Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 5 StR 525/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4669

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], dass die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen Totschlags in zwei Fällen ([X.] jeweils fünf Jahre) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von weiteren fünf Mord-vorwürfen hat es sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine beson-dere Schwere der Schuld, §§ 57a, 57b StGB, hat es nicht festgestellt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung in einem von ihr bestrittenen Fall, die Annahme der Mordmerkmale sowie die Strafzumessung beanstandet. Das Rechtsmittel hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg und ist im Übri-gen unbegründet. 1 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren die von ihr gewünschte Ausbildung zur Krankenschwester. Nachdem sie bereits über 30 Jahre in diesem Beruf gearbeitet hatte, war sie ab 1994 auf der kardiologischen [X.] - 3 - tensivstation eines [X.] tätig. Ihre Arbeit [X.] ihr viel, sie war vor allem nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 1999, mit dem sie über 25 Jahre verheiratet gewesen war, ein erheb-lich stabilisierender Faktor für ihre Lebensgestaltung. Auf der kardiologischen Intensivstation galt die Angeklagte auch [X.] ihrer langjährigen Berufserfahrung als kompetent, sie wurde entspre-chend respektiert. Im persönlichen Kontakt mit Pflegekräften oder Ärzten war sie jedoch introvertiert, wirkte zum Teil verschroben und fiel durch [X.] Verhalten wie beständiges Pfeifen auf. Sie galt deswegen als Außenseiterin. 4 5 Bei morgendlichen Besprechungen der Pflegekräfte wurde die Auftei-lung der meist schwerkranken Patienten organisiert. Dabei bemühte sich die Angeklagte besonders darum, für die Betreuung schwerstkranker Patienten eingeteilt zu werden, den damit verbundenen erhöhten pflegerischen Auf-wand und die emotionale Belastung scheute sie nicht. Die zwanghaft perfek-tionistische und eigensinnige Angeklagte wollte sich eine Überforderung nicht eingestehen und lehnte [X.] ab. Mechanismen, die der körperlich und emotional sehr starken Belastung der Pflegekräfte durch den dauernden Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Patienten ange-messen Rechnung getragen hätten, wie regelmäßige Besprechungen in ih-rem Arbeitsbereich, Supervision oder psychologische Unterstützung, gab es im Krankenhaus nicht. Dies kam dem Streben der Angeklagten nach Unabhängigkeit zwar entgegen, förderte aber ihre Neigung zur Selbstbezogenheit und zu überhöh-ten Selbstwertideen. Aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung war es ihr —nur schwer möglich, ... zwischen eigenen Stimmungen und der Gefühlssituation ihrer Patienten zu differenzierenfi. Vielmehr übertrug sie ihre eigene Angst vor Schwäche und Hilflosigkeit auf die zu betreuenden Patien-ten. In den Jahren 2001, 2004 und 2005 schlug sie vereinzelt gegenüber [X.] - 4 - ten vor, die Behandlung von sterbenden Patienten einzustellen. Dies wurde weitgehend ignoriert und mit ihr nicht weiter besprochen. Einige Kollegen beobachteten gelegentliches —ruppigesfi Verhalten gegenüber Patienten. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur fühlte sie sich bei fünf moribun-den Patienten, deren Dasein sie als nicht mehr lebenswert betrachtete, beru-fen, für sie die Entscheidung zu treffen, ihr Leben zu beenden. Hierzu spritzte sie den Patienten in Kenntnis der aufgrund der Vorerkrankungen tödlichen Wirkungen blutdrucksenkende Medikamente, zumeist [X.] mit dem [X.]. Durch den starken Blutdruckabfall trat bei jedem der fünf Patienten der Tod früher ein, als dies ohne das Eingreifen der Ange-klagten geschehen wäre. Dabei war sie weder von den Patienten noch von deren Angehörigen um Sterbehilfe gebeten worden. 7 8 Im Einzelnen kam es zu folgenden Tötungen: 9 a) Am 28. Juni 2005 kam der 66 Jahre alte Patient [X.]

auf die Station, weil er reanimiert werden musste. Während sich zwei Ärzte in der [X.] um eine Erhöhung des Blutdrucks bemühten, spritzte die Angeklagte Herrn [X.]

