Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 26 W (pat) 167/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 9006

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "(mt)mediatemple" – Zulässigkeit des Kostenantrags der Löschungsantragsgegnerin nach Rücknahme des Löschungsantrags – zur Auferlegung der Verfahrenskosten


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 31 537 [X.]/08 Lö

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 24. Februar 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Kostenantrag der [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Löschungsantragstellerin hatte die Löschung der am 13. September 2005 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Marke 305 31 537 gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] beantragt.

2

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.

3

Dagegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die [X.] die angegriffene Marke auf die Löschungsantragstellerin übertragen. Diese hat den Löschungsantrag zurückgenommen.

4

Die [X.] beantragt weiterhin,

5

der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6

Sie ist der Ansicht, die Löschungsantragstellerin sei für die entstandenen Verfahrenskosten verantwortlich.

7

Die Löschungsantragstellerin hat sich zu dem ihr zugestellten [X.] nicht geäußert.

II

8

Der [X.] der [X.] ist weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 [X.]). Er ist jedoch nicht begründet.

9

In markenrechtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem [X.], also auch in Löschungsverfahren gemäß § 50 [X.], trägt gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände ([X.], 600, 601 - [X.]). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist ([X.], 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. [X.] [X.]. 1977, 73, 74). Der Verfahrensausgang allein stellt dagegen noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar.

Im vorliegenden Verfahren hat bereits die Markenabteilung festgestellt, dass besondere Umstände, die eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Löschungsantragstellerin rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch die [X.] hat solche Umstände nicht dargelegt. Sie sind auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Löschungsantragstellerin ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke in einer kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation weiterverfolgt hat. Auch dass sie ihre Beschwerde bisher nicht begründet hat, kann die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde im markenrechtlichen Löschungsverfahren keiner Begründung bedarf.

Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Übertragung der angegriffenen Marke von der [X.] auf die Löschungsantragstellerin war in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 98 ZPO, nach der in [X.] regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten mehr ergeht, von einer Kostenauferlegung abzusehen.

Meta

26 W (pat) 167/09

24.02.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 26 W (pat) 167/09 (REWIS RS 2010, 9006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9006

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