Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 348/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1343

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 348/11

vom
17. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin
am 17. November
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. April 2011, soweit es sie [X.], im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Ihre
auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat
mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
1. Nach den Feststellungen des [X.]s zog
der Mitangeklagte G.

im Jahr 2008 in die von der Angeklagten gemietete
Wohnung
mit ein, in der sie seither
in Lebensgemeinschaft lebten. Für die Unterkunft leistete der [X.] Mitangeklagte G.

keinen
Ausgleich an die [X.], die ihn ihrerseits finanziell unterstützte. Etwa seit Mai 2010 handelte G.

aus der gemeinsam genutzten Wohnung mit Betäubungsmitteln und ver-wendete dort verschiedene Utensilien zum Strecken, Portionieren und Verpa-cken der Drogen. Der Rauschgifthandel
ihres Lebensgefährten, der hiermit ei-nen Teil seines Lebensunterhalts bestritt, war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Im Fall
II. 1. der Urteilsgründe
verkaufte der Mitange-klagte G.

einem Abnehmer am 29.
Juli 2010 insgesamt 19,8
g Kokain-gemisch mit einem Wirkstoffanteil von 12,7
%.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil sie ihrem Lebensgefährten ihre
Wohnung für seine Geschäfte zur Verfügung gestellt habe
(UA S.
20).
2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Den Ausführungen des [X.]s kann nicht entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel des Mitangeklagten G.

durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Billigung der Auf-bereitung
und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (vgl. [X.], NJW 1993, 76;
NStZ 1999, 451; [X.], 280; Senat, [X.], 81; [X.], 221).
Auch die Begründung der Strafkammer, dass die Angeklagte ihrem Lebensgefährten die Wohnung zur Verfügung gestellt

habe,
genügt hierfür nicht.
Hiermit wird der Angeklagten, die sich mit
dem
Mitangeklagten
G.

schon längere Zeit
die Wohnung
geteilt
hatte, bevor er
mit dem Be-2
3
4
5
-
4
-
täubungsmittelhandel begann, der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Unterlassen würde
allerdings
voraussetzen, dass
sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen die Aktivitä-ten des Mitangeklagten G.

einzuschreiten (§
13 Abs.
1 StGB). Eine sol-che Rechtspflicht eines Wohnungsinhabers besteht nach ständiger Rechtspre-chung
aber grundsätzlich nicht (vgl. [X.], jeweils
aaO).

Der neue Tatrichter
wird daher, sofern hinsichtlich des Falls
II. 1. der Ur-teilsgründe
nicht eine Einstellung des Verfahrens nach §
154 Abs.
2 StPO in Betracht kommt,
insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem [X.] des als Haupttäter verur-teilten Mitangeklagten
G.

geleistet hat.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II. 1. der Urteilsgründe
führt zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten und zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Fischer

Appl Berger

Eschelbach Ott
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7
8

Meta

2 StR 348/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 348/11 (REWIS RS 2011, 1343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1343

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