das kontraindizierte Medikament [X.]. Dies führte zu einem schnelleren Eintritt des Todes.
b) Am 16. August 2006 betreute die Angeklagte den 77 Jahre alten Patienten [X.]. Ihm wurde nur noch Morphium gegeben, damit er möglichst schmerzfrei sterben konnte. Er schrie seit einigen Stunden laut, ob vor Schmerzen, blieb unklar. Die Angeklagte äußerte einer anderen Kranken-schwester gegenüber: —Man sollte das mal [X.] Sie spritzte ihm [X.] zunächst das stark sedierende Medikament [X.]. Dadurch sank zwar der Blutdruck zunächst, stabilisierte sich dann aber wieder. Deswegen injizierte sie ihm [X.], unmittelbar danach verstarb der Patient. 10 - 5 - c) [X.]aus [X.] hatte sich zur [X.] ihrer schweren Herzerkrankung in die [X.] Universitätsklinik begeben. Es stellte sich aber heraus, dass eine Therapie nicht möglich war, sie sollte nur noch palliativ behandelt werden. Deswegen wollte Frau [X.]

nach [X.] verlegt werden, um dort zu sterben. Ihr Ehemann hatte die Rückverlegung für den 20. September 2006 organisiert. Am Tag davor war Frau [X.] weder ansprechbar noch orientiert. Die Angeklagte über-redete den Ehemann der Patientin, an diesem Tag später als geplant nach [X.] zu fahren. Als er bei seiner Ehefrau am Bett saß, spritzte die Ange-klagte ihr das kontraindizierte Medikament [X.]. Das durch den [X.] ausgelöste akustische Signal blockierte die Angeklagte. Frau [X.] verstarb alsbald. 11 12 d) Der 52 Jahre alte Patient [X.]lag seit mehreren Wochen im Koma und musste beatmet werden. Zu zahlreichen schweren Grunderkran-kungen hatte er durch eine längere Unterversorgung mit Sauerstoff einen unumkehrbaren Hirnschaden erlitten. Immer wieder kam es bei ihm zu [X.], welche Reanimationsbemühungen erforderten. Auch am 26. September 2006 musste [X.]

durch kreislaufbeschleunigende Medikamente reanimiert werden. Während sich die Ärztin am Bett des Pati-enten hierum bemühte, spritzte die Angeklagte [X.] von der Ärztin unbemerkt [X.] das kontraindizierte Medikament [X.]. Der Zustand des Patienten ver-schlechterte sich, weitere Reanimationsmaßnahmen unterließ die Ärztin im Hinblick auf die schlechte Prognose. Der Patient verstarb. e) Am 2. Oktober 2006 lag der 62 Jahre alte Patient [X.]

im Endstadium einer Lungenkrebserkrankung auf der Station. Seit einigen Ta-gen war er desorientiert und litt unter starker Luftnot. Da er zuvor verfügt [X.], dass er keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche, war man zur [X.] des [X.] nur noch um Schmerzlinderung bemüht. Die Angeklagte spritzte ihm das Medikament [X.], wie von ihr vorhergese-hen, kam es zu einem Blutdruckabfall, der Patient verstarb. 13 - 6 - Die sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und schizotypen Zügen ([X.]) leide. Diese Störung sei aber im Hinblick auf die [X.] Situation der Angeklagten nicht so aus-geprägt, dass sie bei den Taten zu einer relevanten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führe. 14 2. Das Schwurgericht hat sich von der [X.]chaft der Angeklagten in allen fünf Fällen auf der Grundlage einer [X.] Beweiswürdigung überzeugt. Das gilt auch für den Fall des Patienten [X.]

