren Ehemann zu töten.
Die Angeklagte zog, "vor Wut und Aufregung am ganzen Körper zit-ternd", in der Küche die Inhalte aller Ampullen aus der Plastiktüte auf eine Spritze, nahm diese in die rechte Hand, rannte ins Wohnzimmer und näherte sich schreiend ihrem Ehemann. Dieser hielt ihre Arme fest und schlug ihr dann mit der flachen Hand auf die rechte Wange. Er fragte sie, was sie mit der Sprit-ze wolle. Die Angeklagte entriss ihre rechte Hand aus seinem Griff, stieß ihn auf die Couch, stach ihm die Spritze in den Oberschenkel und drückte die [X.] hinein. Hierbei handelte sie in der Erwartung, dass die Injektion 4
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5
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tödlich sein werde. Die [X.] führte zu Benommenheit, Bewusstlo-sigkeit und Atemstillstand mit der Folge des Todes von H.

H.

.
Das [X.] hat die Handlung der Angeklagten als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord beurteilt. H.

H.

habe nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unver-sehrtheit gerechnet, weil es zuvor noch nie zu einer Anwendung von Gewalt durch die Angeklagte gegen ihn gekommen sei und weil er nicht gewusst habe, welches Mittel in der Spritze war. Diese Arglosigkeit und die daraus resultieren-de Wehrlosigkeit des Ehemanns habe die Angeklagte bewusst zur Tatbege-hung ausgenutzt. Sie habe sein Lebensrecht missachtet, um Nachteile in ihrem Fortkommen auszuschließen und ihren Ehemann als Kenner ihres früheren Drogenkonsums und ihrer Abhängigkeit von Benzodiazepinen auszuschalten.

II.
Die Bewertung der Tat als Mord ist rechtsfehlerhaft.
[X.] handelt, wer die Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers [X.] zur Tötung ausnutzt. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Annah-me, H.

H.

sei zu Beginn des Angriffs der Angeklagten auf sein Leben arglos und infolgedessen wehrlos gewesen. Jedenfalls hat das [X.] die Behauptung, die Angeklagte habe dies bewusst zur Tötung ihres Ehe-manns ausgenutzt, nicht belegt. [X.] kann zwar im Einzel-fall ohne Weiteres aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen wer-den, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände und auf die nähere Erläuterung der Feststellung eines [X.]s kann aber dann nicht verzichtet 6
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werden, wenn gewichtige Umstände dagegen sprechen. Dazu zählen hier die hochgradige Erregung der Angeklagten, die Einnahme von [X.] vor der Tat und die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann schreiend mit der Spritze in der Hand entgegentrat, so dass Arglosigkeit objektiv zweifelhaft erscheint und auch aus der Sicht der Angeklagten fern gelegen haben könnte. Damit hat sich das [X.] zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.
2. Die Bewertung des Handlungsantriebs der Angeklagten als sonst niedriger Beweggrund ist vom [X.] ebenfalls nicht tragfähig begründet worden und erscheint angesichts der Feststellungen als fern liegend.
Bei [X.] wie Wut und Erregung kommt es darauf an, ob diese Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt und das Handlungsmotiv in deutlich weiter reichendem Maß als bei einem Totschlag verachtenswert erscheint (vgl.
Fischer, StGB 60.
Aufl. § 211 Rn.
14a). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil der Getötete der Angeklagten, nur um ihr ein selbstbestimmtes Leben un-möglich zu machen und sie weiter seinem Machtanspruch zu unterwerfen, eine Anschwärzung angedroht hatte, die zum Verlust ihrer gesamten beruflichen, wirtschaftlichen und [X.] Existenz führen sollte. Angesichts dessen würde
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die [X.] eher die Annahme eines minder schweren Falls des [X.] nach §
213 Alt. 2 StGB nahelegen als die Bewertung als Mord aus niedrigen Beweggründen.

Fischer

[X.]

Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 5/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 2 StR 5/13 (REWIS RS 2013, 3770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3770

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