, den die An-geklagte anders als die übrigen Fälle, nicht eingestanden hat. 15 16 Zwar konnte aufgrund der Ergebnisse der nach der Exhumierung vor-genommenen Obduktion der Leiche wegen der weit fortgeschrittenen Fäulnis keine eindeutige Todesursache mehr festgestellt werden; ein nur krankheits-bedingter Todeseintritt war allein auf dieser Grundlage nicht auszuschließen. Seine Überzeugung vom Eingreifen der Angeklagten durch die Gabe des Medikaments [X.] und den dadurch hervorgerufenen Tod hat die [X.] aber auf eine umfassende Gesamtwürdigung weite-rer tragfähiger Indizien gestützt. Maßgeblich war hierbei, dass in der Schä-delkapsel der Leiche eine um ein Vielfaches erhöhte Konzentration von [X.] nachgewiesen worden ist, welche auf eine Nitroprussidnatriumgabe kurz vor Todeseintritt zurückzuführen war. Aufgrund sorgfältiger Ermittlungen hat die [X.] die Verabreichung dieses Wirkstoffs durch andere behan-delnde Personen ausgeschlossen. Gleiches gilt für andere Wirkstoffe, die im Körper zum Freisetzen von Cyanid führen, da diese auf der Station nicht vor-handen waren ([X.]). Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Vorgehensweise bei den an-deren [X.], vor allem der Tötung des Patienten [X.], und dem Umstand, dass die Angeklagte zum Todeszeitpunkt Dienst hatte, ist der Schluss auf die Injektion von [X.] durch die Angeklagte und auf den 17 - 7 - durch die kontraindizierte Wirkung dieses Medikaments beschleunigten [X.] möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 14). 3. Die Feststellungen tragen die Annahme des [X.] der Heimtücke bei der Tötung der Patienten [X.] , [X.]und [X.] . Die Bewertung, die Angeklagte habe bei jeder Tötung aus niedrigen Beweg-gründen gehandelt, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 18 a) Das Mordmerkmal der Heimtücke hat die [X.] bei drei [X.] entgegen der Auffassung der Revision rechts-fehlerfrei bejaht. 19 20 aa) Zu Recht hat das [X.] für die Frage der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit der getöteten Patienten, sondern auf die mit keinem Angriff auf das Leben der Patienten rechnenden schutzbereiten [X.] abgestellt. Nicht nur der Patient [X.]

, der sich bereits seit geraumer Zeit im Koma befand, sondern auch der zu reanimierende Patient [X.]

und die nicht orientierte und unansprechbare Patientin [X.]

waren [X.] ihres Zustands zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr fähig. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines [X.] vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend über-nommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGHSt 8, 216, 219; [X.], 338, 339 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Person den Schutz wirksam erbringen kann, wofür eine gewisse räumliche Nähe und eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erfor-derlich sind ([X.], 93). 21 bb) Der Ehemann der Patientin [X.]

war in diesem Sinne ein schutzbereiter Dritter. Er kümmerte sich um seine Frau, offen geführte [X.] - 8 - fe auf ihr Leben hätte er bemerkt, er wäre diesen entgegengetreten. Er [X.] jedoch den Angriff auf das Leben seiner Frau nicht abwehren, da er wegen seines Vertrauens auf Hilfe nicht mit einem Angriff durch die Angeklagte rechnete. Dass die Angeklagte den tödlichen Angriff, den sie durch Abschal-ten des akustischen Warnsignals weiter verschleierte, auch in Abwesenheit des Ehemannes hätte durchführen können, ändert nichts daran, dass sie zur konkreten Tatbegehung die Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehr-losigkeit des Ehemannes ausgenutzt hat.
[X.]) Zutreffend hat das [X.] die die Reanimation bei den Pati-enten [X.] und [X.] durchführenden Ärzte als schutzbereite Dritte angesehen. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe und der [X.] auf den Patienten in der [X.] wären sie zum wirksa-men Schutz in der Lage gewesen. Tatsächlich konnten sie aber dem tödli-chen Übergriff nicht begegnen, da sie mit keinen Angriffen durch die Ange-klagte auf das Leben ihrer Patienten rechneten. Eine positive Vorstellung der Ärzte von Angriffen der Angeklagten auf die Patienten liegt trotz ihrer verein-zelten Vorschläge zum Behandlungsabbruch bei sterbenden Patienten fern. Die Angeklagte wusste vielmehr, dass die Ärzte ihr gegenüber arglos waren, und nutzte dies für ihr Vorgehen aus. 23 [X.]) Eine die Heimtücke prägende Haltung kann allerdings dann entfal-len, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 14; [X.], 93). Die Angeklagte handelte nach den Feststellungen aber nicht aus individuellem Mitleid mit den schwerkranken Patienten, vielmehr wollte sie ihre Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines sterbenden Menschen durchsetzen. Ein Ausnahmefall, in dem die Heimtücke aus be-sonderen subjektiven Gründen zu verneinen wäre [X.] üblicherweise als Fehlen einer feindlichen Willensrichtung bezeichnet (vgl. hierzu [X.] in [X.], StGB § 211 Rdn. 144 ff.) [X.] liegt mithin nicht vor. 24 - 9 - b) Dagegen hält die Wertung der [X.], die Ange-klagte habe in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen gehandelt, auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. [X.], 284, 285; NStZ-RR 2006, 340) nicht stand. 25 Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittli-cher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb [X.] in deutlich weiterrei-chendem Maße als bei einem Totschlag [X.] verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstän-de der Tat, die Lebensverhältnisse des [X.] und seine Persönlichkeit [X.] (BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 nied-rige Beweggründe 23 und 39). 26 27 Eine solche Gesamtwürdigung stellt die [X.] je-doch nicht an. Ihre Bewertung beruht auf der pauschalen Gleichsetzung der —Anmaßung, Gott gleich über Leben und [X.] entscheiden zu wollen, mit ei-nem Handeln aus niedrigen Beweggründen. Dieser Umstand begründet aber für sich genommen kein über § 212 StGB hinausgehendes Unwerturteil (vgl. hierzu [X.], StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 17). Dieses lässt sich auch den getroffenen Feststellungen nicht entneh-men. Danach hat die Angeklagte zwar durch die Taten ihren Opfern den [X.] aberkannt. Ihr Handeln war aber nicht davon motiviert, dass sie dieses fremde Leben ohne weiteren Anlass grundsätzlich als minderwertig betrachtete (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 132), sondern wurde ausgelöst durch den bereits durch den nahenden Tod gezeichneten Zustand der Opfer. Die Motivation der Angeklagten beruhte [X.] auch vor dem Hintergrund ihrer lang-jährigen Erfahrung als Intensivkrankenschwester [X.] auf der Überzeugung, dass Leben in einem derart desolaten moribunden Zustand, in dem sich die betreffenden Patienten befanden, nicht mehr lebenswert sei. Als Folge ihrer Selbstüberhöhung fühlte sie sich berufen, die von ihr als richtig erachtete [X.] durch Tötung herbeizuführen. Dies wurde zudem [X.] - 10 - günstigt durch den —unverschuldeten Anteil ihrer Persönlichkeitsstrukturfi, was das [X.] bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere, nicht aber bei der Bewertung ihres Handlungsmotivs berücksichtigt hat. Solches Handeln ist zwar als Totschlag und in den Fällen [X.]

, [X.] und [X.] sogar als Heimtückemord zu bewerten, aber nicht darüber hinaus-gehend als besonders verachtenswert und als nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend anzusehen.
Die von der [X.] daneben spekulativ angestellte Erwägung (—[X.]), die Angeklagte könne auch durch eine —egoistische Su-che nach intensiven [X.] sowie aufgrund ihres zwanghaften Perfek-tionismus dazu bewogen worden sein, —die Entscheidung über Leben und Tod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt an sich zu reißenfi muss bei der Bewertung unbeachtet bleiben, da dies nicht sicher festgestellt werden konnte. 29 30 3. Der Schuldspruch wegen der Tötung der Patienten [X.]

, W.

und [X.]

wird von der unzutreffenden Annahme der niedrigen Be-weggründe nicht berührt, da das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt. Die Umstände, die die Bewertung der Motive der Angeklagten als niedrig hin-dern, haben aber andererseits nicht annähernd das Gewicht außergewöhnli-cher Schuldminderungsgründe, die im Rahmen der Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung ermögli-chen. Bei der Tötung der Patienten [X.]und [X.]

hat die Angeklagte auf der Grundlage der [X.] Feststellungen kein Mordmerkmal verwirklicht. Der Senat schließt aus, dass ergänzende, ein Mordmerkmal [X.] Feststellungen noch getroffen werden können. Er stellt deswegen den Schuldspruch entsprechend um. Damit entfällt die lebenslange [X.] als Einzelstrafe in zwei Fällen, der Senat erkennt stattdessen [X.] auch um 31 - 11 - dieses Verfahren sofort abzuschließen und im Hinblick auf die verbleibende lebenslange Freiheitsstrafe [X.] auf die niedrigste Strafe aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB. [X.] [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 525/07

03.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 5 StR 525/07 (REWIS RS 2008, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4669

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